428 Syndikus Dr. K. A, Fischer:
I Der Bankeneinfluß durch Effektenbesitz,
1, Das nach dem gegenwärtigen Rechtszustande allein wirksame
Abwehrmittel gegen den Bankeneinfluß bzw. die Bankenherr-
schaft in der Generalversammlung ist die Schaffung fester Mehr-
heitsverhältnisse, gegebenenfalls durch Vereinbarung unter den
Großaktionären („Poolung‘ der Aktien); diese Art der Beherr-
schung der Aktiengesellschaften ist die Grundlage der vielen
Konzerne, Erfahrungsgemäß ist es jedoch sehr schwer, der-
artige Blocks, soweit sie nur auf Besitz von Stammaktien be-
ruhen, auf die Dauer zusammenzuhalten.
Nun beruhen derartige gesicherte Stimmrechtsmehrheiten
in den meisten Fällen ganz oder teilweise auf dem Besitz an
mehrstimmigen Vorzugsaktien, An sich bietet die Verfügung
über die Stimmrechtsaktien ein sehr wirksames Mittel, fremden
Einfluß, auch Bankeneinfluß, abzuwehren. Es fragt sich jedoch,
ob die Beibehaltung der Stimmrechtsaktien auf die Dauer den
wohlverstandenen Interessen der Aktiengesellschaften selbst
entspricht. Die Probleme der Stimmrechtsaktie sind in der
letzten Zeit so ausgiebig erörtert worden, daß es überflüssig
erscheint, hier näher darauf einzugehen. Es sei nur darauf
hingewiesen, daß, wenn durch irgendwelche Umstände eine
Bank direkt oder indirekt Verfügungsgewalt über die Stimm-
rechtsaktien erhält, dem Wesen dieser Aktiengattung ent-
sprechend die Herrschaft der Bank dadurch erst recht fest
fundiert wird,
2. Es wurde oben (B I 2) bereits dargelegt, daß die Banken nur
deshalb einen so großen Einfluß in den Generalversammlungen
und damit über die Gesellschaft selbst erringen konnten, weil
die deutsche Rechtsprechung im Gegensatz zum Handelsrecht
der meisten übrigen Industriestaaten den Begriff der „Cessio
in legitimationem‘“ geschaffen hat. Es ist im Rahmen dieser
Ausführungen nicht möglich, auf das rechthkiche Problem
der Legitimationsübertragung einzugehen; m. E, lassen sich
jedoch die für die Zulässigkeit der Legitimationsübertragung
geltend gemachten Gründe zum mindesten nicht mit dem Geiste
des Aktienrechtes vereinbaren (vgl. 8252 Abs.2 H.G.B.). Falls das
Reichsgericht von sich aus sich nicht dazu entschließen kann, mit
seiner bisherigen Rechtsprechung zu brechen, gehört die aus-
drückliche Beseitigung der „Cessio in legitimationem” m. E, zu
den Aufgaben der in absehbarer Zeit wohl erforderlich werden-
den Reform des Aktienrechtes, Die Verwendung der Deponenten-
aktien zu Abstimmungszwecken würde alsdann den Banken,