Full text: Die deutsche Wirtschaft

Kommunale Wirtschaftsbetriebe. 227 
Der erste Weg ist die Bildung einer rein kommunalen Ge- 
sellschaft, Die Anwendung der Gesellschaftsform, die ja die Aufgabe 
der Befreiung der Geschäftsführung von den Umständlichkeiten und 
Hemmungen des gewöhnlichen bürokratischen Verfahrens vortretfflich 
löst, setzt ja keineswegs die Beteiligung des Privatkapitals voraus. Man 
kann sehr wohl die Gesellschaftsform nehmen, aber, unter Verzicht auf 
das Privatkapital, das gesamte Kapital in Händen der Stadt 
behalten. So hat die Stadt Königsberg, die früher eine gemischtwirt- 
schaftliche Gesellschaft hatte, vor einiger Zeit für ihre verschiedenen 
wirtschaftlichen Betriebe diesen Weg beschritten und für die Betriebs- 
führung reine kommunale Gesellschaften gebildet, welche die 
Werke betreiben. Das Eigentum der Werke ist dabei nicht von der Stadt 
abgelöst und auf die Gesellschaften mitübertragen, die Gesellschaften 
sind nur „Betriebsgesellschaften”, Das System hat sich durchaus 
bewährt, 
Der zweite Weg bleibt im an sich gegebenen Rahmen der kom- 
munalen Verwaltungsmethode, Er sucht das Ziel dadurch 
zu erreichen, daß er die Hemmungen, welche im gewöhnlichen kommu- 
nalen Verfahren die Werkleitung in ihrer Betätigung und in der 
Schnelligkeit ihrer Entschließungen hindern oder aufhalten, durch 
organisatorische Änderungen in den internen kommunalen Zuständig- 
keiten ausschaltet, Leipzig und Dresden sind hier in der Schaffung eines 
„verbesserten Regiebetriebes” auf der Grundlage der kommunalen 
Selbstverwaltung vorangegangen. Die Mängel des gewöhnlichen kom- 
munalen Verfahrens, welche die kommunale Werkverwaltung gegen- 
über einer privaten industriellen Verwaltung so in den Nachteil setzen, 
beruhen ja nur darauf, daß der kommunalen Werkleitung von vorn- 
herein durch den Etat und durch allgemeine Vorschriften die Hände zu 
stark gefesselt sind, und darin, daß bei Akten, welche in der privaten 
Geschäftswelt durch die Werkleitung allein oder nur durch ihren Auf- 
sichtsrat erledigt werden, der umständliche und Wochen in Anspruch 
nehmende Weg einer Beschlußfassung der Stadtverordnetenversamm- 
lung nötig ist. Diese Mängel lassen sich aber auch im Rahmen der kom- 
munalen Verwaltung ohne weiteres abstellen — wenn die städtischen 
Körperschaften nur wollen, Die Selbstverwaltung läßt eine Über- 
tragung der den städtischen Körperschaften zustehenden Befugnisse auf 
andere Organe, auf die Verwaltungsausschüsse und Werkleiter, ohne 
weiteres zu, Auch auf die Aufstellung spezieller Etats in der Art, wie 
sie sonst für die kommunalen Verwaltungszweige aufgestellt werden, 
kann verzichtet, und lediglich der Überschußbetrag, den die Werke ab- 
liefern sollen, in einer einzigen Ziffer in den Etat eingestellt werden. Der 
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