Die wirtschaftliche Einstellung der Rechtspflege, 493
derselben das Rechte im Einzelfall zu finden. Mit klaren und schönen
Worten hat das Reichsgericht Aufgabe des Gesetzes und Richters in
seiner Entscheidung vom 2. Februar 1889 umrissen (Entsch. d. RG. in
Zivilsachen Bd, 24, S. 49). Hierzu bedarf es allerdings besonders tüch-
tiger Richter-Persönlichkeiten, die die Stellung dem Gesetz
gegenüber richtig auffassen, Die Vorschriften und die Gesetze müssen
auf ihre wirkliche Bedeutung zurückgeführt werden. Sie dürfen stets
nur dazu dienen, ein praktisches, brauchbares Ergebnis im
Rechtsstreit zutage zu fördern. Weil Gleichmäßigkeit in der Rechts-
pflege eine wichtige Sache ist, müssen die Gesetze — auch die Ver-
träge sind in diesem Sinne Gesetze — wohl so lange als möglich be-
obachtet werden. Das hat eine natürliche Grenze aber da, wo man zu
unerträglichen Ergebnissen kommt. Nur ein Richtertum, das sich die
Freiheit erringt, die Gesetze auf diese Weise zu handhaben, kann auf
die wirtschaftliche Entwicklung Rücksicht nehmen. Ein anderes nicht,
Es könnte äußerstenfalls den Gesetzgeber auf die schlimmen Folgen
hinweisen und Anregung zu Gesetzesänderungen geben. Das wird aber,
zumal bei den heutigen Gesetzgebungsverhältnissen, recht wenig oft zu
einem für die Wirtschaft ersprießlichen Ziele führen. Es hat sich der
frühere Reichsjustizminister Heinze hierzu im Reichstage mit Worten
geäußert, die ganz besonders angemerkt zu werden verdienen:
„Ich bin der Ansicht, daß die Anforderungen der Zeit noch sehr viel mehr
durch die Rechtsprechung befriedigt werden könnten als bisher. Sie
muß sich mehr und mehr daran gewöhnen, das, was an Möglichkeiten im Gesetze
liegt, auszuwerten, die Gesetze dem Geist der Zeit anzupassen, nicht immer nach
neuen Gesetzen zu rufen, sondern tatsächlich die Gesetze so anzuwenden, daß
den veränderten Verhältnissen Rechnung getragen wird, Denn das Recht
entwickelt‘ sich Teitzten Endes hinter den Gesetzes:
Paragraphen, und wenn sich die Dinge ändern, so erfüllen sich von
innen heraus die Gesetzesparagraphen mit einem neuen Geiste.”
Liegt hiernach der Schwerpunkt der Rechtsgestaltung in der Per-
son des Richters, so muß auch er es sein, der mit klugen, weit-
ausschauenden Blicken das Steuerrad der wirtschaftlichen Einstellung
des Rechts handhabt. Zur Erfüllung dieser Aufgabe muß er auf so hoher
Warte stehen, daß er die gesamte wirtschaftliche Entwicklung seiner
Zeitepoche erfaßt und überblickt. Dann erfolgt in gewissem Sinne
auch eine Annäherung an das Verlangen der Wirtschaft nach Typisie-
rung, Nicht in dem Sinne, daß jeweils im einzelnen Falle ohne weiteres
der Richterspruch voraussehbar und gewiß — förmlich mechanisiert —
wäre, Das ist unmöglich schon wegen des meist unsicheren Tatsachen-
komplexes, der den Streitfällen zugrunde liegt, Sondern in dem
anderen Gedanken, daß tunlichstbald erkennbar wird, wie
die Rechtsentwicklung auf die Wirtschaftsentwicklung reagiert, d. h. wo