Full text: Die deutsche Wirtschaft

Industrie und Finanz. 75 
Aufgabe des Bankgewerbes, wodurch Kollektivkapital zur Finanzierung 
der Wirtschaft in weitem Maße herangezogen werden kann, 
Zu diesem Zwecke muß die Übertragung des Besitzes durch die 
Form der Beteiligung von Kollektivkapital erleichtert werden, Das ge- 
schieht am vollkommensten in der Aktienform, In ihr ist der Aktionär 
Mitbesitzer des Unternehmens, während die Leitung dem Vorstand und 
Aufsichtsrat obliegt. Er muß Vertrauen in deren Geschäftsführung 
haben, und sie müssen sich durch Begabung und Charakter zur Führer- 
schaft eignen, Ist das aber selbst der Fall, so entstehen dennoch leicht 
Reibungen zwischen Verwaltung und Aktionären: der Aktionär hat den 
verständlichen Wunsch, über die Entwicklung des Unternehmens in 
allen Einzelheiten unterrichtet zu werden, Berechtigt ist die Forderung 
aber nur bis zu einem gewissen Grade: die Verwaltung kann un- 
möglich über alle ihre Pläne, über die Details der Bilanz in der Öffent- 
lichkeit allzu weitgehende Auskunft geben: mit Rücksicht auf die In- 
teressen des Unternehmens selbst, Trifft das schon gegenüber dem 
Daueraktionär zu, dessen Ziele völlig mit denjenigen der Verwaltung 
übereinstimmen sollten, so ergeben sich neue Schwierigkeiten gegen- 
über dem Aktionär, der nicht eine längere Anlage, sondern eine Agio- 
tage beabsichtigt hat. Diese darf nicht mit volkswirtschaftlich nütz- 
licher Spekulation verwechselt werden; sie ist Spiel, das nur Kursge- 
winn beabsichtigt, wobei das Unternehmen selbst dem Spieler mehr 
oder minder gleichgültig ist. Der nur vorübergehende Besitzer wünscht 
während seiner Besitzzeit Ausschüttung einer möglichst hohen Divi- 
dende, da eine unerwartet hohe Dividende zu einer Kurssteigerung 
führt, von der er profitieren will. Die Verwaltung hingegen muß im 
Interesse der dauernden Aktionäre wie der Gesellschaft selbst auf 
Stabilität der Dividende und auf deren Festsetzung nach Maßgabe der 
liquiden Mittel Wert legen. Hohe Dividenden führen Konkurrenzunter- 
nehmungen auf den Plan und verstimmen die Kundschaft, weil sie die 
Meinung erwecken, die Verkaufspreise seien zu hoch. 
Solche vorübergehende Aktionäre können gefährlich für Durch- 
führung berechtigter Verwaltungswünsche werden, wenn sie in ihrer 
Hand ein Viertel des Aktienkapitals vereinigen und dadurch die Auf- 
bringung der für gewisse Fälle vom Handelsrecht geforderten Drei- 
viertelmajorität verhindern können, Dabei wird von ihnen nicht immer 
mit den reinsten Mitteln gearbeitet, was zur Prägung des geflügelten 
Wortes „Erpresserminorität‘ geführt hat, 
Weitaus größeren Konfliktsstoff bieten aber noch Mißgriffe der 
Verwaltung: das Aktienrecht fordert das Angebot der Neuemissionen 
an die alten Aktionäre im Verhältnis ihres Besitzes. Zwar erfolgte 
auch früher immer zur Vereinfachung der Abrechnung die Übernahme
	        
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