236 Oberbürgermeister Mitzlaff:
herein ausscheiden müssen, ist klar, ebenso auf der anderen Seite, daß
für rein geschäftliche Unternehmungen der Gemeinden, z.B.
den Betrieb einer Bierbrauerei oder eines Feinkostgeschäfts, die Forderung
steuerlicher Gleichheit absolut begründet ist. Aber gerade bei
denjenigen Betrieben, die man meist nur im Auge hat, den Gas-,
Wasser- und Elektrizitätswerken und Straßenbahnen, handelt es sich,
wie des näheren dargelegt, nicht um Betriebe mit rein geschäftlichem
Charakter, sondern um Betriebe, bei denen die zweckmäßige und billige
Versorgung der Bevölkerung, also ein Gesichtspunkt öffentlichen
Interesses neben dem finanziell-geschäftlichen, von
wesentlicher Bedeutung ist. Hier muß eine gewisse steuerliche Differenzierung
grundsätzlich als gerechtfertigt angesehen werden. Eine andere
Frage ist, welche Betriebsarten im einzelnen privilegiert und bei
welchen einzelnen Steuerarten Vergünstigungen gewährt werden
sollen. .Umsatzsteuer, Vermögenssteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer,
Grund- und Gebäudesteuer usw. stehen dabei jede für sich unter
ganz anderen Gesichtspunkten sowohl vom Standpunkt des Gewerbes
aus wie vom Standpunkt der allgemeinen Grundsätze über Besteuerung
öffentlicher Körperschaften, und ebenso braucht, was dem Wasserwerk
oder Schlachthof zugebilligt ist, keineswegs immer dem Elektrizitätswerk
oder der Straßenbahn ebenso zugestanden zu werden”),
Ganz allgemein ist zum Schlusse noch folgendes zu sagen: Die
kommunalen Betriebe bilden einen nicht ganz unwesentlichen Teil des
deutschen Wirtschaftslebens, Bei einer Arbeiterzahl von 200000 Arbeitern
erreichen sie äußerlich etwa mehr als ein Drittel des Umfanges
des größten Arbeitgebers, der Reichsbahn, Sie entstammen nicht zufälligen
willkürlichen Tendenzen, sondern sie sind ein aus innerer Notwendigkeit
erwachsenes Produkt des deutschen Gemeindelebens. Die
Hauptträger der kommunalen Betriebe sind bisher gewesen, und werden
wohl auch in Zukunft bleiben, die Gemeinden im engeren Sinne, Gewisse
Aufgaben, vor allem auf dem Gebiete des Verkehrswesens, eignen
sich allerdings auch für die weiteren kommunalen Verbände, die Kreise
und die Provinzen, doch werden sich auch viele überlokale Aufgaben
durch Zusammenschluß mehrerer Gemeinden und Gemeindeverbände,
sei es allein, sei es in Verbindung mit der Privatwirtschaft, in der Form
°) In dem neuen Körperschaftssteuergesetz vom 10, August 1925 ist nach
langem parlamentarischen Kampf die Lösung gefunden, daß körperschaftssteuerfrei
bleiben sollen die „Versorgungsbetriebe‘, d. h. kommunale Betriebe, die lebenswichtigen
Bedürfnissen der Bevölkerung dienen, zu deren Befriedigung die Bevölkerung auf die
Betriebe und Verwaltungen angewiesen ist,