278 Besteuerung der Forstwirtschaft.
von seinem tatsächlichen Alter hiebsreif und gewähre dem Waldbesitzer kein „außer-
gewöhnliches“ Einkommen mehr. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß Endres in der
1. Auflage für den Nachh a lt s b etr i e b an der prinzipiellen Auffassung der
Quellentheorie noch festhält, indem er für diesen Betrieb eine Trennung von
Rente und Kapital auf der Grundlage der Nachhaltigkeitswirtschaft im älteren Sinne
vornimmt und die von ihm fälschlich dem Wertzuwachs des ganzen Waldes gleichgesetzte
Abtriebsnutzung als steuerbares Einkommen des Nachhaltsbetriebes ansieht.
In der 2. Auflage seiner Forstpolitik (S. 858 ff.) unterzieht E n d r e s seine Auf-
fassung einer wesentlichen Revision, indem er nunmehr die Quellentheorie auch
für den Nachhaltsbetrieb aufgibt. Hier bezeichnet er die f in anz i e l l e Abtriebs-
zeit als den o bj ek tiv en Maßstab für die Trennung von Stammvermögen
und Rente auch des Nachhaltwaldes, die er in der 1. Auflage nur für den aus -
[ e ß en d e n Betrieb als Maßstab für die Unterscheidung von Rente und Stamm-
vermögen herangezogen, aber schließlich doch wieder als unbrauchbar fallen gelassen hatte.
In der 2. Auflage soll also die finanzielle Abtriebsz eit sowohl für den aus-
seßzenden als auch für den Nachhaltsbetrieb „den o b j e k t iv en Maßstab für die
Trennung von Stammvermögen und Rente“ abgeben. Aber auch hier wird ssie
schließliceh doch wieder als unbrauchbar fallen gelassen, weil eine auf ihrer
Basis durchgeführte Steuerkontrolle als „technisch undurchführbar“ erkannt wird.
An ihre Stelle wird auch für den Nachhaltsbetrieb die in der 1. Auflage bloß
für den aussetzenden Betrieb benutzte „subjektive Steuerpflicht“ als Merkmal zur
Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens gesezt, so daß also Endres in der
2. Auflage ~ im Gegensatz zu seiner Auffassung in der 1. Auflage ~ beim Nachhalts-
betrieb den Erlös aus allen durch den Wi ll e n des Waldbesitzers tatsächlich vorgenommenen
Nutzungen, gleichgültig, ob diese den der Zuwachsleisstung und dem vorhandenen Holzvorrat
angemessenen H i e b s s a t übersteigen oder nicht, als steuerpflichtiges Einkommen betrachtet
wissen will. Es dürfte hiernach für ihn im einkommenssteuertechnischen Sinn ein Unterschied
zwischen Normal nutz ung und Mehr- oder Übernutz ung im Sinne der
Nachhaltswirtschaft nicht existieren. Aus reinen Zweckmäßigkeitsgründen – Einfluß der
neuen Reichseinkommensteuergesetgebung!), an deren Bestimmungen er seine Auffassung
anzupassen versucht ~ macht er aber schließlich doch einen solchen Unterschied und spricht
von Me h r nutzungen im Gegensatz zu den r e g el m äß ig en Nutzungen. Im allgemeinen
hält er es zwar nicht für angebracht, dem Waldbesitzer für das Me h r einkommen durch
Mehrnutzungen eine Erleichterung in der Progression der Steuer zu gewähren. Hierzu
bestehe slteuerpolitisch keine Veranlassung, weil der Holzvorrat kein Stammvermögen im
Sinne der Einkommensteuer sei und der freiwillige Abtrieb hiebsunreifer Bestände die
subjektive Steuerpflicht begründe; aber auch forstpolitisch bestehe keine Veranlassung hierzu,
weil durch Steuererleichterungen Übernutzungen und der Einschlag unreifer Bestände nicht
begünstigt werden sollten. Im Falle der Not könne sich der Besitzer durch Beleihung des
Waldes Geldmittel verschaffen. Ein Anspruch auf Steuererleichterung solle dagegen dem
Waldbesitzer zugebilligt werden, wenn die Mehrnutzuung durh Naturereignisse
herbeigeführt oder im öff entlich en Inter ess e amtlich verfügt werde.
Der für die zu gewährende Steuerbegünstigung maßgebende Gesichtspunkt müsse auf
die Abschwächung der Progressionswirkung, die sich aus dem Mehrerlös der Mehrnutzuung
1) Vgl. weiter unten S. 284.