Full text : Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)

der Universität Köln. 49
renten oder wenn die Dissertation von diesem nicht mit einem vollen Gut beurteilt werden
kann, bestellt der Dekan einen Korreferenten, Ist der Referent ein Nichtordinarius, so muß
in jedem Falle durch den Dekan ein Korreferent aus der Reihe der Ordinarien bestellt werden.
$ 5. Lautet das Urteil eines Referenten auf nicht genügend, so entscheidet die Fakultät
über die Zulassung des Kandidaten zur mündlichen Prüfung.
Die Fakultät kann die Dissertation zur Umarbeitung zurückgeben. Hierfür wird dem
Kandidaten eine Frist bestimmt. Wird die Dissertation innerhalb der Frist nicht von neuem
eingereicht, so erklärt die Fakultät sie als abgelehnt. Aus besonderen Gründen kann die
Fakultät die Frist verlängern.
Wird die Dissertation abgelehnt, so gilt die Doktorprüfung als nicht bestanden. Die
Dissertation wird mit den Zeugnissen zurückgestellt.
$ 6. Die mündliche Prüfung erstreckt sich über ein Hauptfach und zwei Nebenfächer.
Hauptfach kann sein:
1. Volkswirtschaftslehre einschließlich Finanzwissenschaft oder
2. Betriebswirtschaftslehre.
Als Nebenfächer sind wählbar:
1. Alle Fächer, die durch ordentliche Professoren in der Wirtschafts- und Sozialwirtschaftlichen
 Fakultät vertreten sind, also z. B. Volks- und Betriebswirtschaftslehre,
Sozialpolitik im weitesten Umfange mit ihrer arbeits- und verwaltungsrechtlichen
Ausgestaltung, Soziologie, Versicherungswesen, Wirtschaftsgeschichte, Wirtschaftsgeographie,
 Finanzwissenschaft in volkswirtschaftlicher, betriebswirtschaftlicher und
juristischer Beziehung, sowie Statistik. Wird Volkswirtschaftslehre als Nebenfach
gewählt, so ist es möglich, außer der theoretischen und historischen Grundlegung
ein besonderes Gebiet zu wählen, z. B. Handelspolitik, Landwirtschaftspolitik, Gewerbepolitik,
 Verkehrspolitik. Wird Betriebswirtschaftslehre als Nebenfach gewählt, so
ist es möglich, außer den Grundlagen ein Teilgebiet, die Betriehswirtschaftslehre der
Banken, der Fabriken, des Handels oder des Treuhandwesens zu wählen.
2, Mit Genehmigung der Fakultät darf eines der Nebenfächer dem Lehrgebiet einer anderen
 Fakultät entnommen werden.
3. Ohne Genehmigung der Fakultät kann eine der folgenden rechtswissenschaftlichen
Disziplinen als Nebenfach gewählt werden:
a) Staats- und Verwaltungsrecht, auf Wunsch des Kandidaten unter Einbeziehung
‘von Völkerrecht oder Kirchenrecht;
b) Handelsrecht mit Wechsel- und Scheckrecht unter Einbeziehung der Grundsätze
des bürgerlichen Rechts;
c) Gewerbe- und Arbeitsrecht zusammen mit praktischer Sozialpolitik;
d) Deutsche Rechts- und Verfassungsgeschichte.
Ein Überblick über den Inhalt der gesamten Rechtswissenschaft wird bei der
Wahl der juristischen Fächer vorausgesetzt.
4. Es ist nicht angängig, zwei Nebenfächer aus anderen Fakultäten zu wählen.
5. Das Gebiet, dem die Dissertation entnommen ist, muß auch als Fach der mündlichen
Prüfung gewählt werden.
5, In den Hauptfächern muß einer der Examinatoren ordentlicher Professor sein. Privatdozenten
 können in der Regel nur darin prüfen, wenn sie bereits vier Semester habliitiert
 sind und zugeich die Arbeit angeregt haben. In den Nebenfächern kommen nur
ordentliche Professoren und Honorarprofessoren als Examinatoren in Betracht. Der
Kandidat kann von einem Examinator nicht in zwei Fächern geprüft werden,
$ 7. Die Festsetzung der Promotionsgebühren erfolgt durch besondere Ausführungsbestimmungen.
 Bei der Einreichung des Gesuches sind als erste Rate die Hälfte der Gebühren
bei der Quästur auf das Fakuitätskonto einzuzahlen. Die zweite Rate ist vor der Ansetzung
des Termins der mündlichen Prüfung fällig. Über die etwaige Stundung entscheidet der
Dekan.
$ 8. Der Dekan bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission. Das Hauptfach
ist stets von zwei, die Nebenfächer sind von je einem Dozenten zu prüfen, Der Referent
ist stets an der mündlichen Prüfung zu beteiligen.
Schröder, Das Studium d. Staats- u. Wirtschaftswissenschaften.

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