224 Oberbürgermeister Mitzlaff:
wobei die Sozialisierungskommission allerdings, wie gerechterweise hin-
zugefügt werden muß, keineswegs selbst daran dachte, daß in Zukunft
etwa die ganz e Lebensmittelversorgung und die Brennstoffversorgung
aus der privaten Hand in die kommunale Verwaltung übergeführt werden
sollte, man wollte nur den Kommunen den Weg eröffnen, Einzelzweige
oder auch nur Einzelunternehmungen im Wege der Enteignung zu über-
nehmen, statt den Weg der freien Konkurrenz gehen zu müssen.
Es ist begreiflich, daß die Kommunalverwaltungen die durch den
Entwurf verheißene Erweiterung ihrer Rechtsstellung begrüßten, sie
kamen aber schließlich selbst dazu, den Entwurf so, wie er vorlag, ab-
zulehnen. Die Gestaltung der Freiliste war zu beanstanden, noch mehr
das behördliche Verfahren, das viel zuviel sachliche Entscheidungen
über die Kommunalisierung im Einzelfalle in die Hand der staat-
lichen Behörden statt in die freie Entschließung der Kommunen legte,
und vor allem brachte die Regelung der Entschädigungsfrage der Ent-
eigneten den Kommunen keine wirtschaftlich brauchbare Basis für eine
rentable kommunale Betriebsführung. Ohne eine dem öffentlichen
Zweck Rechnung tragende Regelung der Entschädigung mußte das ganze
Gesetz aber ein Schwert ohne Klinge sein, das gar nicht angewandt
worden wäre. Schließlich mußte man sich auch sagen, daß man ohne
das neue Gesetz praktisch in den meisten Fällen — allerdings nicht in
allen — seine kommunalisierungspolitischen Absichten mit bestem Er-
folg hätte verwirklichen können, wenn auch im Rahmen der freien
Wirtschaft und unter dem Walten des Grundsatzes der Konkurrenz,
Über allen diesen Meinungsverschiedenheiten blieb das Gesetz
schließlich stecken, die Rechtslage ist also dieselbe geblieben, wie sie
vor dem Kriege war.
Die Verwaltungsform der kommunalen Betriebe,
Ebenso wichtig wie die Frage, welche Arten von Betrieben als
kommunale Betriebe in Betracht kommen, ist die Frage, wie sie ver-
waltet werden. Der Besitz eines wertvollen Instruments schafft noch
keine praktischen Werte, es kommt darauf an, wie das Instrument
gehandhabt wird, Dabei ist von vornherein klar, daß die Art der Or-
ganisation und die Führung der Verwaltung sich ganz und gar danach
richten muß, um was für einen fachlichen Betrieb es sich handelt. Ein
Krankenhaus, ein Leichenbestattungsbetrieb, ein städtisches Brauhaus,
ein Gaswerk, ein Theater sind in der Art ihrer Betriebsführung, in der
Mentalität ihres Personals und ihres abnehmenden Publikums, in den
Ansprüchen, die an die Beweglichkeit und Entschlußfähigkeit der
Leitung gestellt werden, voneinander so himmelweit verschieden, daß
ein einheitliches Verwaltungsschema für sie nicht paßt, es muß vielmehr