(über den Begriff der Territorialwirtschaft). H1 1
Teile des Territoriums einander nahe zu bringen: aber diese
Annäherung hält sich doch in bemerkenswerten Grenzen. Manche
Landschaften des Territoriums behalten ihr eigenes Steuer-
system!). Es wird ferner den lokalen Verwaltungsssprengeln
noch viel Freiheit der Bewegung zugestanden?). Wichtiger ist es,
daß die städtischen Steuerssysteme nicht „beseitigt“ oder „wesent-
lich verändert“ worden sind, sondern sich im wesentlichen be-
hauptet haben. Erst in und seit der zweiten Hälfte des 17. Jahr-
hunderts findet eine tiefer greifende Beeinflussung der städ-
tischen Steuern durch die territorialen Regierungen statts).
Wir wir beobachtet haben, daß in allgemein wirtschaftlicher Be-
ziehung die Städte ihre bevorzugte Stellung in den ersten Jahr-
hunderten der Neuzeit bewahren, so gehen sie auch hinsichtlich
der Steuerverfassung keineswegs im Territorium auf. Die
Landesherren erkennen noch im 16. Jahrhundert die eigen-
tümlichen städtischen Privilegien des Mittelalters in den direk-
ten Steuern des Territoriums ans). Von dem im Beginn der
Neuzeit geschaffenen indirekten territorialen Steuersystem
meint Schmollers), daß es „notwendig einen Kampf gegen die
städtischen indirekten Steuern und die auf sie sich gründende
Handelspolitik erzengte". Man wird doch wohl umgekehrt fin-
den, daß das indirekte territoriale Steuersystem des 16. bis 18.
Jahrhunderts überwiegend den Verhältnissen der Städte an-
gepaßt war und daß der Landesherr aus Rücksicht auf seine in-
direkten Steuern die alte Stadtherrschaft konservierte s), wo-
1) Vgl. z. B. meine landständische Verfassung in Jülich und Berg,
Teil UI, Heft 1, S. 82 f. und Heft 2, S. 80 f.: Territorium und Stadt,
S.. 223.
?) Vgl. z. B. meine landständ. Verf. a. a. O., Heft 2, S. 45 und 5I.
3) Schmoller schreibt die von ihm behauptete Umwandlung der
Zeit vom 15. bis 17. Jahrhundert zu. Den Anfang bildet nach ihm
etwa das Jahr 1470.
+) V. meine landst. Verf. a. a. O., Heft 1, S. 39 Anm. 17 und S. 40
Anm. 19; Heft 2, S. 85 f.
5) Umrisse, S. 30.
s) An anderer Stelle (Umrisse, S. 379) hebt Schmoller übrigens
richtig hervor, daß die Entscheidungen in der Frage der Beherrschung
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