Entwicklung und jetziger Stand des Steuerwesens. 279
für das übrige Einkommen des Waldbesiters ergäbe, gerichtet sein. Dies werde am
zweckmäßigsten dadurch erreicht, daß der Mehrerlös als besonderer, von dem übrigen
regelmäßigen Einkommen des Waldbesitzers getrennter Einkommensteil besteuert werde.
Die gänzliche Steuerfreilassung des Einkommens, welches dem Waldbesitzer durch
Naturereignisse zufalle, sei nicht angebracht. Würden junge und jüngere Bestände mit noch
nicht verwertbarem Holz beschädigt oder vernichtet, so erübrige sich die Steuer mangels
eines Einkommens von selbst. Kämen mittelalte und nahezu oder ganz haubare Bestände
zum Anfall, so würfen dieselben einen Erlös ab. Sei dieser infolge Beschädigung des
Holzes geringer, dann werde auch das steuerbare Einkommen geringer. Mehraufwendungen
für Kulturen usw. könnten als Betriebskosten abgezogen werden.
Der aus s e ß end e Betrieb erfordere eine b e s on d er e steuerliche Be h and -
l u n g. Durch den Abtrieb der Bestände beziehe der Waldbesitzer auf einmal die während
des ganzen Wachstumszeitraumes aufgelaufenen Einkommensbeträge (Wertzuwachs) in
einer Summe. Infolge der Progression der Steuer müsse der Waldbesitzer nicht bloß aus
diesem Einkommen eine höhere Steuer bezahlen, als wenn dasselbe im Laufe der Umtriebs-
zeit jährlich hätte bezogen werden können, sondern er werde auch durch dieses Einkommen
aus dem Walde mit seinem ganzen übrigen Einkommen in eine höhere Steuerklasse gedrängt.
In dieser Progressionswirkung liege eine Härte, deren Milderung vom Waldbesitzer bean-
sprucht werden könne. Als geeignetstes Mittel der Steuererleichterung empfiehlt En d r e s
das für die steuerliche Behandlung der Mehrnutzung infolge von Naturereignissen vor-
geschlagene Verfahren, nämlich die grundsätzliche Trennung des Einkommens aus dem
aussetzenden Forstbetrieb von dem übrigen Einkommen des Waldbesitzers. Durch dieses
Verfahren werde die steuererhöhende Rückwirkung auf das regelmäßige Einkommen des
Waldbesitzers verhindert.
Das Endergebnis der En dr e s schen Erwägungen stimmt also vollkommen mit der
von uns als richtig anerkannten G erlo f f schen Auffassung überein. Endres versteht
unter Einkommen nur diejenigen Einnahmen, die das zu besteuernde Subjekt t a ts äch l i <
nimmt, die wirklich greif b ar en Einkünfte, die ihm tatsächlich einkommen, d. h.
mit anderen Worten die Wertsumme derjenigen Erträge, die der Haushaltwirtschaft eines
Forstwirtschaftssubjektes innerhalb einer Wirischaftsveriode aus seiner forstwirtschaftlichen
Erwerbswirtschaft zufließen.
Entwicklung und jetziger Stand des Steuerwesssens im
Deutschen Reiche mit besonderer Berücksichtigung der
Besteuerung der Forstwirtschaft.
Vor der Neuordnung des Steuerwesens durch die Reichsfinanzreform 1919/20 hatten
neben dem Reiche auch die Einz elsta aten die Finanzh ohe it, d. h. sie konnten
selbständig Steuern und Abgaben erheben. Den Einz elst a at en slossen die dir ek ten
Steuern zu, während das R e i < bis zum Jahre 1913 nur in d ir ek t e Steuern (Ver-
brauchs- und Verkehrssteuern) und seit 1906 eine Erbschaftssteuer erhob. Da aber die
Erträge der indirekten Steuern zur Deckung der Reichsausgaben nicht mehr ausreichten
und deshalb die „Matrikularbeiträge" der Bundesstaaten an das Reich mehr und mehr
erhöht werden mußten, wurde kurz vor dem Ausbruche des großen Krieges im Reichstage