Full text : Die deutsche Wirtschaft

Verkehrspolitische Aufgaben der Reichseisenbahn, 375
die in Aussicht genommene Maßnahme nötig und geeignet ist, die
Durchführung des Dienstes der Reparationsschuldverschreibungen zu
sichern.
Sonach ist der Eisenbahnkommissar, der stets fremder Nationalität
 sein wird, in der Lage, sich einen völligen Einblick in den
deutschen Eisenbahnbetrieb in allen seinen Teilen zu verschaffen; es ist
auch sein gutes Recht, zahlenmäßige Unterlagen über die gesamte Betriebsführung
 zu verlangen. Hierin liegt mindestens eine schwere Gefahr
 für die deutsche Wirtschaft, da deren intimste Dinge, soweit sie
mit dem Verkehr zusammenhängen, auf diese Weise zur Kenntnis des
Auslandes kommen können. 8 22 Abs, 8 des Reichsbahngesetzes legt
zwar dem Eisenbahnkommissar und seinem Personal unbedingte Verschwiegenheit
 über die Angelegenheiten der Gesellschaft auf; indessen
ist der Begriff „Angelegenheiten der Gesellschaft‘ mindestens dehnbar.
Von wesentlicher Bedeutung sind die Aufsichts- und
Hoheitsrechtedes Reiches gegenüber der Reichsbahn; diese
Rechte sind in den 88 30 bis 35 des Reichsbahngesetzes genau umschrieben.
 Das Reich hat das Recht, zu überwachen, daß alle Anlagen
und Betriebsmittel in betriebssicherem Zustande erhalten werden und
daß die Betriebsführung den Bedürfnissen des Verkehrs und dem
Stande der Technik entspricht. Ferner ist der Reichsregierung, die
in allen Angelegenheiten der Reichsbahn durch den Reichsverkehrsminister
 vertreten wird, die Mitwirkung bei einer Reihe von Entscheidungen
 der Gesellschaft vorbehalten, die zum Teil von einschneidender
 Bedeutung für das Wirtschaftsleben sind. So steht der Regierung
ein weitgehendes Mitwirkungsrecht bei der Gestaltung der Tarife zu,
Die Gesellschaft hat zunächst die bei ihrer Errichtung geltenden Tarife
übernommen. Für ihre Änderung bedarf die Gesellschaft der Genehmigung
 der Reichsregierung in folgenden Fällen: Änderung der Ausführungsbestimmungen
 zur Eisenbahn-Verkehrsordnung, Änderung der
Normaltarife einschließlich der allgemeinen Tarifvorschriften, der
Gütereinteilung und der Nebengebühren, Einführung, Änderung und
Aufhebung internationaler Tarife, der Ausnahmetarife und sonstiger
Tarifvergünstigungen. Die Reichsregierung kann ferner von sich aus
Änderungen der Tarife verlangen, wenn sie es im Interesse der deutschen
 Volkswirtschaft für notwendig erachtet, und es entspricht nur
dem Grundsatz des 8 2 des Reichsbahngesetzes, daß der Betrieb
unter Wahrung der Interessen der deutschen Volkswirtschaft zu führen
ist, wenn das Reichsbahngesetz als Beispiel solcher Forderung ausdrücklich
 Ermäßigungen der Personen- oder Gütertarife erwähnt.
Allerdings ist diese Einwirkung des Reichs auf die Tarifpolitik der
Gesellschaft an bestimmte Schranken gebunden. $ 33 des Reichsbahn-
            
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