Industrie und Finanz. 75
Aufgabe des Bankgewerbes, wodurch Kollektivkapital zur Finanzierung
der Wirtschaft in weitem Maße herangezogen werden kann,
Zu diesem Zwecke muß die Übertragung des Besitzes durch die
Form der Beteiligung von Kollektivkapital erleichtert werden, Das ge-
schieht am vollkommensten in der Aktienform, In ihr ist der Aktionär
Mitbesitzer des Unternehmens, während die Leitung dem Vorstand und
Aufsichtsrat obliegt. Er muß Vertrauen in deren Geschäftsführung
haben, und sie müssen sich durch Begabung und Charakter zur Führer-
schaft eignen, Ist das aber selbst der Fall, so entstehen dennoch leicht
Reibungen zwischen Verwaltung und Aktionären: der Aktionär hat den
verständlichen Wunsch, über die Entwicklung des Unternehmens in
allen Einzelheiten unterrichtet zu werden, Berechtigt ist die Forderung
aber nur bis zu einem gewissen Grade: die Verwaltung kann un-
möglich über alle ihre Pläne, über die Details der Bilanz in der Öffent-
lichkeit allzu weitgehende Auskunft geben: mit Rücksicht auf die In-
teressen des Unternehmens selbst, Trifft das schon gegenüber dem
Daueraktionär zu, dessen Ziele völlig mit denjenigen der Verwaltung
übereinstimmen sollten, so ergeben sich neue Schwierigkeiten gegen-
über dem Aktionär, der nicht eine längere Anlage, sondern eine Agio-
tage beabsichtigt hat. Diese darf nicht mit volkswirtschaftlich nütz-
licher Spekulation verwechselt werden; sie ist Spiel, das nur Kursge-
winn beabsichtigt, wobei das Unternehmen selbst dem Spieler mehr
oder minder gleichgültig ist. Der nur vorübergehende Besitzer wünscht
während seiner Besitzzeit Ausschüttung einer möglichst hohen Divi-
dende, da eine unerwartet hohe Dividende zu einer Kurssteigerung
führt, von der er profitieren will. Die Verwaltung hingegen muß im
Interesse der dauernden Aktionäre wie der Gesellschaft selbst auf
Stabilität der Dividende und auf deren Festsetzung nach Maßgabe der
liquiden Mittel Wert legen. Hohe Dividenden führen Konkurrenzunter-
nehmungen auf den Plan und verstimmen die Kundschaft, weil sie die
Meinung erwecken, die Verkaufspreise seien zu hoch.
Solche vorübergehende Aktionäre können gefährlich für Durch-
führung berechtigter Verwaltungswünsche werden, wenn sie in ihrer
Hand ein Viertel des Aktienkapitals vereinigen und dadurch die Auf-
bringung der für gewisse Fälle vom Handelsrecht geforderten Drei-
viertelmajorität verhindern können, Dabei wird von ihnen nicht immer
mit den reinsten Mitteln gearbeitet, was zur Prägung des geflügelten
Wortes „Erpresserminorität‘ geführt hat,
Weitaus größeren Konfliktsstoff bieten aber noch Mißgriffe der
Verwaltung: das Aktienrecht fordert das Angebot der Neuemissionen
an die alten Aktionäre im Verhältnis ihres Besitzes. Zwar erfolgte
auch früher immer zur Vereinfachung der Abrechnung die Übernahme