Full text: Das kommunale Wahlrecht

Ehrenrechte aberkannt sind, können während der Dauer der Ab— 
erkennung die Aufnahme in eine Gemeinde nicht verlangen, ebenso— 
wenig Personen, die wegen Diebstahls, Unterschlagung, Fälschung, 
Betrug, Landstreicherei oder Bettel gerichtlich verurteilt worden 
sind, während der ersten fünf Jahre nach Verbüßung der Strafe, 
ferner die Personen, die sich als Pfleglinge in dem polizeilichen 
Arbeitshause befunden haben, während der ersten fünf Jahre nach 
Entlassung aus demselben. Der Nachsuchende muß ein Zeugnis 
darüber beibringen, daß er zu den aufgezählten Personengruppen 
nicht gehört. Ferner muß er wie der geborene Bürger bei Antritt 
des Bürgerrechtes die Nachweisung eines bestimmten Nahrungs- 
zweiges erbringen, und schließlich noch den Nachweis eines Ver— 
mögens, das je nach der Größe der Gemeinde 10003000 Mek. be— 
trägt. Seine Ehefrau muß ein Vermögen von 300 Mk. nach— 
weisen. Schließlich hat er ein Einkaufgeld vor der Aufnahme 
zu entrichten, das in Prozenten der Summe berechnet wird, die sich 
ergibt, wenn das Gesamtsteuerkapital des Ortes durch dessen Seelen— 
zahl ohne Einrechnung der staatsbürgerlichen Einwohner geteilt 
wird. Der Prozentsatz beträgt in Landgemeinden 5 Proz., in 
Städten unter 8000 Seelen 8 Proz., in den Städten über 8000 
Seelen, ausgenommen natürlich die Städte der Städteordnung, 
10 Proz. Für die Frau des Bewerbers, die keine Bürgerstochter 
oder Bürgerswitwe der Gemeinde ist, ist die Hälfte des Einkaufs— 
geldes zu bezahlen. 
Ueberblickt man die Summe dieser Bestimmungen, so muß man 
zugeben, daß sie sehr geeignet waren, die Aufnahme Ortsfremder 
in das Bürgerrecht zu beschränken. In dem Maße, wie durch 
die Entwickelung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse 
die Zahl der Bürger abnahm und die der nichtbürgerlichen Ein— 
wohner erheblich anwuchs, ließ sich aber dieser Ausschluß nicht länger 
mehr aufrecht erhalten. Schon bei der Ausarbeitung und Beratung 
der Städteordnung von 1874 waren Regierung und Landtag sich 
darüber klar, daß voraussichtlich in nicht zu langer Zeit auch in 
anderen Gemeinden die Noiwendigkeit oder mindestens die Zweck— 
mäßigkeit der Verwandlung des Bürgerverbandes in die Ein— 
wohnergemeinde hervortreten würde. Auch bei der Beratung des 
Gesetzes, die Aufbringung des Gemeindeaufwandes betreffend, von 
1879, wurde die Vertretung der nichtbürgerlichen Einwohner wirk— 
samer gestaltet, ohne daß sie indessen ausreichend gewesen 
wäre. Erst in der Novelle von 1800, der die Stadt- und Land⸗ 
gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern unterstellt wurden, kam 
der Grundsatz der Einwohnergemeinde zum Durchbruch. Durch das 
Gesetz von 1896 wurde dann der Wirkungskreis der Nobelle von 1890 
auch auf die kleineren Gemeinden ausgedehnt. Wahlberechtigt 
waren nunmehr neben den Gemeindebürgern die Einwohner, die 
im Besitz der in der Städteordnung vorgeschriebenen Qualifikationen 
sind. Wie bei der Städteordnung ging aber auch hier der Erweite⸗ 
rung des Kreises der Wahlberechtigten eine Beschränkung des
	        
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