Full text: Forstwirtschafts-Politik

278 Besteuerung der Forstwirtschaft. 
von seinem tatsächlichen Alter hiebsreif und gewähre dem Waldbesitzer kein „außer- 
gewöhnliches“ Einkommen mehr. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß Endres in der 
1. Auflage für den Nachh a lt s b etr i e b an der prinzipiellen Auffassung der 
Quellentheorie noch festhält, indem er für diesen Betrieb eine Trennung von 
Rente und Kapital auf der Grundlage der Nachhaltigkeitswirtschaft im älteren Sinne 
vornimmt und die von ihm fälschlich dem Wertzuwachs des ganzen Waldes gleichgesetzte 
Abtriebsnutzung als steuerbares Einkommen des Nachhaltsbetriebes ansieht. 
In der 2. Auflage seiner Forstpolitik (S. 858 ff.) unterzieht E n d r e s seine Auf- 
fassung einer wesentlichen Revision, indem er nunmehr die Quellentheorie auch 
für den Nachhaltsbetrieb aufgibt. Hier bezeichnet er die f in anz i e l l e Abtriebs- 
zeit als den o bj ek tiv en Maßstab für die Trennung von Stammvermögen 
und Rente auch des Nachhaltwaldes, die er in der 1. Auflage nur für den aus - 
[ e ß en d e n Betrieb als Maßstab für die Unterscheidung von Rente und Stamm- 
vermögen herangezogen, aber schließlich doch wieder als unbrauchbar fallen gelassen hatte. 
In der 2. Auflage soll also die finanzielle Abtriebsz eit sowohl für den aus- 
seßzenden als auch für den Nachhaltsbetrieb „den o b j e k t iv en Maßstab für die 
Trennung von Stammvermögen und Rente“ abgeben. Aber auch hier wird ssie 
schließliceh doch wieder als unbrauchbar fallen gelassen, weil eine auf ihrer 
Basis durchgeführte Steuerkontrolle als „technisch undurchführbar“ erkannt wird. 
An ihre Stelle wird auch für den Nachhaltsbetrieb die in der 1. Auflage bloß 
für den aussetzenden Betrieb benutzte „subjektive Steuerpflicht“ als Merkmal zur 
Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens gesezt, so daß also Endres in der 
2. Auflage ~ im Gegensatz zu seiner Auffassung in der 1. Auflage ~ beim Nachhalts- 
betrieb den Erlös aus allen durch den Wi ll e n des Waldbesitzers tatsächlich vorgenommenen 
Nutzungen, gleichgültig, ob diese den der Zuwachsleisstung und dem vorhandenen Holzvorrat 
angemessenen H i e b s s a t übersteigen oder nicht, als steuerpflichtiges Einkommen betrachtet 
wissen will. Es dürfte hiernach für ihn im einkommenssteuertechnischen Sinn ein Unterschied 
zwischen Normal nutz ung und Mehr- oder Übernutz ung im Sinne der 
Nachhaltswirtschaft nicht existieren. Aus reinen Zweckmäßigkeitsgründen – Einfluß der 
neuen Reichseinkommensteuergesetgebung!), an deren Bestimmungen er seine Auffassung 
anzupassen versucht ~ macht er aber schließlich doch einen solchen Unterschied und spricht 
von Me h r nutzungen im Gegensatz zu den r e g el m äß ig en Nutzungen. Im allgemeinen 
hält er es zwar nicht für angebracht, dem Waldbesitzer für das Me h r einkommen durch 
Mehrnutzungen eine Erleichterung in der Progression der Steuer zu gewähren. Hierzu 
bestehe slteuerpolitisch keine Veranlassung, weil der Holzvorrat kein Stammvermögen im 
Sinne der Einkommensteuer sei und der freiwillige Abtrieb hiebsunreifer Bestände die 
subjektive Steuerpflicht begründe; aber auch forstpolitisch bestehe keine Veranlassung hierzu, 
weil durch Steuererleichterungen Übernutzungen und der Einschlag unreifer Bestände nicht 
begünstigt werden sollten. Im Falle der Not könne sich der Besitzer durch Beleihung des 
Waldes Geldmittel verschaffen. Ein Anspruch auf Steuererleichterung solle dagegen dem 
Waldbesitzer zugebilligt werden, wenn die Mehrnutzuung durh Naturereignisse 
herbeigeführt oder im öff entlich en Inter ess e amtlich verfügt werde. 
Der für die zu gewährende Steuerbegünstigung maßgebende Gesichtspunkt müsse auf 
die Abschwächung der Progressionswirkung, die sich aus dem Mehrerlös der Mehrnutzuung 
1) Vgl. weiter unten S. 284.
	        
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