Full text: Die deutsche Wirtschaft

Die wirtschaftliche Einstellung der Rechtspflege, 487 
genannte Naturrecht ist — abgesehen davon, daß es kaum etwas Wirk- 
liches darstellt — nichts Konstantes, Hier liegt ein Hauptproblem der 
Einstellung des Rechts auf andere Gebiete des gemeinen Wesens, Wer 
ist Führer, wer der Geführte? Wo ist der feste Maßstab? Solchen 
gibt es nur im Sinne relativer Dauer. 
Noch ein Blick auf die Formen des Rechts, Recht ist nur das, was 
im Einzelfall als Ergebnis der Rechtsfestsetzung zutage tritt, Damit 
ist der klare Hinweis gegeben für die Art und Weise, wie das Recht 
sich verkörpert, wie es geschöpft wird. Der Richter als Vertreter der 
Gemeinschaft ist es, der durch seinen Spruch dem einzelnen die Norm 
aufdrängt. Nicht nach Gutdünken und Willkür, sondern an der Hand 
des Gesetzes. 
Hier tritt das zweite problematische Moment für eine Einstellung 
der Rechtspflege zutage: 
Das Verhältnis zwischen Richter und Gesetz — eine gerade in dem 
letzten Jahrzehnt lebhaft und viel umstrittene Frage! Es sind hierüber 
Bände geschrieben worden, Die äußersten Gegensätze liegen, in der 
Theorie wenigstens, weit auseinander, Vom Freirechtler, der in Inter- 
essenabwägungen nur nach Billigkeit judizieren will, bis zum strengen 
Paragraphenrichter, der sich zunächst — und damit meist endgültig — 
an den Wortlaut des Gesetzes hält: welche lange Reihe von Abstufun- 
gen! Beide Richtungen nehmen übereinstimmend den 8 1 des Gerichts- 
verfassungsgesetzes für sich in Anspruch, wonach der Richter dem Ge- 
setze unterworfen ist, Am schließlichen Ende ist es eine Frage allge- 
meiner Weltanschauung und der Stellung des einzelnen zum Ganzen. 
Der eine Richter fühlt sich als Handlanger des Gesetzgebers, dem 
Rechtswesen streng eingeordnet, der andere als freier Meister der 
Gesetzesnorm, Der eine trachtet danach, Fälle des Lebens unter die 
Gesetze zu subsumieren; der andere sucht diejenigen Gesetzesnormen 
heraus und zusammen, die er seinem Rechtsempfinden nach 
für anwendbar erachtet. In der Würdigung wird an späterer Stelle noch 
einiges über diese Frage zu sagen sein, So viel mag vorweggenommen 
werden, daß das Dogma von der Vollkommenheit und Lückenlosigkeit 
der Gesetze überwunden erscheint und eine Rechtsprechung nach- 
gerade Platz greift, auf die das Eingangsmotto Anwendung finden kann: 
„Das Urteil soll gerecht sein und verständig.” Die vielgestaltige, kräf- 
tige und komplizierte Entwicklung der Wirtschaft hat hieran als Trieb- 
faktor wesentlichen Anteil, 
Halten wir uns noch kurz die systematischen Formen der Rechts- 
pflege der Vollständigkeit halber vor Augen, die jeweils bei Fällung 
eines Urteils in Anwendung kommen: materielles Recht, die Prozeß- 
ordnungen und die Gerichtsverfassung, so kann hierüber das Nähere
	        
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