Full text: Forstwirtschafts-Politik

Entwicklung und jetziger Stand des Steuerwesens. 279 
für das übrige Einkommen des Waldbesiters ergäbe, gerichtet sein. Dies werde am 
zweckmäßigsten dadurch erreicht, daß der Mehrerlös als besonderer, von dem übrigen 
regelmäßigen Einkommen des Waldbesitzers getrennter Einkommensteil besteuert werde. 
Die gänzliche Steuerfreilassung des Einkommens, welches dem Waldbesitzer durch 
Naturereignisse zufalle, sei nicht angebracht. Würden junge und jüngere Bestände mit noch 
nicht verwertbarem Holz beschädigt oder vernichtet, so erübrige sich die Steuer mangels 
eines Einkommens von selbst. Kämen mittelalte und nahezu oder ganz haubare Bestände 
zum Anfall, so würfen dieselben einen Erlös ab. Sei dieser infolge Beschädigung des 
Holzes geringer, dann werde auch das steuerbare Einkommen geringer. Mehraufwendungen 
für Kulturen usw. könnten als Betriebskosten abgezogen werden. 
Der aus s e ß end e Betrieb erfordere eine b e s on d er e steuerliche Be h and - 
l u n g. Durch den Abtrieb der Bestände beziehe der Waldbesitzer auf einmal die während 
des ganzen Wachstumszeitraumes aufgelaufenen Einkommensbeträge (Wertzuwachs) in 
einer Summe. Infolge der Progression der Steuer müsse der Waldbesitzer nicht bloß aus 
diesem Einkommen eine höhere Steuer bezahlen, als wenn dasselbe im Laufe der Umtriebs- 
zeit jährlich hätte bezogen werden können, sondern er werde auch durch dieses Einkommen 
aus dem Walde mit seinem ganzen übrigen Einkommen in eine höhere Steuerklasse gedrängt. 
In dieser Progressionswirkung liege eine Härte, deren Milderung vom Waldbesitzer bean- 
sprucht werden könne. Als geeignetstes Mittel der Steuererleichterung empfiehlt En d r e s 
das für die steuerliche Behandlung der Mehrnutzung infolge von Naturereignissen vor- 
geschlagene Verfahren, nämlich die grundsätzliche Trennung des Einkommens aus dem 
aussetzenden Forstbetrieb von dem übrigen Einkommen des Waldbesitzers. Durch dieses 
Verfahren werde die steuererhöhende Rückwirkung auf das regelmäßige Einkommen des 
Waldbesitzers verhindert. 
Das Endergebnis der En dr e s schen Erwägungen stimmt also vollkommen mit der 
von uns als richtig anerkannten G erlo f f schen Auffassung überein. Endres versteht 
unter Einkommen nur diejenigen Einnahmen, die das zu besteuernde Subjekt t a ts äch l i < 
nimmt, die wirklich greif b ar en Einkünfte, die ihm tatsächlich einkommen, d. h. 
mit anderen Worten die Wertsumme derjenigen Erträge, die der Haushaltwirtschaft eines 
Forstwirtschaftssubjektes innerhalb einer Wirischaftsveriode aus seiner forstwirtschaftlichen 
Erwerbswirtschaft zufließen. 
Entwicklung und jetziger Stand des Steuerwesssens im 
Deutschen Reiche mit besonderer Berücksichtigung der 
Besteuerung der Forstwirtschaft. 
Vor der Neuordnung des Steuerwesens durch die Reichsfinanzreform 1919/20 hatten 
neben dem Reiche auch die Einz elsta aten die Finanzh ohe it, d. h. sie konnten 
selbständig Steuern und Abgaben erheben. Den Einz elst a at en slossen die dir ek ten 
Steuern zu, während das R e i < bis zum Jahre 1913 nur in d ir ek t e Steuern (Ver- 
brauchs- und Verkehrssteuern) und seit 1906 eine Erbschaftssteuer erhob. Da aber die 
Erträge der indirekten Steuern zur Deckung der Reichsausgaben nicht mehr ausreichten 
und deshalb die „Matrikularbeiträge" der Bundesstaaten an das Reich mehr und mehr 
erhöht werden mußten, wurde kurz vor dem Ausbruche des großen Krieges im Reichstage
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.