Verkehrspolitische Aufgaben der Reichseisenbahn, 371
stücke und Zubehörstücke aller Art einschließlich der Fahrzeuge für
Zwecke der Reichseisenbahn erwirbt, so fallen auch sie mit dem Er-
werbe durch die Gesellschaft kraft Gesetzes in das Eigentum des
Reichs. Die Gesellschaft ist auch verpflichtet, vor einer Verfügung
über Gegenstände, deren Wert 250 000 Goldmark übersteigt, die Ein-
willigung der Reichsregierung einzuholen, Andererseits wird dieses
Reichseisenbahnvermögen zugunsten der Reparationsverpflichtungen
des Reiches stark belastet, Nach $ 4. des Reichsbahngesetzes
mußte die Gesellschaft sog. „Reparationsschuldverschreibungen' im
Nennwert von 11 Milliarden Goldmark einem von der Reparations-
kommission ernannten Treuhänder aushändigen. Kraft Gesetzes ist
eine erststellige, allen bereits eingetragenen Hypotheken und allen
sonstigen Pfandrechten im Range vorgehende Gesamthypothek an
allen Grundstücken, die zum Reichseisenbahnvermögen gehören
oder gehören werden, sowie an allen Grundstücken, die Eigentum der
Gesellschaft selbst sind oder werden, entstanden (Reparationshypo-
thek). Diese Schuldverschreibungen sind mit 5 vom Hundert jährlich
zu verzinsen und von 1928 ab mit jährlich 1 vom Hundert zuzüglich
der durch die Tilgung ersparten Zinsen zu tilgen; nur für die ersten
3 Jahre sind gewisse Zahlungserleichterungen vorgesehen, Nach 8 8
des Reichsbahngesetzes hat die Gesellschaft ferner das Recht, ohne
Genehmigung der Reichsregierung selbständig Kredite, deren Lasten
vor dem 1. Januar 1965 endigen, aufzunehmen und dafür das Reichs-
eisenbahnvermögen hypothekarisch zu belasten,
Es ist ohne weiteres klar, daß durch diese Bestimmungen — wenn
auch das Reichsbahnvermögen formell dem Reiche verbleibt, und wenn
auch im $ 41 des Reichsbahngesetzes vorgeschrieben ist, daß die Ge-
sellschaft mit Ablauf des Betriebsrechts die Reichseisenbahnen samt
allem Zubehör und den zur ordnungsmäßigen Betriebsführung nötigen
Betriebsvorräten sowie mit allen Nebenbetrieben lastenfrei in ord-
nungsmäßigem Zustand dem Reich zu übergeben und alle Beteiligungen
an anderen Unternehmungen auf das Reich zu übertragen hat —, das
wertvollste Pfand des Deutschen Reiches stark gefährdet ist, sofern
die übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt werden, Sollte es
bei einem Verzug in den Zahlungsverpflichtungen dahin kommen, daß
der durch das Reichsbahngesetz eingesetzte fremde Eisenbahnkom-
missar die Eisenbahn selbst in Betrieb nimmt oder sie gar verpachtet,
so wären die Folgen für die deutsche Wirtschaft unabsehbar. Der
Bericht des Organisationskomitees an die Reparationskommission
betont zwar, „daß das Reich im äußersten Falle eines Verzuges von
6 Monaten das Eigentum an den Reichseisenbahnen endgültig behält”,
Aber selbst wenn der Verkauf der Reichsbahn oder einzelner Teile
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