Full text : Forstwirtschafts-Politik

262 Regulierung besonderer Besitzformen.
haben dann aber die Kosten des ersten Wiederanbaues ihrer Flächen allein zu tragen.
Ebenso sollen, wenn einzelne Grundstücke bei Bildung der Genossenschaft mit Holz nicht
bestanden sind, die Kosten des ersten Holzanbaues den Eigentümern vorweg zur Last
fallen. In den beiden Fällen ist zur Festsetzung des Teilnahmemaßes dieser Waldgenossen
der Betrag der aufgewendeten Kulturkosten als Holzbestandswert in Anrechnung zu bringen.“
Die Vereinigung zu einer Wirtschaftsgenosssenschaft im engeren Sinne ist nach § 24
nur dann zulässig, „wenn dem Antrag mindestens ein Drittel der Beteiligten zustimmt
und die beteiligten Grundstücke derselben mehr als die Hälfte des Katastralreinertrages
sämtlicher beteiligten Grundstücke haben“.
In den Eigentums- und Bessitzverhältnissen der einzelnen Beteiligten darf nach g 25
grundsätzlich keine LÜnderung eintreten. Eigentumsgenossenschaften kennt also das Gesetz
nicht. Die Bildung der Waldgenosssenschaften erfolgt nach § 31 „durch den Kreisausschuß“,
der „in diesen Fällen die Bezeichnung Wald schutzg er ich t“ führt.
Nach § 24 ist die Vereinigung zu einer Waldgenossenschaft nur zulässig:
in den Fällen des § 23 bei 1, also bei sogenannten „Schutzgenossenschaften“, „wenn
die Mehrheit der Beteiligten, nach dem Katastral-Reinertrage der Grundstücke
berechnet, dem Antrage zustimmt“;
in den Fällen des g 23 bei 2, also bei „Wirtschaftsgenossenschaften im engeren Sinn“,
„wenn mindestens ein Drittel der Beteiligten dem Antrage zustimmt und die
beteiligten Grundstücke derselben mehr als die Hälfte des Katastral-Reinertrages
sämtlicher beteiligten Grundstücke haben“.
Zur Bildung einge schr änk ter Wirtschafts genossen sch a ften ist also
nur die einfache Mehrheit des Katastral-Reinertrages auf seiten der Zustimmenden
erforderlich. Die Anzahl der Widersprechenden ist gleichgültig. Die Kopfzahl ist also ganz
ausgeschaltet.
Die auf Grund des preußischen Waldschutzgesezes errichteten Waldgenossenschaften
sind – wie schon kurz erwähnt wurde ~ „der Aufsicht des Staates unterworfen. Diese
Aufsicht wird von dem zuständigen Waldschutzgericht nach Maßgabe des Statutes übrigens
in dem Umfange und mit den Befugnissen gehandhabt, welche gesetzlich den Aufsichtsbehörden
 der Gemeinden zustehen“. (§ 44.)
In S achs en- M e in ing en kann nach dem Ges e ß vom 15. März 1 91 0
betreffend Wal dg enoss en sch af t e n durch die Entscheidung des „Forsstamts“,
das ist eine aus dem Landrat bzw. Magistrat und dem JForstreferenten der Ministerialabteilung
 des Innern bestehende Behörde, die Vereinigung der Eigentümer von Waldgrundstücken
 oder der künftig für die Holzzucht bestimmten Grundstücke verfügt werden,
„wenn entweder
1. wenigstens die Hälfte der beteiligten Grundbesitzer, denen zugleich wenigstens die
Hälfte der beteiligten Fläche gehört, dem Antrag zustimmt, oder
2. die pflegliche Erhaltung des Waldes oder die planmäßige Bewaldung öder Flächen
zur Abwendung erheblicher Gefahren für das Gemeinwohl, insbesondere zum Schutz
gegen nachteilige klimatische Einflüsse, gegen Überschwemmung, Versandung, Verkiesung,
 Bodenabschwemmung und dergleichen erforderlich ist“.
Zur Stellung des Antrages ist jeder der beteiligten Grundbesitzer oder im Falle der
Ziffer 2 auch die Gemeinde oder die Landespolizeibehörde berechtigt. Gegen die Entscheidung
 des „Forstamts“ ist Berufung beim Landes- und Oberverwaltungsgericht zulässig.
~ Nach Art. 2 werden Veränderungen an den Eigentums- und Nutzungsrechten der der
            
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