Kommunale Wirtschaftsbetriebe. 233
„Gemeindearbeiter‘‘ als gewerkschaftlichem Grundbegriffe aufbaute.
Auf der Arbeitnehmerseite bildeten sich für die Staats- und Gemeindearbeiter
besondere Gewerkschaften, die nicht die Berufsgruppierung
des einzelnen Arbeiters zur Grundlage hatten, sondern alle Staats- und
Gemeindearbeiter ohne Rücksicht auf die Art des Betriebes, in dem
der einzelne beschäftigt war, und auf spezielle Berufsarbeit des einzelnen
umfaßte. Um Verhandlungen mit den organisierten Gemeindearbeitern
führen zu können, schufen die Gemeinden demgegenüber dann
eine von den allgemeinen kommunalen Spitzenorganisationen, wie dem
Deutschen Städtetag und Reichsstädtebund, getrennte, natürlich durch
personelle Beziehungen stark mit ihnen verbundene Sonderorganisation,
und zwar für die einzelnen Wirtschaftsgebiete in Anlehnung
etwa an die Grenzen der einzelnen Länder und der preußischen Provinzen
kommunale Bezirksarbeitgeberverbände, darüber für das Gebiet
des Reichs als Spitze den Reichsarbeitgeberverband deutscher Gemeinden
und Kommunalverbände. Das Grundprinzip dieser beiden Organisationen:
Aufbau der Verbände nicht auf dem Be ruf, sondern auf dem
Betriebe, weicht von dem sonst in der Gewerkschaftswelt geltenden
Organisationsgedanken, dem Aufbau auf dem Berufsprinzip, grundsätzlich
ab, und die Zwiespältigkeit der beiden Systeme führt zu Überschneidungen
und Friktionen, wo die gleiche Betriebsart oder der
gleiche Berufstypus unter den kommunalen Unternehmungen und unter
den Unternehmungen der freien Wirtschaft nebeneinander bestehen.
Als Hauptbeispiele können die Elektrizitätswerke und die Straßenbahnen
genannt werden. Die Entwicklung ist hier allerdings sicherlich
noch nicht zu Ende; der grundsätzliche Kampf zwischen Berufssystem
und Betriebssystem ist noch im Gange, und der Gedanke des Betriebssystems
wird auch innerhalb der Arbeitergewerkschaften, nicht bloß
unter den Gemeindearbeitern, von manchen als der Organisationsgedanke
der Zukunft angesehen, auf dem die beruflichen Gewerkschaften
überhaupt aufzubauen wären, Vorderhand gilt der Betriebsgedanke
jedenfalls bei den Gemeinden, und die Gemeinden müssen daher
auf dem Standpunkt stehen, daß alle kommunalen Betriebe, auch
die städtische Straßenbahn und die Elektrizitätswerke, formell in den
Bereich der kommunalen Tarifabmachungen gehören, nicht zu den
privaten Verbänden,
Sachlich steht die Arbeitertarifpolitik der Gemeinden nun etwa in
der Mitte zwischen Reich und Staat auf der einen Seite und der Industrie
auf der anderen. Was das Verhältnis bei den öffentlichen Arbeitgebern,
Reich. Ländern und Gemeinden, von dem Arbeitsverhältnis
der Privatwirtschaft unterscheidet, ist im wesentlichen zweierlei: daß
die öffentlichen Betriebe fast ausschließlich lebenswichtigen