492 Reichsgerichtsrat Dr. Max Reichert:
tracht lassen, daß alle drei fortgesetzt ineinanderfließen und eins
werden, und erst mit dem Bewußtsein und Unterbewußtsein zusammen
die Gesamtheit des inneren Lebens darstellen. Eins von dem andern
künstlich loslösen zu wollen, gelingt nicht. Es ist demnach auch ohne
weiteres unrichtig, die Tätigkeit des Urteilfindens nur als eine solche
des Verstandes anzusehen. Der Verstand hat — vermöge seiner über-
ragenden Kraft der Selbstspiegelung — besonderen Anteil daran.
Ebensogut ist es aber auch ein Willensakt, namentlich wenn es sich
darum dreht, unter allen Abwägungen und Gründen zu einem Ende zu
kommen. Nicht minder wirkt aber die Empfindungsseite mit. Zunächst
ohne weiteres das Rechtsempfinden, das mit seinen Wurzeln in das
Unterbewußtsein hinabreicht, aber auch die übrigen Empfindungen der
Seele mitschwingen läßt; nur werden sie im Spiel mit dem Logos und
dem Willen vielfach paralysiert. Mancher taugt deshalb z. B. weniger
zum Strafrichter, weil er zu weich empfindet,
Dieser Exkurs über die Urteilsfindung scheint mir, wo es sich um
die wirtschaftliche und, wie noch zu betonen sein wird, sozial-wirt-
schaftliche Einstellung handelt, für angebracht; denn es ergeben sich
für die Ausbildung und Auswahl der Richter m. E. wesentliche Gesichts-
punkte,
Der eine kann hier ohne weiteres angereiht werden. Er betrifft
die oben schon angedeutete Stellung des Richters zum Gesetz, Ich
habe den Eindruck, als ob sich in diesem Punkt die Anschauungen der
Wirtschaft und der Rechtsprechung gegenübertreten. Die Wirtschalfts-
kreise verlangen zumeist eine genaue Bindung des Gerichts an das Ge-
setz. Sie wollen den Ausgang eines Prozesses vorher sicher errechnen
können, Hier wirkt sich das auf das Typische gerichtete Mechanisie-
rungsstreben aus, das uns die Technik gebracht hat. Der Wirtschaftler
wünscht keine Dubiosen, Alles soll sicher und exakt sein. Das geht
einem Gebilde gegenüber, das mit menschlichen Handlungen zu tun hat,
wie der Prozeß, nicht an. Hier schiene mir die Einstellung der Wirt-
schaft weitaus richtiger, mehr dem Grundsatz zu huldigen, unsichere
Prozesse nicht anzufangen oder im Keim durch einen Ausgleich zu er-
ledigen, noch richtiger jenem anderen, sich tunlichst so zu verhalten,
daß Prozesse nicht entstehen können. Eine kasuistische Gesetzgebung,
die dem Richter für alle Fälle des Lebens Vorschriften geben will, ist
bei der Vielgestaltung der Wirtschaft ein Unding, Bei Prozessen han-
delt es sich nicht um Mechanik, auch nicht um Feinmechanik, sondern
um Ausschnitte aus dem Leben, um Biologisches. Je vielgestaltiger
das Wirtschaftsleben wird, je enger die gegenseitigen Verknüpfungen ge-
raten, je mehr muß sich der verständige Gesetzgeber darauf beschrän-
ken, nur Richtlinien zu geben, dem Richter aber zu überlassen, gemäß