484 Reichsgerichtsrat Dr. Max Reichert:
sprechung der Erörterung bedarf. Ebenso wird das Gebiet der sogenannten
freiwilligen Gerichtsbarkeit keiner besonderen Behandlung bedürfen,
auch nicht die Verwaltungsrechtspflege. Unter der Rechtsprechung
kommt aber endlich wesentlich die der Zivilgerichte in Betracht;
die Strafrechtspflege hat gewiß auch eine Reihe von Beziehungen
zur Wirtschaft, Sie mögen, da sie aber mehr mittelbarer Natur
sind, gelegentlich gestreift werden. Soweit das Strafrecht die allgemeine
Staatssicherheit und den Schutz des Rechtsfriedens bezweckt,
kann es gegenüber der Wirtschaft keine andere Einstellung haben als
zu den übrigen Gebieten des öffentlichen Lebens.
Will man zu klaren Erkenntnissen gelangen, so soll man den
Dingen auf den Grund gehen. Es scheint mir deshalb angebracht, mit
drei Strichen das Wesen der Wirtschaft sowie den Kerngedanken
des Rechts zu zeichnen und dabei auch im Vorübergehen
einen Blick darauf zu werfen, wie sie sich zu dem übrigen staatlichen
Leben verhalten. Man gelangt dabei zwar auf das Gebiet allgemeiner,
abgezogener Betrachtungen. Sie sind aber m. E, die Vorbedingnisse
für eine Verständigung, da hierdurch zum mindesten sofort
die Verschiedenheiten in den grundlegenden Anschauungen aufscheinen.,
Vielleicht ist das Verfahren nicht unähnlich dem eines artistischen
Schnellmalers, der mit groben Zügen zunächst einen Hintergrund
schafft, dessen Bedeutung sich erst beim fertigen Bilde ergibt.
Das Wesen einer Sache begreift in sich ihre Entstehung, ihren
Zweck und ihre Formen,
1. Die Wirtschaft zielt auf Befriedigung materieller Bedürfnisse.
Sie ist im wahren Sinne des Wortes „von dieser, nicht von
jener Welt”. Vermögenswerte sind es, um die sie sich dreht,
Ihre letzte Wurzel hat sie im Selbsterhaltungstrieb des Menschen und
ist daher mit dem menschlichen Egoismus eng verknüpft, Auf den anfänglichen
Stufen erscheint sie in der Form der Selbstgewinnung der
lebensnotwendigen Güter (Naturalwirtschaft), um dann allmählich mehr
und mehr zum Austausch und zur Geldwirtschaft überzugehen. Auch
wenn man annimmt, daß das Wirken der Menschheit ursprünglich gruppenweise
geschah, entwickelt sich gerade im Wirtschaftsleben sehr
bald der Individualismus. Von der einfachen Befriedigung der Selbsterhaltung
ging es zum Vermögenstrieb und zur Ansammlung von Vermögenswerten
(Kapital). Gleichzeitig sowie Hand in Hand mit
der Entwicklung der Wirtschaft und in gegenseitiger
Bedingnis mit ihr entwickelt sich aber das
Recht. Es ist wichtig, das von vornherein festzuhalten. Denn es
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