Full text : Die deutsche Wirtschaft

Die wirtschaftliche Einstellung der Rechtspflege. 495
Abwägung nach der Ratio legis aus dem höheren Gesichtspunktdesallgemeinen
 Staatsinteresses das wirtschaftliche
 Moment der Forderungen derReichsgläubiger zurücktreten, ebenso
wie die von Konkursgläubigern gegenüber einem vermögenslos gewordenen
 Kridar‘). Daß gerade in Zeiten starker wirtschaftlicher Erschütterung
 die Notwendigkeit der Berücksichtigung allgemeiner
Interessen die Rechtsprechung zu einem sehr unsicheren Faktor
machen kann, ist vom wirtschaftlichen Gesichtspunkt aus gewiß tiefbedauerlich,
 aber nur in der Natur der allgemeinen Verhältnisse gelegen.
Die Regelung der Aufwertungsfrage bildet dafür einen klassischen
Beleg.
Nicht bloß allgemeine Interessen des Staats, sondern auch allgemeine
 wirtschaftliche Gesichtspunkte nötigen z. B. oft zu einer besonderen
 Einstellung. Wenn z. B. ein Erfinder seinem Patent eine zu weite
und unklare Fassung gegeben hat, so wird trotz des wirtschaftlich Wertvollen
 der Erfindung — vorausgesetzt, daß keine klare Einschränkung
des Patents statthaben kann — der Patentschutz im Nichtigkeitsverfahren
 möglicherweise zu versagen sein, wenn sich ergibt, daß durch
das Patent in der gewählten Form der ganzen Industrie untragbare
 Beschränkungen auferlegt würden. (Entsch. d. RGZ. I. C.S.
vw. 23:6, 24.)
Stehen lediglich individuelle wirtschaftliche Interessen im Rechtsstreit
 einander gegenüber, so ist — abgesehen von der Berücksichtigung
der obenerwähnten typischen Wirkung der Entscheidung auf das Wirtschaftsleben
 — so zu verfahren, daß die Entscheidung nicht bloß
„gerecht‘, sondern „verständig‘ ist, wie der langjährige Vorsitzende
des I, Zivilsenats des Reichsgerichts, Bolze, sagte, Ich sehe darin nicht
ein Zwiefaches, sondern eine Einheit. Gerecht, weil es verständig,
verständig, weil es gerecht ist. Das Ergebnis des Streits soll praktischbrauchbar,
 d.h. den Belangen, die in Frage kommen, angemessen
 sein, Dieses Endziel soll unverrückbar dem Richter vor Augen
schweben. Bloß mit Ergebnissen scharfsinnigen, logischen juristischen
Denkens ist dem Leben und der Wirtschaft nicht gedient. Man kann
getrost sagen, daß ein Resultat, das das Rechtsempfinden und die praktische
 Brauchbarkeit des Richterspruchs unbefriedigt läßt, immer als
ein Mahnzeichen angesehen werden muß, den eingeschlagenen Weg auf
seine Richtigkeit nachzuprüfen. Man wird einwenden, das Moment
°) Die Sache bekam hinsichtlich der Ansprüche gegen die Reichsbahn wegen
Schadenersatzes tiefgreifende Bedeutung, Es war dann bei Erörterung der Frage,
ob und inwieweit solche Ansprüche der Aufwertung unterliegen, die Perspektive
 eröffnet worden, daß bei {finanzieller Untragbarkeit der Fülle solcher
Ansprüche möglicherweise die AbgeltungsVO, hierfür in Wirksamkeit gezogen würde.
            
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