494 Reichsgerichtsrat Dr. Max Reichert:
sie ihren Belangen nachgeben und sie fördern kann, wo sie sich anderer-
seits aber einzelnen wirtschaftlichen Vorgängen gegenüber ablehnend
verhalten muß, weil sie dem gesunden Rechtsempfinden widerstreben.
Wenn sich auch die Rechtsentwicklung nur in der Entscheidung des
Einzelfalles offenbart, so muß diese doch auch auf das Typische, das
im Einzelfall enthalten ist, unmittelbar Rücksicht nehmen, Es bedarf
daher eines scharfen Unterscheidungsvermögens dafür, was an dem
einzelnen Rechtsfall die Besonderheiten des konkreten Streits sind und
was von allgemeinen wirtschaftlichen Momenten darin steckt. Sie klar
herauszuschälen und auch in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck
zu bringen, dünkt mir im Interesse der Wirtschaft als ein dringendes
Gebot, Ob nicht außer der Entscheidung im Einzelfalle noch andere
Beziehungen von Rechtspflege und Wirtschaft im Sinne einer Synthese
geschaffen werden könnten, mag später gestreift werden,
Die Rechtspflege muß freilich immer im Auge behalten, daß sie
nicht bloß Dienerin oder Koeffizient der Wirtschaft ist, sondern
zu allen Erfordernissen des Gemeinwesens Verhältnis zu nehmen hat.
Diesem großen Gesichtspunkt kann sie im Zusammenhalt mit dem, was
oben über das Verhältnis zum Gesetz gesagt ist, nur gerecht werden,
wenn sie sich davon leiten läßt, was man die Ratio legis nennt. Denn
bei den verschiedenen widerstrebenden Belangen wirtschaftlicher und
nichtwirtschaftlicher Natur ist naturgemäß der im Gesetz zum Aus-
druck gekommene Richtgedanke maßgebend. Zwei Beispiele dafür:
Das Börsengesetz vom 22, Juni 1896 trug den ausgesprochenen Charak-
ter eines Tendenzgesetzes. Es war das Ergebnis des Sieges der börsen-
feindlichen Richtung. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat trotz
aller Anfeindungen aus Börsenkreisen diesen Gesichtspunkt nie außer
acht gelassen. Konnte man von ihm verlangen, daß es die ausdrück-
liche Willensmeinung des Gesetzgebers hätte ignorieren oder abbiegen
sollen? — Die vielumstrittene Abgeltungsverordnung vom 24, Oktober
1923 wurde durch Beschluß der vereinigten Zivilsenate vom 22, Februar
1924 für gültig erklärt. (RGE. Z.-S., Bd. 107, S, 320). Das Reichsgericht
hat sich dabei zunächst auf den Standpunkt gestellt, daß es die Ver-
fassungsmäßigkeit der Verordnung nachprüfen könne, ist aber dann
zur Überzeugung gelangt, daß die Verordnung gültig sei, weil der
wesentliche Kern der Verordnung nicht in der Verfahrensregelung
stecke, sondern in seinem materiellen Gehalt. Die in $ 1 enthaltenen
Ansprüche gegen das Reich waren ihrer Natur als Rechtsansprüche
entkleidet worden, mit anderen Worten, das Reich hatte im Hinblick
auf seine finanzielle Not durch einen Staatsakt seine Verpflichtungen
(als R ech t sverpflichtungen) ausgelöscht und einen Vorgang geschaf-
fen, ähnlich dem bei der Enteignung, So mußte bei der rechtlichen