48 —Promotionsordnung der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät
Promotionsordnung
der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät
der Universität Köln.
$ 1. Die Würde eines Doktors der Staatswissenschaften (Dr. rer. pol.) wird
auf Grund einer Dissertation über ein vom Kandidaten im Einvernehmen mit einem Dozenten
der Fakultät gewähltes Thema und einer eingehenden mündlichen Prüfung verliehen.
Die Dissertation muß wissenschaftlich beachtenswert sein und die Fähigkeit des Kandidaten
dartun, selbständig wissenschaftlich arbeiten zu können.
$ 2. Die Zulassung zur Promotion setzt voraus:
1. Das Reifezeugnis einer neunstufigen höheren Lehranstalt, deren Abgangszeugnis dem
deutschen Reifezeugnis gleichzuachten ist.
2. Ein achtsemestriges. Studium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an einer
deutschen Universität. Davon muß der Kandidat wenigstens die zwei letzten Semester
an der Universität Köln immatrikuliert gewesen sein.
Es ist eine angemessene Anrechnung von in anderen Fakultäten verbrachten Semestern
möglich, wenn der Studierende dort ein Fach in genügendem Umfange betrieben hat, das
er für die Prüfung zum Dr. rer. pol. wählt.
Über die Anrechnung von Semestern, die auf Technischen oder Landwirtschaftlichen
Hochschulen oder außerpreußischen Hochschulen verbracht sind, entscheidet die Fakultät
von Fall zu Fall, .
3. Die vorherige Ablegung einer der an der Fakultät eingerichteten Diplomprüfungen
nach der neuen Ordnung oder in bestimmten Fällen die Prüfungen als Gerichtsreferendar,
Forstreferendar, Diplomlandwirt oder Diplomingenieur,
Die Promotion kann erst zwei Semester nach Ablegung der Diplomprüfung erfolgen.
$ 3. Das Gesuch um Zulassung zur Promotion ist an den Dekan der Fakultät zu richten.
Beizufügen sind:
1. Eine in deutscher Sprache abgefaßte Dissertation. Sie muß einen Gegenstand
aus einem der drei von dem Kandidaten gewählten Prüfungsfächer-behandeln, jedoch nur
soweit diese der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät angehören. In der Abhandlung
ist anzugeben, inwieweit Hilfsmittel und fremde Hilfe in Anspruch genommen
sind. Dem Kandidaten steht es frei, noch andere von ihm verfaßte, durch Druck veröffentlichte
Schriften beizufügen.
2. Eine Erklärung, ob die eingereichte Arbeit oder wesentliche Teile derselben bereits
einer anderen Prüfungsbehörde vorgelegen haben. Ist das der Fall gewesen, so bestimmt
die Fakultät, ob sie als Dissertation zuzulassen ist.
Der Umstand, daß die Dissertation bereits von dem Verfasser als Teil eines größeren
Werkes oder als Aufsatz in einer wissenschaftlichen Zeitschrift durch den Druck veröffentlicht
worden ist, schließt eineBenutzung als Doktorarbeit dann nicht aus, wenn der Kandidat
den Nachweis führt, daß der Benutzung als Dissertation kein Recht dritter Personen im
Wege steht.
3. Eine eidesstattliche Erklärung darüber, daß die Dissertation selbständig angefertigt
und der Verfasser sich fremder Hilfe nicht bedient hat, daß Entlehnungen aus anderen
Werken nicht vorgenommen würden, soweit sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
4. Eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolge der Kandidat sich bereits
einer anderen Doktorprüfung oder einer Staatsprüfung unterzogen hat.
5. Ein in deutscher Sprache abgefaßter Lebenslauf, der besonders eingehend über den
Bildungsgang des Kandidaten Aufschluß gibt.
6. Die Zeugnisse über die Vorbildung und das Testierbuch,
7. Ein Sittenzeugnis der Universitätsbehörde oder erforderlichen Falles ein Zeugnis
der zuständigen Behörde über die Unbescholtenheit des Kandidaten.
8, Eine Quittung über die erste Rate der Promotionsgebühren.
$ 4. Der Dekan prüft die Ordnungsmäßigkeit der Nachweise und bestellt, wenn er
das Gesuch für zulässig hält, für die Dissertation einen Referenten. Auf Wunsch des Refe-