VTI. Heranziehung u. Erhebung durch die Gemeinden. §§ 42, 43. 133
sind duach die erschöpfende Neuregl.1 der Gewerbesteuer unzulässig
geworden (vgl. Vorbermerk. 1 zu Abschn. VII1).
2. Die Möglichkeit einer stärkeren Heranziehung der sog. Zw e i g -
sto ll en entspricht einem vielfach von den Gemeinden geäußerten
Wunsche. Dieser Wunsch ist als berechtigt anzuerkennen, weil besonders
in kleinen Gemeinden der Kleinhandel durch kapitalkräftige auswärtige
Unternehmen stack in Mitleidenschaft gezogen wird. Dies trifft nicht
zu bei Industrieunternehmen, die als eine Konkurrenz für andere in
der Gemeinde ansässige Unternehmen kaum anzusehen sind (vgl. Be-
gründung zu § 45 des Entwurfs zur GewStV.). Man hat deshalb die
Möglichkeit der Mehrbelastung auf Herfuerungs-: Bank-, Kredit- und
Warenhandelsunternehmen beschränkt. Die erhöhten Zuschläge können
sich natürlich nur aus den Teil der Steuergrundbeträge erstrecken, die
auf hie Gemeinden mit Zweigstellen nach der Zerlegung (§88 37 bis 39)
entfallen.
UU ;reamws vonWarenhandelsunterneh men gegen-
über Industrieunternehmen ist schwierig, weil auch letztere den Absay
ihrer Waren betreiben. Man wird den Motiven dieser Vorschrift ~~
Schutz des Kleinhandels gegen übermächtige Konkurrenz - am besten
dadurch gerecht, daß man unter Warenhandelsunternehmen jedes Unter-
nehmen versteht, sow ei t es allein oder neben anderen Geschäfts-
zweigen, wie z. B. der Fabrikation oder dem Großhandel, den Klein-
h a n d e l mit Waren, d. h. den unmittelbaren Absat an den Ver-
braucher betreibt, gleichviel ob es sich dabei um selbstfabrizierte, bear-
beitete oder angekaufte Waren handelt. – So Entsch. OVG. vom
23. März 1925 –~ VNI. C. 61. 251).
3. Die B e tri e b z st e u e r war durch das Gewerbesteuergeseß vom
24. Juni 1891 mit Rücksicht darauf eingeführt, daß die Gastwirtschaften,
Schankwirtschaften und der Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus
durch das Erfordernis der Konzession nach § 33 der Gewerbeordnung
in der Einschränkung der Konkurrenz einen erheblichen Vorteil vor
nichtkonzessionspflichtigen Gewerben genießen (Begründung zum Ge-
werbesteuergeset von 1891). Voraussetung der Betriebsssteuerpflicht war
daher das Vorhandensein oder das Erfordernis einer Konzession nach
§ 33 GO., und ob ein Betrieb sich als Gastwirtschaft usw. darstellte,
war nach § 33 GO. zu beurteilen (Mitt. d. St. 30 55). Die hieraus
in Rechtsprechung und Literatur gewonnene Begriffsabgrenzung der
Gastwirtschaft, Schankwirtschaft und des Branntweinkleinhandels (vgl.
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nach s 67 des Gewerbesteuergesetzes bestehende Privileg der Stener-
sreiheit der Weinbauer, welche sselbstgewonnenen Most oder Wein im
1) Nach derselben Entscheibung würde es bei einem gemischten
U zr.zhztseluritetnchtwen Sache der Gemeinden sein, den auf den
Fleluhänder entfallenden Betrag durch Zerlegung besonders zu er-
mitteln.