Kommunale Wirtschaftsbetriebe. 233
„Gemeindearbeiter‘‘ als gewerkschaftlichem Grundbegriffe aufbaute.
Auf der Arbeitnehmerseite bildeten sich für die Staats- und Gemeinde-
arbeiter besondere Gewerkschaften, die nicht die Berufsgruppierung
des einzelnen Arbeiters zur Grundlage hatten, sondern alle Staats- und
Gemeindearbeiter ohne Rücksicht auf die Art des Betriebes, in dem
der einzelne beschäftigt war, und auf spezielle Berufsarbeit des ein-
zelnen umfaßte. Um Verhandlungen mit den organisierten Gemeinde-
arbeitern führen zu können, schufen die Gemeinden demgegenüber dann
eine von den allgemeinen kommunalen Spitzenorganisationen, wie dem
Deutschen Städtetag und Reichsstädtebund, getrennte, natürlich durch
personelle Beziehungen stark mit ihnen verbundene Sonderorgani-
sation, und zwar für die einzelnen Wirtschaftsgebiete in Anlehnung
etwa an die Grenzen der einzelnen Länder und der preußischen Pro-
vinzen kommunale Bezirksarbeitgeberverbände, darüber für das Gebiet
des Reichs als Spitze den Reichsarbeitgeberverband deutscher Gemein-
den und Kommunalverbände. Das Grundprinzip dieser beiden Organi-
sationen: Aufbau der Verbände nicht auf dem Be ruf, sondern auf dem
Betriebe, weicht von dem sonst in der Gewerkschaftswelt geltenden
Organisationsgedanken, dem Aufbau auf dem Berufsprinzip, grundsätz-
lich ab, und die Zwiespältigkeit der beiden Systeme führt zu Über-
schneidungen und Friktionen, wo die gleiche Betriebsart oder der
gleiche Berufstypus unter den kommunalen Unternehmungen und unter
den Unternehmungen der freien Wirtschaft nebeneinander bestehen.
Als Hauptbeispiele können die Elektrizitätswerke und die Straßen-
bahnen genannt werden. Die Entwicklung ist hier allerdings sicherlich
noch nicht zu Ende; der grundsätzliche Kampf zwischen Berufssystem
und Betriebssystem ist noch im Gange, und der Gedanke des Betriebs-
systems wird auch innerhalb der Arbeitergewerkschaften, nicht bloß
unter den Gemeindearbeitern, von manchen als der Organisations-
gedanke der Zukunft angesehen, auf dem die beruflichen Gewerk-
schaften überhaupt aufzubauen wären, Vorderhand gilt der Betriebs-
gedanke jedenfalls bei den Gemeinden, und die Gemeinden müssen da-
her auf dem Standpunkt stehen, daß alle kommunalen Betriebe, auch
die städtische Straßenbahn und die Elektrizitätswerke, formell in den
Bereich der kommunalen Tarifabmachungen gehören, nicht zu den
privaten Verbänden,
Sachlich steht die Arbeitertarifpolitik der Gemeinden nun etwa in
der Mitte zwischen Reich und Staat auf der einen Seite und der In-
dustrie auf der anderen. Was das Verhältnis bei den öffentlichen Ar-
beitgebern, Reich. Ländern und Gemeinden, von dem Arbeitsverhältnis
der Privatwirtschaft unterscheidet, ist im wesentlichen zweierlei: daß
die öffentlichen Betriebe fast ausschließlich lebenswichtigen