Metadata : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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Delcgirtenversammlung  vom  29.  Mürz  1889  eine  theoretisch
sehr  schöne  Vorlage  ausgearbeitet.  Nach  derselben  n>olite  man
auch  für  die  Sticker  znin  Institut  der  Wanderlehrer  greifen.  Wanderlehrer
Denselben  war  aber  eine  größere  Aufgabe  als  die  bloße  Abhaltung ­
  von  Kursen  zugetheilt;  sie  sollten  auch  eine  Art
Berather  für  den  Sticker  in  allen  technischen  Angelegenheiten
sein,  ihn  ans  die  Novitäten  des  Marktes  und  ihre  Erstellnngsart,
  auf  allfällige  Mängel  seiner  Maschine  aufmerksam  machen,
ferner  auf  die  Schwächen  seiner  Arbeit  n.  s.  f.  Gewiß  hätten
solche  Leute  für  die  Arbeiter  eine  Wohlthat  werden  können,
sobald  diese  Allerweltsküustlcr  überhaupt  wären  aufzufinden
gewesen.  Die  Zentralleitung  selber  schien  nach  dieser  Richtung
einige  Zweifel  zu  hegen.  Sie  beantragte  nämlich,  einen  vorläufigen ­
  Versuch  mit  dein  von  ihr  in  Aussicht  genommenen
Institut  durch  Anstellung  von  drei  Wanderlehrern  auf  einige
Monate.  Die  Versammlung  war  in  Sachen  noch  schüchterner
als  die  Zentralleitung,  deren  Anlauf  gewiß  mehr  als  vorsichtig ­
  war,  sie  verwarf  die  Vorlage  mit  Hall  vH,  zum  Theil
weil  sie  fand,  die  Sache  scheitere  an  der  Personenfrage,  zum
Theil  aber  auch  in  der  Befürchtung,  diese  Wanderlehrer  würden
sich  schließlich  als  eine  Art  Maschinen-  und  Arbeilsinspektoren
entpuppen.  Nach  mehr  Bureaukratie  war  aber  kein  Gelüsten.
Besser  ging  es  mit  Ziffer  2  der  Motion.  Die  betreffenden
Fachkurse  haben  im  Laufe  des  Jahres  1890  das  Licht  der  Spàrse.
Welt  erblickt  und  erfreuten  sich  reger  Betheiligung  speziell  von
Seite  junger  Kaufleute.  Die  Lehrlingsfrage  und  im  Zusammenhange ­
  damit  die  Frage  der  Befähigungsnachweise  fanden  ihre
Erledigung  mit  der  fast  einstimmigen  Annahme  falle  Stimmen
gegen  zwei)  eines  bezüglichen  Regulativs  durch  die  Delegirten
Versammlung  vom  28.  März  1889.  Dasselbe  bestimmt  im  Agui'à
Wesentlichen,  daß  die  Lehre  in  einer  dreimonatlichen  eigentlichen ­
  Lehrzeit  bei  einem  Verbandsmitglied  und  im  Anschluß
daran  in  einer  freien  praktischen  Thätigkeit  als  Sticker,  welche
mindestens  1 1 U  Jahr  zu  dauern  hat,  besteht.  Der  Lehrling
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