Holzhandelspolitik.
Die Holzhandelspolitik ist ein Glied der Han d e l s po lit i k. Diese befaßt sich nicht
etwa, wie man aus ihrem Namen schließen könnte, mit dem besonderen Erwerbsgebiet des
Handels, sondern mit der Politik des auswärtigen Handels, deren Gegenstand das Verhältnis
aller Erwerbszweige einer Volkswirtschaft zu denen anderer Volkswirtschaften ist.
Der Handel wirkt hier nur als Vermittler nach dem Ausland mit, er wird als solcher
beschränkt oder freigegeben nach Gesichtspunkten, die nicht ihm, sondern der ganzen Volkswirtschaft
zu entnehmen sind. – Die Holz h and els politik wird zwar in erster
Linie durch Rücksichten auf die Forst- und Holzwirtschaft bestimmt. Da sie aber nur ein
Glied innerhalb des Gesamtgefüges der Handelspolitik im ganzen ist, so werden ihre Maßnahmen
auch von diesem Ganzen auf das stärkste beeinflußt und durch Rücksichten auf die
gesamte Volkswirtschaft wesentlich mitbestimmt.
Ausgangspunkt der deutschen Handelspolitik!) im 19. Jahrhundert ist das preußische
Zoll- und Handelsgeseß vom 26. Mai 1818, dessen Tarif ~ der erste freihändlerische
Tarif Europas –~ von dem am 1. Januar 1834 ins Leben getretenen Zollverein im
wesentlichen übernommen wurde. Eine noch stärkere Hinwendung zum Freihandel brachte
der im Jahre 1865 vollzogene Anschluß des Zollvereins an das westpreußische Handelsvertragssystemn.
Vom 1. Juli 1865 ab bestand auch für Nutz h o lz eine Art Zollfreiheit.
Aber schon Ende der 1870er Jahre wurde die Freihandelspolitik durch die
Bismarck s<he Schutzzollpolitik abgelöst. Durch das Zolltarifgesetz
vom 15. Juli 187 9 kehrte Deutschland zu dem autonomen, nicht durch
Verträge gebundenen schutzzöllnerischen Zolltarif zurück. Die Zölle waren jedoch nicht sehr
hoch. Was den H o lz z o l l anlangt, so wurden für zwei Nutzholzsortimente Zölle erhoben,
nämlich für:
Bau- und Nutzholz, roh oder bloß mit der Art vorgearbeitet (beschlagen) 0,10 Mk.
für den Doppelzentner oder 0,60 Mk. für das Festmeter.
Bau- und Nuytholz, gesägt oder auf anderem Wege vorgearbeitet oder zerkleinert;
Faßdauben und ähnliche Säge- oder Schnittwaren (das ist vorgearbeitetes Nutzholz),
auch ungeschälte Korbweiden und Reifenstäbe, 0,25 Mk. sür den Doppelzentner
oder 1,50 Mk. für das Festmeter.
Brennholz, Reisig, Holzkohlen, Lohkuchen waren zollfrei. Für Holzborke und Gerberlohe
betrug der Zoll 0,50 Mk. für den Doppelzentner.
1) Das Folgende zum Teil im Anschluß an Har ms, |. c.
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