Full text: Forstwirtschafts-Politik

1 96 Regulierung der Forstwirtschaft überhaupt. 
Ländern, so von Baden (§ 31, 88 usw.) und Meiningen (Art. 21 u. a.), enthalten hierüber 
genaue Bestimmungen. – Ferner die „Ver hütung von Zuständen und 
Handlungen, die Gefahren und Rechtsstörungen mit sich 
bringen k önnen“. Hierher gehören Maßnahmen, wie: unentgeltliche Abgabe von 
Raff- und Leseholz, geeignete Wahl der Verkaufsart, Vorschriften für das Einsammeln 
von Kräutern, Beeren, Pilzen usw., Anordnungen über die Ausübung der Forsstnutzungs- 
rechte. Was die Ausübung der Waldweide anlangt, so darf im rech ts r h einisch en 
Bayern (vgl. Forstgesetz, Art. 43) „die Weide in den Waldungen nur unter der 
Aufsicht eines Hirten oder Hüters ausgeübt werden. Junghölzer, Schläge und Holzanflüge 
sind mit dem Eintreiben von Weidevieh so lange zu verschonen, bis die Beweidung ohne 
Schaden für den Nachwuchs geschehen kann. Bei Femel- (plenterweisem) Waldbetrieb 
ist von der Forsstpolizeibehörde die höchste Zahl des einzutreibenden Weidviehs zu bestimmen. 
Die Weide nach Sonnenuntergang und vor Sonnenaufgang (Nachtweide) ist verboten“. 
In Preußen wird nach dem „Gesetz zur Änderung des Feld- und 
F orstpolizeig e setz es vom l1. April 1880“, geänderte Fassung vom 
15. Januar 1926, nach § 9 „mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bis zu 
drei Tagen bestraft, wer außerhalb eingefriedigter Grundstücke sein Vieh (Pferde, Esel, 
Maulesel, Maultiere, Rindvieh, Schweine, Ziegen, Schafe, Stallkaninthen, Gänse, Enten, 
Puten, Hühner oder Perlhühner) ohne gehörige Aufsicht oder ohne genügende Sicherheit 
läßt“. Nach § 13 tritt Geldstrafe von 5 bis 150 Reichsmark oder Haft ein, wenn Weide- 
frevel (vgl. § 12) begangen wird: 
1. auf Grundstücken, deren Betreten durch Warnungszeichen verboten ist, 
2. auf eingefriedigten Grundstücken, sofern nicht eine Verpflichtung zur Einfriedigung der 
Grundstücke besteht oder die Einfriedigung der Grundstücke landesüblich ist, 
3. auf solchen Lutz oder Deichen, welche von dem Besitzer selbst noch mit der Hütung 
verschont werden, 
1 refer wer Ückern oder auf Wiesen, in Gärten, Baumschulen, Weinbergen, auf mit 
Rohr bewachsenen Flächen, auf Weidenhegern, Dünen, Buhnen, Deckwerken, gedeckten 
Sandflächen o d er anderen in Kultivierung oder Verjüngung befind- 
lichen Flächen, Gräben oder Kanalbösch ungen, in Feorstkulturen, 
Schonungen, P fl an z - oder Sa atk ämpen, 
5. auf Forstgrundstücken mit Pferden oder Ziegen. 
Nach Art. 34 des ba disch en Forstgesetzes ist die Waldweide bei Nacht 
untersagt. 
In Thür ingen wird nach § 7 des am 18. Juni 1924 in Kraft getretenen 
Forst- und Feldrügegessset es vom 21. Ianuar 1924 mit Geldstrafe 
oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft, „wer unbefugt Vieh auf einem Grund- 
stücke weiden oder verweilen läßt. Im Wiederholungsfalle kann auf Geldstrafe oder auf 
Gefängnis bis zu 6 Monaten oder auf beide Strafen erkannt werden“. 
Über die Frage, ob d as Betreten des Waldes 1) erlaubt sei, herrschen in 
weiten Kreisen die irrtümlichsten Auffassungen. Vielfach wird die Ansicht vertreten, daß 
es im allgemeinen erlaubt sei, daß es nur in ganz bestimmten Fällen, wenn eine Gefährdung 
zu erwarten stehe, beschränkt werden könne, daß im übrigen aber weder der Staat noch 
ein anderer Waldbesiter das Recht habe, das Benutzen von Waldwegen und das Betreten 
1) Das Folgende zum Teil im Anschluß an den Vortrag von Oberforstmeister Köhler - 
Hermsdorf: „Die bestehenden Bestimmungen über das Betreten des Waldes“. („Der deutsche 
Forstwirt“, 1925, Nr. 114.)
	        
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