der Hamburgischen Universität. Ri,
8 17. Wird die mündliche Prüfung bestanden, so hat der Bewerber die wissenschaftliche
Abhandlung in der von der Fakultät genehmigten Form auf seine Kosten drucken
zu lassen und die von der Fakultät festgesetzte Zahl der Abzüge — mindestens 200 — innerhalb
eines Jahres nach der Prüfung, falls nicht ein Aufschub vom Dekan bewilligt wird,
an die Geschäftsstelle der Universität abzuliefern. Die Fakultät kann auf Antrag des Gutachters
einen Teildruck der Arbeit gestatten, der einen inhaltlich geschlossenen Teil des
Ganzen darstellen und mindestens zwei Druckbogen umfassen soll.
Die Abhandlung muß auf dem Titelblatt als eine Abhandlung zur Erlangung der
Doktorwürde seitens der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Hamburgischen
Universität ausdrücklich bezeichnet sein, den Namen des Gutachters tragen und am
Schlusse einen kurzen Lebenslauf des Bewerbers mit besonderer Berücksichtigung des
wissenschaftlichen Bildungsganges enthalten.
Erscheint die Abhandlung selbständig im Buchhandel oder als Beitrag in einer wissenschaftlichen
Zeitschrift, so kann die Fakultät von den Erfordernissen des Absatzes 1 absehen
unter der Voraussetzung, daß ihr der Kandidat eine vom Dekan zu bestimmende Anzahl
Exemplare der gedruckten Arbeit abliefert.
Im Falle einer Veröffentlichung der Abhandlung gemäß vorstehendem Absatz hat der
Verfasser in jedem Falle durch einen geeigneten Vermerk (auf dem Titelblatt, im Voroder
Schlußwort oder bei Drucklegung in einer Zeitschrift in einer Fußnote) darauf hinzuweisen,
daß die Arbeit unter Förderung eines oder im Einvernehmen mit einem namentlich
zu bezeichnenden Dozenten der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Hamburgischen
Universität verfaßt worden ist.
$ 18. Nach Ablieferung der Abzüge erfolgt die Verleihung der Doktorwürde durch
Aushändigung der von dem Dekan unterschriebenen und mit dem Fakultätssiegel versehenen
Verleihungsurkunde.
Vor Aushändigung der Verleihungsurkunde ist der Bewerber zur Führung des Doktortitels
nicht berechtigt.
$ 19. Von den Promotionsgebühren ist die erste Hälfte bei Einreichung der Abhandlung,
die zweite Hälfte vor der mündlichen Prüfung an die Universitätskasse zu zahlen.
Wird dem Bewerber die Wiederholung der mündlichen Prüfung durch Beschluß der
Fakultät gestattet, so hat er als Prüfungsgebühr nur noch die Hälfte zu zahlen.
Falls die eingereichte Abhandlung eine hervorragende Leistung darstellt, können bei
nachgewiesener Bedürftigkeit die Gebühren ganz oder teilweise durch Fakultätsbeschluß
erlassen werden.
$ 20. Diese Promotionsordnung tritt am 1. April 1925 in Kraft.
Bewerber, deren Gesuch am genannten Tage bereits anhängig ist, werden auf Grund
der bisherigen Promotionsordnung zugelassen und geprüft. Die vor dem 1. April 1925 in
Kraft getretenen Abänderungen der bisherigen Promotionsordnung gelten als Bestandteile
derselben.
Bis zum 1. Oktober 1925 werden ferner auf Grund der bisherigen Promotionsordnung
diejenigen Bewerber um den Doktor der Staatswissenschaften zugelassen und geprüft,
die am 1. Oktober 1923 wenigstens fünf anrechenbare Studiensemester vollendet haben. Jedoch
unterliegen auch sie dem Druckzwang für die wissenschaftliche Arbeit ($$ 17, 18).
47