Die wirtschaftliche Einstellung der Rechtspflege, 487
genannte Naturrecht ist — abgesehen davon, daß es kaum etwas Wirk-
liches darstellt — nichts Konstantes, Hier liegt ein Hauptproblem der
Einstellung des Rechts auf andere Gebiete des gemeinen Wesens, Wer
ist Führer, wer der Geführte? Wo ist der feste Maßstab? Solchen
gibt es nur im Sinne relativer Dauer.
Noch ein Blick auf die Formen des Rechts, Recht ist nur das, was
im Einzelfall als Ergebnis der Rechtsfestsetzung zutage tritt, Damit
ist der klare Hinweis gegeben für die Art und Weise, wie das Recht
sich verkörpert, wie es geschöpft wird. Der Richter als Vertreter der
Gemeinschaft ist es, der durch seinen Spruch dem einzelnen die Norm
aufdrängt. Nicht nach Gutdünken und Willkür, sondern an der Hand
des Gesetzes.
Hier tritt das zweite problematische Moment für eine Einstellung
der Rechtspflege zutage:
Das Verhältnis zwischen Richter und Gesetz — eine gerade in dem
letzten Jahrzehnt lebhaft und viel umstrittene Frage! Es sind hierüber
Bände geschrieben worden, Die äußersten Gegensätze liegen, in der
Theorie wenigstens, weit auseinander, Vom Freirechtler, der in Inter-
essenabwägungen nur nach Billigkeit judizieren will, bis zum strengen
Paragraphenrichter, der sich zunächst — und damit meist endgültig —
an den Wortlaut des Gesetzes hält: welche lange Reihe von Abstufun-
gen! Beide Richtungen nehmen übereinstimmend den 8 1 des Gerichts-
verfassungsgesetzes für sich in Anspruch, wonach der Richter dem Ge-
setze unterworfen ist, Am schließlichen Ende ist es eine Frage allge-
meiner Weltanschauung und der Stellung des einzelnen zum Ganzen.
Der eine Richter fühlt sich als Handlanger des Gesetzgebers, dem
Rechtswesen streng eingeordnet, der andere als freier Meister der
Gesetzesnorm, Der eine trachtet danach, Fälle des Lebens unter die
Gesetze zu subsumieren; der andere sucht diejenigen Gesetzesnormen
heraus und zusammen, die er seinem Rechtsempfinden nach
für anwendbar erachtet. In der Würdigung wird an späterer Stelle noch
einiges über diese Frage zu sagen sein, So viel mag vorweggenommen
werden, daß das Dogma von der Vollkommenheit und Lückenlosigkeit
der Gesetze überwunden erscheint und eine Rechtsprechung nach-
gerade Platz greift, auf die das Eingangsmotto Anwendung finden kann:
„Das Urteil soll gerecht sein und verständig.” Die vielgestaltige, kräf-
tige und komplizierte Entwicklung der Wirtschaft hat hieran als Trieb-
faktor wesentlichen Anteil,
Halten wir uns noch kurz die systematischen Formen der Rechts-
pflege der Vollständigkeit halber vor Augen, die jeweils bei Fällung
eines Urteils in Anwendung kommen: materielles Recht, die Prozeß-
ordnungen und die Gerichtsverfassung, so kann hierüber das Nähere