1. Bruns⸗-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 883
Werke haben aber das Privatrecht zum einzigen oder wenigstens hauptsächlichen Gegen⸗
stand. Für das öffentliche Recht muß man die besonderen Werke über Staatsredti,
Strafrecht?, Zivilprozeßs und Kriminalprozeß“ zu Hilfe nehmen.
Erste Periode. Das Bönigtum.
l. Der patrizische Arstaat.
85. Es liegt nahe, bei einer so großartigen Erscheinung wie der römischen Richts—
bildung die letzten Gründe bereits in den ersten Anfängen und Elementen des Staates
aund Volkes zu suchen. Unzweifelhaft ist darin auch der erste Keim bereits enthalten.
Indessen muß man sich hülen, in einzelnen äͤußeren Tatsachen und Erscheinungen den
Grund für Verhältnisse zu sehen, die doch nur in dem gesamten Wesen und Charakter
eines Volksstammes, die als folche stets eiwas Unerklärbares bleiben, ihre Begründung
finden können. So hat man naämentlich die verschiedenen Sagen über die Entstehung
Roms zur Erklärung des römischen Rechtssinnes benutzen wollen: die Vereinigung allerlei
heimatbosen Gesindels habe eine neue, ganz originäre Rechtsbildung nach dem Prinzipe
der abstrakten Persönlichkeit hervorgerufen; oder die Verbindung von drei Stämmen habe
notwendig Reibungen und damit eifersuͤchtigen Rechtsegoismus und abstrakte Vereinigung
der Rechte nach sich gezogen. Allein mit Recht ist gegen alle solche Spekulationen, ab⸗
gesehen von anderen Grunden, besonders von Mommsen die ursprüngliche Einheit der
römischen Sprache, Religion und Lebens- und Rechtssitte sowohl in sich als mit den⸗
übrigen latinischen Stadlen geltend gemacht worden. Rom erscheint danach in seinen
Anfaͤngen einfach als eine latinische Stadt und zwar keine der mächtigeren, die nur
ourch ihre günstige Lage und weitere Umstände allmählich eine größere Bedeutung als
»ie übrigen erlangt und diese in sich aufgenommen hat. Einzelne fremde Beimischungen
mögen bei der Grenzlage stattgefunden haben, allein der latinische Stamm ist der eigent—
liche allgemeine Boden, aus dem das römische Volk und Recht hervorgewachsen sind. Wer aber
waren die Latiner? Jedenfalls indogermanischer Rasse, Stammverwandte der Griechen, aber
nicht Abkömmlinge von ihnen, zu Lande, nicht zu Wasser, in Italien eingewandert.
Kriechifsche Eitelkeit hat den Römern die griechische Abstammung einzureden gesucht, und
die vielen Anklänge beider Sprachen haben der Idee auch bei uns hier und da Eingang
verschafft. Allein 'vie tiefgreifenden Unterschiede beider Stämme in Anlagen, Charakter,
2.Aufl. 1871. 78. öm. Rechtsgeschichte. 1856. 8. Aufl. 1888. Einen eigentümlichen
Plan dat aaeet en es qichn Rechtsbildung. 1857. 2. Bd. Aenpranege
— — —
dorttt 187008 Aufl. p. Cogliolo. 1887. Landuceèi, Storia del diritto B. — .
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e Private law ot Romo, I8
e ge Staatsrecht. 2 Bde. 1871. 74. 8. Aufl. 8 Bde. z88 Abrih d
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on Maxquardt, Dessau, Domaszewskiu. Wissowa. 1884-88. ngeh Mi
men. 8Sdeie gu hue he wgit e Ferfaseg nd Verßa e
Staates. 1881. 80 Herzoß Gefchichte und Systein der röm., Staatsverfassung.
37 (unvollendeh. Willems, Le droit publie Romain. 6. Aufl. 18809. Kriminalrecht d. röm
NReing Kriminalrecht der Romen i844w. Zumpt, Das Krim e vet
Iubur 2 Bde. I865. 66. Momm fen, Rom. Strafrecht. 1868. Ferrini, p
om. 1s99
bb . cuꝛ . 18883. Beth⸗
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anneHollweg, Der röm. — e 186466. Bgl. auch Girard, Hist. de
organisation judiciaixre des Romainsj R⸗
* —B— des röm. Kriminalprozesses. 1842. A. W. Zumpt, Der Kriminalprozeß
d. röm. Republik. 1871.