208 Regulierung der Forstwirtschaft überhaupt.
Die Länder oder Landesteile, in denen die unbedingte Zwangsablösung gilt,
sind folgende:
Preußen mit Ausnahme von Hannover und Waldeck, Sachsen, Württemberg, Baden
(nur für Holzberechtigungen), Hessen (nur für Streurechte), Sachsen-Weimar,
Oldenburg, Birkenfeld (mit Ausnahme der Holzberechtigungen), Braunschweig
(ausgenommen die Weiderechte), Sachsen-Meiningen (mit Ausnahme der Weide-
rechte), Sachsen-Altenburg, Koburg, Golha, Schwarzburg-Rudolstadt (mit Aus-
nahm der Rindviehhut), Schwarzburg-Sondershausen, Anhalt, Waldeck, die beiden
Reuß, Lippe und Schaumburg-Lippe.
Preußen mit Ausnahme von Hannover und Walde c>. Die alt-
preuß ische Gemeinheitsteilungsordnung vom 7. Juni 1821,
nach der die Weiderechte, die Berechtigungen zur Mast, zum Mitgenusse des Holzes und
zum Streuholen, Berechtigungen zum Plaggen-, Heide- und Bültenhieb usw. ablösbar
waren, blieb ziemlich unwirksam, weil nach ihr die Gras- und Harzrechte nicht abgelöst
werden konnten, und weil der antragstellende Belastete meist Landabfindung gewähren
mußte, der antragstellende Berechtigte aber Landabfindung nicht fordern konnte.
Das Ergänzungsgesetz zur Gemeinheitsteilungsordnung
v o m 2. März 1 85 0 und die für die neuerworbenen Landesteile erlassenen besonderen
Gesetze, auf die hier nicht näher eingegangen werden kann, waren wirksamer, weil in
ihnen auch die Gras-, Harz- und Torfnutzungsrechte ablösbar waren.
Nach den heute geltenden Bestimmungen steht das Antragsrecht unbeschränkt beiden
Teilen, dem Berechtigten wie dem Belasteten, zu. Ablösbar sind alle Forstnutzungsrechte
auf Holz, Streu, Weide, Mast, Harz, Gras, Torf usw. Diejenigen Forstnutzungsrechte
aber, ohne die das berechtigte Grundstück ganz oder zum Teil unbrauchbar werden würde,
können nicht abgelöst werden. – Bei Mast- und Holznutzungsrechten findet ausschließlich
Geldabfindung statt. Für alle anderen Forstnuzungsrechte und in Ermangelung einer
Einigung der Parteien dagegen ist Abfindung mit Land die Regel. Für Holz- und
Streunutzungsrechte kann der Waldeigentümer im Geltungsbereiche der Gemeinheits-
teilungsordnung nach dem Ergänzungsgesetz von 1850 Abfindung in Wald gewähren,
wenn derselbe zu einer nachhaltigen forstmäßigen Benutzung geeignet ist (bei Hochwald
Mindestgröße = 7,66 ha). Damit stimmen im wesentlichen die Vorschriften der rheinischen
und der nassauischen Gemeinheitsteilungsordnung überein. In der schleswig-holsteinischen
GTO. fehlt die Vorschrift über die Mindestgröße.
In S a ch \ e n wurde die Ablösung durch das Ges e z vom 1.7. März 1832
erfolgreich eingeleite. Das Ge seh vom 15. Mai 1851 verfügt, daß alle auf ein-
seitigen Antrag für ablösbar erklärten Forstnutzzungsrechte, deren Ablösung bis zum
Jahre 1854 nicht beantragt worden sei, nur noch als persönliche Verpflichtungen des Wald-
eigentümers weiterbestehen und daß vom 1. Januar 1884 ab auch die etwa noch existierenden
persönlichen Verpflichtungen erlöschen. Im Jahre 1865 waren in Sachsen die Staats-
waldungen bis auf eine Holzberechtigung schon von allen Forstnutzungsrechten frei.
In Württemberg existiert nur für die schädlichen Nebennutzungen ein wirksames
Ablösungsgesetz, das G e \ e ß v o m 2 6. M ä rz 1 8 7 3 über die Ausübung und Ablösung
der Weiderechte auf landwirtschaftlichen Grundstücken sowie über die Ablösbarkeit der auf
Waldungen haftenden Weide-, Gräserei- und Streurechte, welches die genannten Rechte
auf Antrag sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten für ablösbar erklärt. Der