344 Regierungsrat Dr. Werner Teubert:
Finanzminister maßgebend mitwirkte. Die Erkenntnis, daß eine solche
Zersplitterung der wasserwirtschaftlichen Aufgaben bei verschiedenen
Behörden eine erfolgreiche Wirtschaftspolitik erschweren muß, kam
auch in der neuen Reichsverfassung zum Ausdruck, die die Einheit des
deutschen Verkehrswesens bringen sollte und daher, wie die Eisen-
bahn, auch die Wasserstraßen, für die bisher lediglich die Länder zu-
ständig waren, dem Reiche unterstellte,
Die Verfassung von 1919 bestimmt durch Artikel 97, daß es Auf-
gabe des Reichs ist, die dem allgemeinen Verkehr dienenden Wasser-
straßen in Eigentum und Verwaltung zu übernehmen. Es können mithin
auch neue Wasserstraßen nur durch das Reich oder mit seiner Zu-
stimmung angelegt oder ausgebaut werden, Die Wassergesetze der ein-
zelnen Länder bleiben bestehen, doch haben Bestrebungen eingesetzt,
auch ein einheitliches Recht an den Reichswasserstraßen zu schaffen.
Die Rechtsverhältnisse sind einstweilen durch den Staatsvertrag be-
treffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das
Reich (Reichsgesetz vom 29, Juli 1921) geregelt worden. Als Reichs-
wasserstraßen, die in diesem Vertrag namentlich aufgeführt sind, gelten
alle Wasserstraßen, deren Schiffahrtsverkehr von einiger Bedeutung ist
oder die insbesondere dem durchgehenden Verkehr zwischen mehreren
Wasserstraßen dienen, Das Reich hat hiermit auch die Strom- und
Schiffahrtspolizei und die Enteignungsbefugnis erhalten. Das dem Reich
zustehende Eigentum unterliegt jedoch insofern Einschränkungen, als
den Ländern zum Teil an den Wasserstraßen die Nutzungen verbleiben
sowie die Fischerei. Auch die schon vorhandenen Wasserkraftanlagen
bleiben Eigentum der Länder, während dem Reich nur die an Reichs-
wasserstraßen künftig zu gewinnenden Wasserkräfte zufallen. Der land-
wirtschaftliche Wasserbau und die Fürsorge für das Schiffahrtsgewerbe
und die Häfen gehören nach wie vor zu den Aufgaben der Länder.
Wie die Schaffung der Reichswasserstraßen in erster Linie der Ver-
einheitlichung des Verkehrswesens dienen sollte, soll sich auch die
Tätigkeit der Reichswasserstraßen-Verwaltung nicht nur auf Bau und
Betrieb der Wasserstraßen, sondern auch auf alle Fragen der Förde-
rung von Schiffahrt und Verkehr erstrecken, Die dadurch mitbedingte
Neuordnung der Verwaltung konnte aber durch den genannten Staats-
vertrag nur vorläufig geregelt werden; so wurde zwar im Reichsver-
kehrsministerium die Abteilung für Wasserstraßen geschaffen, doch nur
die diesem angehörenden Beamten sind Reichsbeamte; unter dem
Ministerium stehen die Wasserbaubehörden, die, wie schon früher zum
Teil zu Strombauverwaltungen, nunmehr noch zu weiteren Wasser-
straßendirektionen zusammengefaßt sind. Diese sind jedoch Landes-
behörden geblieben, wenn auch ihre Beamten auf Kosten und unter