490 Reichsgerichtsrat Dr. Max Reichert:
reichend sichern. Hierher gehört die genaue Niederlegung in klaren,
schriftlichen Verträgen, Führung einer geordneten Korrespondenz und
von Aufzeichnungen (Büchern usw.). Was hier für die großen Wirt-
schaftsbetriebe schon bisher meist als selbstverständlich angesehen
wurde, wird tunlichst in allen wirtschaftlichen Betrieben Eingang zu
finden haben. Ist es wirklich zuviel verlangt, daß auch da, wo ein ge-
setzlicher Buchführungszwang nicht besteht, Bücher geführt werden?
Dann wird die allerorts und mit Recht erhobene Forderung nach be-
schleunigten Prozeßerledigungen schon eher Erfüllung finden können.
Denn die Urkunde ist zuverlässiger als die Erinnerung des Zeugen. Was
aber die Frage der zahlreichen Instanzen anlangt, so geht sie zunächst
auf das Konto des Gesetzgebers, Die Rechtsprechung bietet zur Rechts-
mitteleinlegung nur in beschränkter Weise Anlaß. Denn nicht alle Ent-
scheidungen werden nur angefochten, weil sie unrichtig sind, sondern
weil man eben zur Verfolgung seines Rechtes glaubt so lange pro-
zessieren zu sollen, als es vermöge noch offenstehender Instanzen an-
geht, Niemand wird es mehr wie der Richter selbst begrüßen, wenn
die Instanzen eingeschränkt und hierdurch der in Deutschland nicht ge-
ringen Prozeßsucht Riegel vorgeschoben würden. Eine Tatsachen-
instanz müßte bei entsprechender Mitwirkung der Parteien genügen.
Ansätze zur Besserung sind vorhanden, So legt die neue ZPO.-Novelle
besonderes Gewicht auf die Eindiämmung neuen tatsächlichen Vor-
bringens in der zweiten Instanz. Gewiß können aber auch die Gerichte
viel Gutes zur Einschränkung der Rechtsmittel beitragen. Ein verstän-
diger Erstrichter wird es oft zuwege bringen können, daß der Sach-
verhalt bei ihm erschöpfend geklärt wird, Wenn er sich erst daran
gewöhnen will, daß er selbst den Tatbestand vor der Entscheidung klar
zusammenfaßt und den Parteien Kenntnis davon gibt, wie er ihn be-
trachtet, werden Lücken und Überraschungen bald seltener werden.
Einen beachtenswerten Fortschritt hat die Novelle zur ZPO, durch die
sog. Revisio per saltum gebracht, wonach bei Übereinstimmung der Par-
teien die Sache vom Landgericht sofort an das Revisionsgericht ge-
bracht werden kann, Gute und allseitige Feststellung des Sachver-
halts vorausgesetzt, kann hieraus eine dem Wirtschaftsleben sehr vor-
teilhafte Beschleunigung des Verfahrens erwachsen,
Ebenfalls einen verfahrenstechnischen Umstand betrifft die Stel-
lungdes Richtersim Prozeß, Ich habe mich darüber — bei
Berührung des sozialen Moments im Verfahren — bereits in der „Deut-
schen Richterzeitung‘ 1923 S. 53 ff, ausgelassen. Die Tätigkeit des
Richters soll eine helfende sein. Dieses ist m. E, die deutsche Auf-
fassung im Gegensatz zum oft gepriesenen englischen Richter: nicht
stummes Anhören, sphinxähnliches Schweigen ziemt dem Richter, son-