Die wirtschaftliche Einstellung der Rechtspflege. 497
in der Volksgemeinschaft zu erringen, während andererseits die Belange
der Allgemeinheit und der darin Wirkenden, insbesondere auch des
Arbeitgebers, angemessen Genüge finden, Ich führe diese Gesichtspunkte
deshalb mit Betonung hier an, weil das gesamte Arbeitsrecht
bereits lebhaft an die Tore des Rechtswesens pocht und sowohl
mit dem materiellen Recht (Arbeitsgesetzbuch) wie mit den Verfahrensvorschriften
und der Gerichtsverfassung (Arbeitsgerichte) einen
Ausblick auf die künftige Rechtsentwicklung gestattet, Es ist eine
Forderung der Richter und Anwälte nicht minder wie weitester Wirtschaftskreise,
daß kein unheilvoller Schnitt zwischen dem Arbeitsrecht
und den übrigen Rechtsgebieten gemacht werden darf, Die Arbeitsgerichte
müssen in die ordentlichen Gerichte eingebaut werden; das
Arbeitsrecht muß von den ordentlichen Richtern — zusammen mit
Arbeitsgerichtsschöffen — gesprochen werden. Arbeits- und bürgerliches
Recht, wenn man das überhaupt als gegensätzliches ansehen darf,
müssen Hand in Hand miteinander gehen. Die Arbeitsverhältnisse sind
ja auch nur ein Teil der allgemeinen Wirtschaft; sie greifen stark in
die Beziehungen der übrigen Wirtschaftsfaktoren ein. Wie von jeher
die Entwicklung der Wirtschaft in enger Fühlung mit dem Recht vor
sich ging, darf es auch nicht anders sein mit der wirtschaftlichen Entwicklung
der Arbeit. Gerade die Rechtspflege, die den sozialen Gedanken
mit zum Sprießen gebracht hat, ist berufen, in ihrer künftigen
Einstellung zur Wirtschaft nach Recht und Billigkeit sozial ausgleichend
auf die verschiedenen Gestaltungen des Erwerbslebens zu wirken und
umgekehrt von der im Arbeitsrecht hauptsächlich zutage tretenden
Sozialidee das bürgerliche Recht zu befruchten. Dem beim Reichsgericht
ins Auge gefaßten Reichsarbeitsgericht stehen hier bedeutsame
Aufgaben bevor.
Bis es so weit ist, kann man sich fragen, inwieweit schon jetzt im
Gebiete des Zivilrechts die Rechtsprechung im Hinblick auf wirtschaftliche
Umstände dem sozialen Gesichtspunkt der Ausgleichung
Rechnung zu tragen hat. Die Frage ist in dieser allgemeinen
Fassung kaum zu beantworten. Handelt es sich um Interessengegensätze
zwischen der Allgemeinheit und dem einzelnen, dann wird der
Gesichtspunkt des Sozialen vielfach ohne weiteres einschlagen und ein
verständiger Ausgleich der verschiedenen wirtschaftlichen Kräfteverhältnisse
erfolgen müssen. Anders, wenn es sich um wirtschaftliche
Belange einzelner Individuen handelt, die miteinander in Konflikt gekommen
sind, wobei auch eine mittelbare Rückwirkung auf die Gesamtwirtschaft
zurücktritt, Darf hier die Rechtsprechung den Sozialgedanken
des Ausgleichs ohne weiteres dahin ausweiten, daß die Belange
des wirtschaftlich Schwächeren gegenüber denen des wirtschaft-Die
deutsche Wirtschaft.
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