Industrie und Finanz, 7
weilen weiter: man nützte die Vorzugsaktien zu materiellen Vorteilen
aus, indem man sie durch Generalversammlungsbeschluß in Stamm-
aktien umwandelte und sie damit als solche an der Rentabilität und dem
Vermögen des Unternehmens teilnehmen ließ. Eine solche, dem Geiste
des Aktienrechts widersprechende Handhabung konnte erfolgen, weil
der Kreis der wirklich interessierten Aktionäre sich erweitert hatte:
Aktienanlage erfolgte auch von solchen Kapitalisten, die früher nach
der mündelsicheren oder mindestens nach der auf eine feste Verzinsung
gestellten Anlage strebten. Durch die Flucht aus der Mark in die Sach-
werte, als welche man den Aktienbesitz ansah, sowie durch die allge-
meine Spekulationslust erweiterte sich noch dieser Kreis. Je mehr
aber dies der Fall war, um so weniger waren die der Verwaltung fern-
stehenden Aktionäre bei den Generalversammlungen vertreten. Sie
erhielten kaum Kenntnis von deren Anberaumung. War selbst dies der
Fall, so mangelte es ihnen an Zeit zum Besuch, Dadurch erfolgten der-
artig weitgehende Beschlüsse, wie die Umwandlung von Vorzugs- in
Stammaktien, zwar unter Achtung der gesetzlichen Vorschriften, aber
ohne Mitwirkung, ja oft ohne Billigung der an dem Unternehmen inter-
essierten Aktionäre.
Durch diese Indolenz der Aktionäre wurde die übertriebene Stimm-
rechtsbevorzugung der Vorzugsaktien zur allgemeinen Übung und ward
zum Gewohnheitsrecht, Selbst die Goldmarkbilanzverordnung, auf die
später noch zurückzukommen sein wird, hat diese Gewohnheit legali-
siert und bestimmt, daß das Stimmenverhältnis zwischen Vorzugs- und
Stammaktien in seiner Gesamtheit durch die Umstellung auf Goldmark
unverändert bleibt.
Die Unstimmigkeiten innerhalb der Körperschaften beschränken
sich jedoch nicht auf das Verhältnis zwischen Aktionären und Verwal-
tungen, auch innerhalb der letzteren herrschen oft Interessenverschie-
denheiten, Sie entstehen dadurch, daß der Aufsichtsrat notwendiger-
weise aus verschiedenen Elementen zusammengesetzt sein muß; oft drän-
gen sich auch gegen den Willen der Verwaltung unerwünschte Persön-
lichkeiten ein, Rohstoff- und Halbfabrikatlieferanten wünschen Sitze
im Aufsichtsratsgremium eines Unternehmens, um sich die Kundschaft
zu sichern, Der Großvertreiber des Fabrikats hat das gleiche Streben,
weil er auf die Bezugsquelle dauernd Einfluß haben will. Schließlich
will der Bankier, der die Finanztransaktionen zu erledigen hat, als
Aufsichtsratsmitglied eine gründliche Einsicht erhalten, ohne die er
weder Kredite gewähren‘ noch die Aktien vertreiben kann. Selbst
unter Ausschaltung individueller Interessen haben sie alle eine ver-
schiedene Einstellung zu dem Unternehmen, und es ergeben sich daraus
Konfliktstoffe,