61.1) VIII]. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
Landes gehört!). Es kommt hier zum Ausdruck, daß die Fülle
des geschichtlichen Lebens durch einfache Kategorien nie erschöpft
wird. Die Frage nach der Berechtiqung der Annahme eines
besonderen Zeitalters der ,Territorialwirtschast“ darf daher
auch bei ausschließlicher Berücksichtigung der Verhältnisse des
Handels und der Gewerbe beantwortet werden. Man könnte
aber immerhin noch weitere Zweige der staatlichen Verwaltung
daraufhin untersuchen, ob sich aus ihrer Gestaltung ein Anhalt
fir die Konsstruierung eines solchen Zeitalters gewinnen ließe.
Wir wollen deshalb wenigstens dem Steuerwesen?) noch ein
kurzes Wort widmen.
Schmoller?) läßt die territorialen Steuersysteme ,die alten
städtischen Steuersysteme teils beseitigen, teils wesentlich ver-
ändern“ und ,zwischen Stadt und Land, ... zwischen den
einzelnen Landschaften des Territoriums Beziehungen und
Bande“ schaffen, „welche das wirtschaftliche Leben von Grund
aus umgestalteten“. Von vornherein ist die letzte Behauptung
abzulehnen: eine radikale Umwandlung des wirtschaftlichen
Lebens hat in keiner Weise stattgefunden. Sodann haben die
territorialen Steuern ganz gewiß dazu beigetragen, die einzelnen
1) Es liegt nahe, Änderungen im Betrieb der Landwirtschaft auf
den Einfluß der Stadt-, bezw. Volkswirtschaft zurückzuführen, und
gewisse Einwirkungen sind ja nicht zu bestreiten. Aber es wäre un-
zulässig, wenn man behaupten wollte, daß das Aufkommen der Stadt-,
bezw. der Volkswirtschaft oder gar einer ,„Territorialwirtschaft" be-
stimmte Änderungen in der Landwirtschaft unbedingt nach sich ziehe.
Um uns auf unser spezielles Beweisthema zu beschränken, so sind ja
im 16. Jahrhundert – mit dem das Zeitalter der ,„Territorialwirt-
schaft" beginnen soll – aus West- und Süddeutschland nur ganz ge-
ringe Änderungen in der Landwirtschaft zu verzeichnen, im Osten,
speziell im Nordosten größere. Aber ~ von anderm abgesehen ~ ge-
rade diese örtliche Verschiedenheit. der Entwickelung beweist, daß
jenes neue nicht Ausdruck eines neu aufkommenden allgemeinen
wirtschaftlichen Zeitalters sein kann.
2) Ähnliches wie für das Steuerwesen ließe sich wohl für die Luxus-
geseßgebung ausführen. Vgl. S. 548 und Sommerlad, Art. Luxus,
Handw. der St. Generelle Bestimmungen über die Steuerpflicht
in der Landesordnung Ferdinands I, v. 1526: Kogler, Tirol I, S. 570.
3) Umrisse und Untersuchungen, S. 29 f.
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