Full text: Die deutsche Wirtschaft

370 Dr. Finkenwirth: 
politik, für die Entwicklung der deutschen Wirtschaft haben, und daß 
Verwaltungsüberheblichkeit Zündstoff schafft und Vertrauen tötet, 
Einig zu sein, ist das erste Gebot unserer ernsten Lage! Von gegen- 
seitigem Vertrauen getragene, auf das gemeinsame Ziel eingestellte 
Zusammenarbeit zwischen Reichsbahnverwaltung, Regierung und Wirt- 
schaft ist nationale Pflicht und der einzige Weg, unter geringstmöglicher 
Belastung der deutschen Wirtschaft die Zukunft der Deut- 
schen Reichsbahn zu sichern. 
IL 
Wenn man Klarheit gewinnen will, wie die Deutsche Reichsbahn 
unter gegebenen Verhältnissen ihrer schweren Aufgabe, „ihren Be- 
trieb unter Wahrung der Interessen der deutschen Volkswirtschaft 
nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen‘, gerecht werden soll, 
ist es nötig, zunächst die Grundlagen und Bedingtheiten des Betriebes 
in formalrechtlicher und in finanzwirtschaftlicher Hinsicht zu prüfen, 
Die Rechtsverhältnisse sind in drei Gesetzen geregelt. Durch das 
Gesetz über die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft (Reichsbahngesetz) 
vom 30. August 1924 hat das Deutsche Reich zum Betriebe der Reichs- 
eisenbahnen eine Gesellschaft mit der Firma „Deutsche Reichsbahn- 
Gesellschaft“ errichtet. Dieses Gesetz, die einen Bestandteil desselben 
bildende Satzung der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft (Gesell- 
schafts-Satzung) und das Gesetz über die Personalverhältnisse bei der 
Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft (Reichsbahn-Personalgesetz) ent- 
halten die Bestimmungen, nach denen der Betrieb zu führen ist. Die 
neugeschaffene Reichsbahn-Gesellschaft entspricht keiner der im 
deutschen Handelsrecht vorgesehenen Gesellschaftsformen, insbeson- 
dere nicht der Aktiengesellschaft, sondern bildet eine Gesellschaft 
eigenen Rechts mit privatwirtschaftlichem Charakter, aber mit stark 
öffentlich-rechtlichem Einschlag. Inwieweit diese Stellung auf das 
Finanzgebaren, die Tarifpolitik, die Regelung der personellen Fragen 
usw. von Einfluß ist, wird später im einzelnen zu erörtern sein, Wich- 
tig ist in der Praxis, daß an Stelle der Generalversammlung und des 
Aufsichtsrats des Handelsgesetzbuches ein „Verwaltungsrat“ mit weit- 
gehenden Befugnissen eingerichtet ist und daß die Gesellschaft von 
den Reichsfinanzen, den gesetzgebenden Körperschaften des Reiches 
und — mit Ausnahme gewisser Aufsichts- und Hoheitsrechte, auf die 
noch zurückzukommen sein wird — auch von der Reichsverwaltung 
völlig losgelöst ist. 
Das Eigentum an der Deutschen Reichsbahn, ein- 
schließlich deren Beteiligung an anderen Unternehmungen, bleibt nach 
S 6 des Reichsbahngesetzes dem Reich, Wenn die Gesellschaft Grund-
	        
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