Full text: Die deutsche Wirtschaft

236 Oberbürgermeister Mitzlaff: 
herein ausscheiden müssen, ist klar, ebenso auf der anderen Seite, daß 
für rein geschäftliche Unternehmungen der Gemeinden, z.B. 
den Betrieb einer Bierbrauerei oder eines Feinkostgeschäfts, die Forde- 
rung steuerlicher Gleichheit absolut begründet ist. Aber gerade bei 
denjenigen Betrieben, die man meist nur im Auge hat, den Gas-, 
Wasser- und Elektrizitätswerken und Straßenbahnen, handelt es sich, 
wie des näheren dargelegt, nicht um Betriebe mit rein geschäftlichem 
Charakter, sondern um Betriebe, bei denen die zweckmäßige und billige 
Versorgung der Bevölkerung, also ein Gesichtspunkt öffent- 
lichen Interesses neben dem finanziell-geschäftlichen, von 
wesentlicher Bedeutung ist. Hier muß eine gewisse steuerliche Differen- 
zierung grundsätzlich als gerechtfertigt angesehen werden. Eine andere 
Frage ist, welche Betriebsarten im einzelnen privilegiert und bei 
welchen einzelnen Steuerarten Vergünstigungen gewährt werden 
sollen. .Umsatzsteuer, Vermögenssteuer, Einkommensteuer, Gewerbe- 
steuer, Grund- und Gebäudesteuer usw. stehen dabei jede für sich unter 
ganz anderen Gesichtspunkten sowohl vom Standpunkt des Gewerbes 
aus wie vom Standpunkt der allgemeinen Grundsätze über Besteuerung 
öffentlicher Körperschaften, und ebenso braucht, was dem Wasserwerk 
oder Schlachthof zugebilligt ist, keineswegs immer dem Elektrizitäts- 
werk oder der Straßenbahn ebenso zugestanden zu werden”), 
Ganz allgemein ist zum Schlusse noch folgendes zu sagen: Die 
kommunalen Betriebe bilden einen nicht ganz unwesentlichen Teil des 
deutschen Wirtschaftslebens, Bei einer Arbeiterzahl von 200000 Ar- 
beitern erreichen sie äußerlich etwa mehr als ein Drittel des Umfanges 
des größten Arbeitgebers, der Reichsbahn, Sie entstammen nicht zu- 
fälligen willkürlichen Tendenzen, sondern sie sind ein aus innerer Not- 
wendigkeit erwachsenes Produkt des deutschen Gemeindelebens. Die 
Hauptträger der kommunalen Betriebe sind bisher gewesen, und werden 
wohl auch in Zukunft bleiben, die Gemeinden im engeren Sinne, Ge- 
wisse Aufgaben, vor allem auf dem Gebiete des Verkehrswesens, eignen 
sich allerdings auch für die weiteren kommunalen Verbände, die Kreise 
und die Provinzen, doch werden sich auch viele überlokale Aufgaben 
durch Zusammenschluß mehrerer Gemeinden und Gemeindeverbände, 
sei es allein, sei es in Verbindung mit der Privatwirtschaft, in der Form 
°) In dem neuen Körperschaftssteuergesetz vom 10, August 1925 ist nach 
langem parlamentarischen Kampf die Lösung gefunden, daß körperschaftssteuerfrei 
bleiben sollen die „Versorgungsbetriebe‘, d. h. kommunale Betriebe, die lebenswichtigen 
Bedürfnissen der Bevölkerung dienen, zu deren Befriedigung die Bevölkerung auf die 
Betriebe und Verwaltungen angewiesen ist,
	        
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