Full text : Die deutsche Wirtschaft

Der Binnengroßhandel, 431
zeitig Importeur oder Exporteur ist oder sein muß, so häufig zu konstatieren
 sind, daß oftmals eine Verflechtung zwischen Binnengroßhandel,
 Import- und Exporthandel klar zutage tritt, wenngleich es
selbstverständlich noch immer eine bedeutsame Anzahl von Handelsunternehmungen
 gibt, die Importfirmen oder Exportfirmen in Reinkultur
 darstellen, die sich jedoch in der Regel an den Hafenplätzen anzusiedeln
 pflegen,
Geschichtliche Entwicklung des Großhandels,
Die über das Wesen des Binnengroßhandels existierende
 Literatur, insbesondere über die Differenzierung zwischen
Groß- und Kleinhandel im deutschen Mittelalter, ist verhältnismäßig
dürftig, Auch enthalten die wissenschaftlichen Untersuchungen
hierüber oftmals Widersprüche, Professor v. Below hat gefunden, daß
wenigstens im Mittelalter, der Großhandel als solcher ein nicht so
gesuchter Gewerbezweig war wie der Kleinhandel, der an besondere
rechtliche Konzessionierung gebunden war. Der Großhandel konnte
jedoch damals von jedem Kleinhändler ausgeübt werden. Das sogenannte
 „Gastrecht‘, d, h, das Recht der Fremden, gewährt zwar
innerhalb der Städte dem Fremden, d. h. den von auswärts kommenden
Kaufleuten, kein geringeres Recht als das, was den Bürgern der Stadt
zukommt, mit Ausnahme der Erlaubnis zum Detail- oder Kleinhandelsverkauf,
 Der Ausschluß vom Detailverkauf — dagegen die Zulassung
zum Großhandel — bildet die hauptsächlichste Benachteiligung der
Fremden im Gastrecht, Lediglich bei Abhaltung von Jahrmärkten war
es den fremden Kaufleuten ermöglicht, auch den Detailabsatz ihrer
Waren vorzunehmen, Von besonderer Bedeutung sind die Untersuchungen,
 ob es bereits im Mittelalter eine bestimmte Abgrenzung
zwischen Groß- und Kleinhandel gegeben hat. Es scheint festzustehen,
daß die vornehmste Kategorie des Kleinhandels: der „Gewandschneider‘
 und der „Krämer“, sehr häufig nebenbei auch Großhandel
betrieben haben und in diesem Sinne auch häufig als Großhändler angesprochen
 wurden. Das Recht zum Kleinverkauf des Tuches, d. h. die
Konzessionierung zum Detailhandel, gründet sich auf die Maßfestsetzungen:
 die Betreffenden dürfen das Tuch „nach der Elle ausschneiden‘,
 Erst im späteren Mittelalter stößt man auf Nachrichten,
die von einer gesetzlichen Beschränkung auf den Kleinhandel zu
sprechen scheinen, während in der früheren Epoche nur von einem
Recht zum Kleinhandel, dagegen von einem Zwang (für die Fremden)
zum Großhandel die Rede war. Einen besonderen Stand der Großhändler
 gab es lange Jahrhunderte hindurch wohl kaum. Der Klein-
            
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