Kommunale Wirtschaftsbetriebe. 227
Der erste Weg ist die Bildung einer rein kommunalen Gesellschaft,
Die Anwendung der Gesellschaftsform, die ja die Aufgabe
der Befreiung der Geschäftsführung von den Umständlichkeiten und
Hemmungen des gewöhnlichen bürokratischen Verfahrens vortretfflich
löst, setzt ja keineswegs die Beteiligung des Privatkapitals voraus. Man
kann sehr wohl die Gesellschaftsform nehmen, aber, unter Verzicht auf
das Privatkapital, das gesamte Kapital in Händen der Stadt
behalten. So hat die Stadt Königsberg, die früher eine gemischtwirtschaftliche
Gesellschaft hatte, vor einiger Zeit für ihre verschiedenen
wirtschaftlichen Betriebe diesen Weg beschritten und für die Betriebsführung
reine kommunale Gesellschaften gebildet, welche die
Werke betreiben. Das Eigentum der Werke ist dabei nicht von der Stadt
abgelöst und auf die Gesellschaften mitübertragen, die Gesellschaften
sind nur „Betriebsgesellschaften”, Das System hat sich durchaus
bewährt,
Der zweite Weg bleibt im an sich gegebenen Rahmen der kommunalen
Verwaltungsmethode, Er sucht das Ziel dadurch
zu erreichen, daß er die Hemmungen, welche im gewöhnlichen kommunalen
Verfahren die Werkleitung in ihrer Betätigung und in der
Schnelligkeit ihrer Entschließungen hindern oder aufhalten, durch
organisatorische Änderungen in den internen kommunalen Zuständigkeiten
ausschaltet, Leipzig und Dresden sind hier in der Schaffung eines
„verbesserten Regiebetriebes” auf der Grundlage der kommunalen
Selbstverwaltung vorangegangen. Die Mängel des gewöhnlichen kommunalen
Verfahrens, welche die kommunale Werkverwaltung gegenüber
einer privaten industriellen Verwaltung so in den Nachteil setzen,
beruhen ja nur darauf, daß der kommunalen Werkleitung von vornherein
durch den Etat und durch allgemeine Vorschriften die Hände zu
stark gefesselt sind, und darin, daß bei Akten, welche in der privaten
Geschäftswelt durch die Werkleitung allein oder nur durch ihren Aufsichtsrat
erledigt werden, der umständliche und Wochen in Anspruch
nehmende Weg einer Beschlußfassung der Stadtverordnetenversammlung
nötig ist. Diese Mängel lassen sich aber auch im Rahmen der kommunalen
Verwaltung ohne weiteres abstellen — wenn die städtischen
Körperschaften nur wollen, Die Selbstverwaltung läßt eine Übertragung
der den städtischen Körperschaften zustehenden Befugnisse auf
andere Organe, auf die Verwaltungsausschüsse und Werkleiter, ohne
weiteres zu, Auch auf die Aufstellung spezieller Etats in der Art, wie
sie sonst für die kommunalen Verwaltungszweige aufgestellt werden,
kann verzichtet, und lediglich der Überschußbetrag, den die Werke abliefern
sollen, in einer einzigen Ziffer in den Etat eingestellt werden. Der
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