Full text: Handbuch der vergleichenden Statistik der Völkerzustands- und Staatenkunde

10 GROSSBRITANIEN — Finanzen (Einnahmen und Ausgaben). 
eigenthum gezogen, — ein Zeichen, wie man das Staatseigenthuin in 
frühem Zeiten verschleuderte und wie der Adel dasselbe an sich riss. 
Nach Wiedereinführung der Einkommensteuer (1843) und 
nach Aufhebung der Kornzölle (beschlossen 1846, doch unter Bei 
behaltung einer „gleitenden Scala“ während der nächsten drei Jahre) 
schien es, als ob das bisherige System, die Staatsbedürfnisse vorzugs 
weise durch indirekte Belastung zu decken, verlassen, und mehr 
und mehr die Einkommen-, als die einzige prinzipiell gerechte, auch 
zur einzigen wirklichen Steuer gemacht werden wolle. Allein die ge 
waltig gesteigerten Bedürfnisse Hessen dies nicht zu. Man erhölito 
vielmehr, wie wir gesehen, direkte und indirekte Steuern. Das engl. 
Einkommensteuergesetz ist übrigens ziemlich roh. Es macht keinen 
Unterschied zwischen zufälligem, rein durch persönlichen Erwerb oder 
durch Kapitalbesitz gewonnenem Einkommen; es berührt überdies gar 
nicht das Kapital, lässt dieses völlig unbesteuert, und zwar auch 
da, wo dasselbe absichtlich in Luxusgegenständen und unproduktiv 
angelegt ist. Nur sollte jedes Einkommen unter 150 Pf. St. (3750 Frkn. 
oder 1800 fl.) nach der ursprüngl. Bestimmung steuerfrei bleiben. 
Die Staatsanstalt (Post) betrachtet man seit Einführung des 
Penny-Postsystems (wonach für das ganze vereinigte Königreich der 
gleichmässige Portosatz von 1 Penny oder 3 Krzr. = etwa 11 Cen 
timen gilt), mehr vom volkswirthschaf'tlichen, als vom fiscalischcn Stand 
punkte. Anfangs entstand allerdings ein starker Einnahme-Ausfall. 
Allein die Erträgnisse der Post stiegen alsbald in hohem Maassc : 
1840 1845 1850 1854 1855 
Pf. St. 447,665 753,000 820,000 1’288,834 1’137,219 
(1855 ergab sich, wie man sieht, ein kleiner Rückschlag). 
Der Zollertrag war 1854 22’187,149 Pf., = gegen das Vor 
jahr um 904,292 Pf. weniger. 
Einzelne ÄUSgäbepOSitionen. Da in England der natürliche 
Grundsatz des Self-Government im Allgemeinen ungeschmälert besteht, 
so decken die Grafschaften und die Städte ihre Bedürfnisse selbst, und 
nichts davon fliesst durch die Staatskasse. 
Die Staatsfinanz ist aber auch noch in anderer Weise in ihrer 
Verwaltung vereinfacht. Das gesammte Kassawesen wird nicht bureau- 
kratisch betrieben, sondern kaufmännisch; es ist der Bank von Eng 
land übertragen. So kommt es, das die ganze Finanzverwaltung nur 
beiläufig 6 Proz. kostet. In dem Voranschläge für 18^%^ waren die 
Erhebungskosten der Staatsrevenüen zu 4’870,B45 Pf. veranschlagt, 
nämlich 4’385,951 Pf. Personalgehalte etc. und 484,694 Pf. Pensionen. 
Von der Gesammtsumme kommen auf die Zollverwaltung 1'560,666, 
die Accise und sonstige Abgaben 1’644,585, endlich die Post 1,665,394. 
(Die Post beschäftigte 21,221 Personen ; dieselbe bezahlte 693,717 
Pf. für den Seedienst und 480,712 Pf. an Eisenbahnen.) 
Die Gesammtkosten der Civilverwaltung für 1855 sind auf 
6’556,963 Pf. berechnet, nämlich: 
746,760 Pf. öffentliche Bauten, 2’245,288 Pf. Gerichtsverwaltung, 
1’315,390 Í Polizeianstalten, 846,670 « Volkserziehung,
	        
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