370 Dr. Finkenwirth:
politik, für die Entwicklung der deutschen Wirtschaft haben, und daß
Verwaltungsüberheblichkeit Zündstoff schafft und Vertrauen tötet,
Einig zu sein, ist das erste Gebot unserer ernsten Lage! Von gegen-
seitigem Vertrauen getragene, auf das gemeinsame Ziel eingestellte
Zusammenarbeit zwischen Reichsbahnverwaltung, Regierung und Wirt-
schaft ist nationale Pflicht und der einzige Weg, unter geringstmöglicher
Belastung der deutschen Wirtschaft die Zukunft der Deut-
schen Reichsbahn zu sichern.
IL
Wenn man Klarheit gewinnen will, wie die Deutsche Reichsbahn
unter gegebenen Verhältnissen ihrer schweren Aufgabe, „ihren Be-
trieb unter Wahrung der Interessen der deutschen Volkswirtschaft
nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen‘, gerecht werden soll,
ist es nötig, zunächst die Grundlagen und Bedingtheiten des Betriebes
in formalrechtlicher und in finanzwirtschaftlicher Hinsicht zu prüfen,
Die Rechtsverhältnisse sind in drei Gesetzen geregelt. Durch das
Gesetz über die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft (Reichsbahngesetz)
vom 30. August 1924 hat das Deutsche Reich zum Betriebe der Reichs-
eisenbahnen eine Gesellschaft mit der Firma „Deutsche Reichsbahn-
Gesellschaft“ errichtet. Dieses Gesetz, die einen Bestandteil desselben
bildende Satzung der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft (Gesell-
schafts-Satzung) und das Gesetz über die Personalverhältnisse bei der
Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft (Reichsbahn-Personalgesetz) ent-
halten die Bestimmungen, nach denen der Betrieb zu führen ist. Die
neugeschaffene Reichsbahn-Gesellschaft entspricht keiner der im
deutschen Handelsrecht vorgesehenen Gesellschaftsformen, insbeson-
dere nicht der Aktiengesellschaft, sondern bildet eine Gesellschaft
eigenen Rechts mit privatwirtschaftlichem Charakter, aber mit stark
öffentlich-rechtlichem Einschlag. Inwieweit diese Stellung auf das
Finanzgebaren, die Tarifpolitik, die Regelung der personellen Fragen
usw. von Einfluß ist, wird später im einzelnen zu erörtern sein, Wich-
tig ist in der Praxis, daß an Stelle der Generalversammlung und des
Aufsichtsrats des Handelsgesetzbuches ein „Verwaltungsrat“ mit weit-
gehenden Befugnissen eingerichtet ist und daß die Gesellschaft von
den Reichsfinanzen, den gesetzgebenden Körperschaften des Reiches
und — mit Ausnahme gewisser Aufsichts- und Hoheitsrechte, auf die
noch zurückzukommen sein wird — auch von der Reichsverwaltung
völlig losgelöst ist.
Das Eigentum an der Deutschen Reichsbahn, ein-
schließlich deren Beteiligung an anderen Unternehmungen, bleibt nach
S 6 des Reichsbahngesetzes dem Reich, Wenn die Gesellschaft Grund-