498 Reichsgerichtsrat Dr. Max Reichert:
lich Stärkeren nur wegen dieser Stärkeunterschiede einen besonderen
Rechtsschutz verdienen? Bei der Entwicklung der Rechtsprechung
über die Klausel der veränderten Umstände ist einmal der Gedanke
der Ruinosität der Vertragsbindung als Vertragslösungsfaktor aufgetaucht.
Er wurde aber rasch wieder fallen gelassen. Etwas anderes
ist es schon wieder, wenn z, B, in der Entscheidung des Reichsgerichts
Bd. 107, S, 108 gesagt wird, daß den Gruppen der Erzeuger und Verkäufer
ihre Vereinigungen usw. eine außerordentliche wirtschaftliche
Überlegenheit über die Käufer und Verbraucher gebracht hätten. Diese
Übermacht dürfe nicht mißbraucht, sondern nur unter Schonung auchder
Interessen des Vertragsgegners angewendet werden. In der Frage der
Art und Höhe der Aufwertung zeigen sich ja auch Ansätze dafür,
daß hierbei die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der beiden
Streitsteile in Rechnung gezogen werden sollen. Hier betritt die
Rechtspflege Neuland. Ihre Einstellung auf wirtschaftliche Belange
solcher Art wird nur sehr vorsichtig vorzunehmen sein. Denn es drängt
sich hier ein Faktor herein, der dem Wirtschaftsleben, das klarer und
fester Verhältnisse bedarf, an sich widerstrebt,
Wie steht es gegenüber allen diesen Betrachtungen über die not -
wendige Einstellung der Rechtspflege mit der tatsächlichen
Gestaltung der Verhältnisse?
Eine führende Rolle hat die Rechtspflege sicher nicht eingenommen,
Das ist auch geradezu selbstverständlich. Denn die wirtschaftliche
Entwicklung in Deutschland vor dem Krieg ist jener des Rechtswesens
mit Sturmesschritten vorangeeilt, Allzu unangenehm hat sich dieses
Mißverhältnis vor dem Kriege vielleicht nicht ausgewirkt; denn bei erheblichem
allgemeinen und gesundem wirtschaftlichen Aufschwung tritt
die Notwendigkeit einer wirtschaftlichen Einstellung der Rechtspflege
nicht allzu rasch zutage, Anders gestaltete sich die Sache nach dem
verlorenen Kriege bei den davon bedingten wirtschaftlichen Krisen.
Ihnen gegenüber stand die Rechtspflege zweifellos nicht so gerüstet da,
daß sie mit kraftvoller Hand zur Schonung und Aufrichtung der Wirtschaft
mit hätte eingreifen können, soweit hierzu die Rechtspflege
überhaupt in der Lage ist, Sie ist von den Verhältnissen getrieben
worden, genau ebenso wie die Wirtschaft selbst. Eine Einstellung ist
erfolgt zunächst hauptsächlich auf dem Wege der Clausula rebus sic
stantibus, Sie verlief reichlich langsam und unebenmäßig. Dann kam
die Riesenentwertung des Geldes, und erst zu letzter Stunde gab die
Rechtsprechung notgedrungen den Grundsatz „Mark — Mark“ auf,
Hätte die Rechtsprechung es nicht erheblich früher tun sollen und
können? Man wird heute die Frage mit Ja beantworten, ebenso
aber beifügen müssen, daß mit Rücksicht auf die Verhältnisse zum