Full text: Die deutsche Wirtschaft

428 Syndikus Dr. K. A, Fischer: 
I Der Bankeneinfluß durch Effektenbesitz, 
1, Das nach dem gegenwärtigen Rechtszustande allein wirksame 
Abwehrmittel gegen den Bankeneinfluß bzw. die Bankenherr- 
schaft in der Generalversammlung ist die Schaffung fester Mehr- 
heitsverhältnisse, gegebenenfalls durch Vereinbarung unter den 
Großaktionären („Poolung‘ der Aktien); diese Art der Beherr- 
schung der Aktiengesellschaften ist die Grundlage der vielen 
Konzerne, Erfahrungsgemäß ist es jedoch sehr schwer, der- 
artige Blocks, soweit sie nur auf Besitz von Stammaktien be- 
ruhen, auf die Dauer zusammenzuhalten. 
Nun beruhen derartige gesicherte Stimmrechtsmehrheiten 
in den meisten Fällen ganz oder teilweise auf dem Besitz an 
mehrstimmigen Vorzugsaktien, An sich bietet die Verfügung 
über die Stimmrechtsaktien ein sehr wirksames Mittel, fremden 
Einfluß, auch Bankeneinfluß, abzuwehren. Es fragt sich jedoch, 
ob die Beibehaltung der Stimmrechtsaktien auf die Dauer den 
wohlverstandenen Interessen der Aktiengesellschaften selbst 
entspricht. Die Probleme der Stimmrechtsaktie sind in der 
letzten Zeit so ausgiebig erörtert worden, daß es überflüssig 
erscheint, hier näher darauf einzugehen. Es sei nur darauf 
hingewiesen, daß, wenn durch irgendwelche Umstände eine 
Bank direkt oder indirekt Verfügungsgewalt über die Stimm- 
rechtsaktien erhält, dem Wesen dieser Aktiengattung ent- 
sprechend die Herrschaft der Bank dadurch erst recht fest 
fundiert wird, 
2. Es wurde oben (B I 2) bereits dargelegt, daß die Banken nur 
deshalb einen so großen Einfluß in den Generalversammlungen 
und damit über die Gesellschaft selbst erringen konnten, weil 
die deutsche Rechtsprechung im Gegensatz zum Handelsrecht 
der meisten übrigen Industriestaaten den Begriff der „Cessio 
in legitimationem‘“ geschaffen hat. Es ist im Rahmen dieser 
Ausführungen nicht möglich, auf das rechthkiche Problem 
der Legitimationsübertragung einzugehen; m. E, lassen sich 
jedoch die für die Zulässigkeit der Legitimationsübertragung 
geltend gemachten Gründe zum mindesten nicht mit dem Geiste 
des Aktienrechtes vereinbaren (vgl. 8252 Abs.2 H.G.B.). Falls das 
Reichsgericht von sich aus sich nicht dazu entschließen kann, mit 
seiner bisherigen Rechtsprechung zu brechen, gehört die aus- 
drückliche Beseitigung der „Cessio in legitimationem” m. E, zu 
den Aufgaben der in absehbarer Zeit wohl erforderlich werden- 
den Reform des Aktienrechtes, Die Verwendung der Deponenten- 
aktien zu Abstimmungszwecken würde alsdann den Banken,
	        
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