Full text: Die deutsche Wirtschaft

Die wirtschaftliche Einstellung der Rechtspflege, 493 
derselben das Rechte im Einzelfall zu finden. Mit klaren und schönen 
Worten hat das Reichsgericht Aufgabe des Gesetzes und Richters in 
seiner Entscheidung vom 2. Februar 1889 umrissen (Entsch. d. RG. in 
Zivilsachen Bd, 24, S. 49). Hierzu bedarf es allerdings besonders tüch- 
tiger Richter-Persönlichkeiten, die die Stellung dem Gesetz 
gegenüber richtig auffassen, Die Vorschriften und die Gesetze müssen 
auf ihre wirkliche Bedeutung zurückgeführt werden. Sie dürfen stets 
nur dazu dienen, ein praktisches, brauchbares Ergebnis im 
Rechtsstreit zutage zu fördern. Weil Gleichmäßigkeit in der Rechts- 
pflege eine wichtige Sache ist, müssen die Gesetze — auch die Ver- 
träge sind in diesem Sinne Gesetze — wohl so lange als möglich be- 
obachtet werden. Das hat eine natürliche Grenze aber da, wo man zu 
unerträglichen Ergebnissen kommt. Nur ein Richtertum, das sich die 
Freiheit erringt, die Gesetze auf diese Weise zu handhaben, kann auf 
die wirtschaftliche Entwicklung Rücksicht nehmen. Ein anderes nicht, 
Es könnte äußerstenfalls den Gesetzgeber auf die schlimmen Folgen 
hinweisen und Anregung zu Gesetzesänderungen geben. Das wird aber, 
zumal bei den heutigen Gesetzgebungsverhältnissen, recht wenig oft zu 
einem für die Wirtschaft ersprießlichen Ziele führen. Es hat sich der 
frühere Reichsjustizminister Heinze hierzu im Reichstage mit Worten 
geäußert, die ganz besonders angemerkt zu werden verdienen: 
„Ich bin der Ansicht, daß die Anforderungen der Zeit noch sehr viel mehr 
durch die Rechtsprechung befriedigt werden könnten als bisher. Sie 
muß sich mehr und mehr daran gewöhnen, das, was an Möglichkeiten im Gesetze 
liegt, auszuwerten, die Gesetze dem Geist der Zeit anzupassen, nicht immer nach 
neuen Gesetzen zu rufen, sondern tatsächlich die Gesetze so anzuwenden, daß 
den veränderten Verhältnissen Rechnung getragen wird, Denn das Recht 
entwickelt‘ sich Teitzten Endes hinter den Gesetzes: 
Paragraphen, und wenn sich die Dinge ändern, so erfüllen sich von 
innen heraus die Gesetzesparagraphen mit einem neuen Geiste.” 
Liegt hiernach der Schwerpunkt der Rechtsgestaltung in der Per- 
son des Richters, so muß auch er es sein, der mit klugen, weit- 
ausschauenden Blicken das Steuerrad der wirtschaftlichen Einstellung 
des Rechts handhabt. Zur Erfüllung dieser Aufgabe muß er auf so hoher 
Warte stehen, daß er die gesamte wirtschaftliche Entwicklung seiner 
Zeitepoche erfaßt und überblickt. Dann erfolgt in gewissem Sinne 
auch eine Annäherung an das Verlangen der Wirtschaft nach Typisie- 
rung, Nicht in dem Sinne, daß jeweils im einzelnen Falle ohne weiteres 
der Richterspruch voraussehbar und gewiß — förmlich mechanisiert — 
wäre, Das ist unmöglich schon wegen des meist unsicheren Tatsachen- 
komplexes, der den Streitfällen zugrunde liegt, Sondern in dem 
anderen Gedanken, daß tunlichstbald erkennbar wird, wie 
die Rechtsentwicklung auf die Wirtschaftsentwicklung reagiert, d. h. wo
	        
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