Full text : Die deutsche Wirtschaft

Die wirtschaftliche Einstellung der Rechtspflege, 487
genannte Naturrecht ist — abgesehen davon, daß es kaum etwas Wirkliches
 darstellt — nichts Konstantes, Hier liegt ein Hauptproblem der
Einstellung des Rechts auf andere Gebiete des gemeinen Wesens, Wer
ist Führer, wer der Geführte? Wo ist der feste Maßstab? Solchen
gibt es nur im Sinne relativer Dauer.
Noch ein Blick auf die Formen des Rechts, Recht ist nur das, was
im Einzelfall als Ergebnis der Rechtsfestsetzung zutage tritt, Damit
ist der klare Hinweis gegeben für die Art und Weise, wie das Recht
sich verkörpert, wie es geschöpft wird. Der Richter als Vertreter der
Gemeinschaft ist es, der durch seinen Spruch dem einzelnen die Norm
aufdrängt. Nicht nach Gutdünken und Willkür, sondern an der Hand
des Gesetzes.
Hier tritt das zweite problematische Moment für eine Einstellung
der Rechtspflege zutage:
Das Verhältnis zwischen Richter und Gesetz — eine gerade in dem
letzten Jahrzehnt lebhaft und viel umstrittene Frage! Es sind hierüber
Bände geschrieben worden, Die äußersten Gegensätze liegen, in der
Theorie wenigstens, weit auseinander, Vom Freirechtler, der in Interessenabwägungen
 nur nach Billigkeit judizieren will, bis zum strengen
Paragraphenrichter, der sich zunächst — und damit meist endgültig —
an den Wortlaut des Gesetzes hält: welche lange Reihe von Abstufungen!
 Beide Richtungen nehmen übereinstimmend den 8 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes
 für sich in Anspruch, wonach der Richter dem Gesetze
 unterworfen ist, Am schließlichen Ende ist es eine Frage allgemeiner
 Weltanschauung und der Stellung des einzelnen zum Ganzen.
Der eine Richter fühlt sich als Handlanger des Gesetzgebers, dem
Rechtswesen streng eingeordnet, der andere als freier Meister der
Gesetzesnorm, Der eine trachtet danach, Fälle des Lebens unter die
Gesetze zu subsumieren; der andere sucht diejenigen Gesetzesnormen
heraus und zusammen, die er seinem Rechtsempfinden nach
für anwendbar erachtet. In der Würdigung wird an späterer Stelle noch
einiges über diese Frage zu sagen sein, So viel mag vorweggenommen
werden, daß das Dogma von der Vollkommenheit und Lückenlosigkeit
der Gesetze überwunden erscheint und eine Rechtsprechung nachgerade
 Platz greift, auf die das Eingangsmotto Anwendung finden kann:
„Das Urteil soll gerecht sein und verständig.” Die vielgestaltige, kräftige
 und komplizierte Entwicklung der Wirtschaft hat hieran als Triebfaktor
 wesentlichen Anteil,
Halten wir uns noch kurz die systematischen Formen der Rechtspflege
 der Vollständigkeit halber vor Augen, die jeweils bei Fällung
eines Urteils in Anwendung kommen: materielles Recht, die Prozeßordnungen
 und die Gerichtsverfassung, so kann hierüber das Nähere
            
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