Full text: Die deutsche Wirtschaft

224 Oberbürgermeister Mitzlaff: 
wobei die Sozialisierungskommission allerdings, wie gerechterweise hin- 
zugefügt werden muß, keineswegs selbst daran dachte, daß in Zukunft 
etwa die ganz e Lebensmittelversorgung und die Brennstoffversorgung 
aus der privaten Hand in die kommunale Verwaltung übergeführt werden 
sollte, man wollte nur den Kommunen den Weg eröffnen, Einzelzweige 
oder auch nur Einzelunternehmungen im Wege der Enteignung zu über- 
nehmen, statt den Weg der freien Konkurrenz gehen zu müssen. 
Es ist begreiflich, daß die Kommunalverwaltungen die durch den 
Entwurf verheißene Erweiterung ihrer Rechtsstellung begrüßten, sie 
kamen aber schließlich selbst dazu, den Entwurf so, wie er vorlag, ab- 
zulehnen. Die Gestaltung der Freiliste war zu beanstanden, noch mehr 
das behördliche Verfahren, das viel zuviel sachliche Entscheidungen 
über die Kommunalisierung im Einzelfalle in die Hand der staat- 
lichen Behörden statt in die freie Entschließung der Kommunen legte, 
und vor allem brachte die Regelung der Entschädigungsfrage der Ent- 
eigneten den Kommunen keine wirtschaftlich brauchbare Basis für eine 
rentable kommunale Betriebsführung. Ohne eine dem öffentlichen 
Zweck Rechnung tragende Regelung der Entschädigung mußte das ganze 
Gesetz aber ein Schwert ohne Klinge sein, das gar nicht angewandt 
worden wäre. Schließlich mußte man sich auch sagen, daß man ohne 
das neue Gesetz praktisch in den meisten Fällen — allerdings nicht in 
allen — seine kommunalisierungspolitischen Absichten mit bestem Er- 
folg hätte verwirklichen können, wenn auch im Rahmen der freien 
Wirtschaft und unter dem Walten des Grundsatzes der Konkurrenz, 
Über allen diesen Meinungsverschiedenheiten blieb das Gesetz 
schließlich stecken, die Rechtslage ist also dieselbe geblieben, wie sie 
vor dem Kriege war. 
Die Verwaltungsform der kommunalen Betriebe, 
Ebenso wichtig wie die Frage, welche Arten von Betrieben als 
kommunale Betriebe in Betracht kommen, ist die Frage, wie sie ver- 
waltet werden. Der Besitz eines wertvollen Instruments schafft noch 
keine praktischen Werte, es kommt darauf an, wie das Instrument 
gehandhabt wird, Dabei ist von vornherein klar, daß die Art der Or- 
ganisation und die Führung der Verwaltung sich ganz und gar danach 
richten muß, um was für einen fachlichen Betrieb es sich handelt. Ein 
Krankenhaus, ein Leichenbestattungsbetrieb, ein städtisches Brauhaus, 
ein Gaswerk, ein Theater sind in der Art ihrer Betriebsführung, in der 
Mentalität ihres Personals und ihres abnehmenden Publikums, in den 
Ansprüchen, die an die Beweglichkeit und Entschlußfähigkeit der 
Leitung gestellt werden, voneinander so himmelweit verschieden, daß 
ein einheitliches Verwaltungsschema für sie nicht paßt, es muß vielmehr
	        
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