Holzhandelspolitik. 293
die Vereinigten Staaten ihren Minimaltarif gewährten. Mit England und seinen Kolonien
bestand das Meistbegünstigungsverhältnis (seit dem 1. August 1898 als ständig erneuertes
„Provisorium “). Ausgenommen war Kanada, mit dem seit Beendigung des Zollkrieges
(1910) ein Abkommen bestand, demzufolge Kanada seinen Generaltarifk anwandte und
Deutschland für 24 Positionen seines autonomen Tarifes die Zollsätze erhob, die den
Erzeugnissen des meistbegünstigten Landes gewährt wurden.“ So wurden u. a. auch von
den Erzeugnissen der Forstwirtschaft den Schnittwaren (T. Nr. 76) und dem Jaßholz
(T. Nr. 83) bei der Einfuhr nach Deutschland die Vertragszollsätze eingeräumt.
Mit der Kriegs erklär un g wurden die Handelsbeziehungen Deutschlands und
seiner Verbündeten mit den Feinden sofort unterbrochen. Der Verkehr mit den neutralen
Staaten wurde mit der zunehmenden Schärfe des Wirtschaftskrieges immer mehr erschwert.
Die freie Verkehrswirtschaft der Vorkriegszeit hörte auf und an ihre Stelle trat die Bedarfsdeckungswirtschaft
der Kriegs- und Nachkriegszeit. „Die Einfuhrerleichterungen wurden
ständig erweitert, die Ausfuhrverbote bis zum äußersten verschärft. Immer neue Handelsverträge
wurden als durch den Krieg aufgehoben bezeichnet, die Beschlagnahme inländischer
Warenvorräte wurde strenger und umfassender, die gesamte Wirtschaft wurde „Kriegswirtschaft‘,
die ,Ersatzwirtschaft‘ unseligen Andenkens griff um sich . . . Geld- und Devisenverkehr
wurden unter strenge Kontrolle genommen, die Vergeltungsmaßnahmen häuften sich.“
Schließlich aber war doch alles vergeblich. Der Krieg ging verloren. Und dann
kam der Versailler Vertrag, der Deutschland dazu zwang, allen Staaten, gegen
die es Krieg geführt hatte, die Meistbe g ünsti g un g einzuräumen, „während die
Gegenseitigkeit in allen wichtigen Dingen in das Belieben der Vertragsgegner gestellt
ward. Dazu kamen zahlreiche Bestimmungen einseitiger Grenzöffnung für die Einfuhr
aus ehemals deutschen Gebieten“. Die „Pflicht zur Gewährung einseitiger Meistbegünstigung
. . . deren Zeitdauer auf fünf Jahre bemessen wurde, hat das deutsche Wirtschaftsleben seit
Kriegsende verheerend beeinflußt. Ein Staat, der den wichtigsten Ländern der Erde ohne
Gegenseitigkeit die Meistbegünstigung einräumen muß, ist handelspolitisch lahmgelegt. Es
war deshalb nur folgerichtig, wenn Deutschland denjenigen Staaten, welche aus dem
Versailler Vertrag keine Ansprüche herleiten konnten, die Meistbegünstigung gleichfalls
einräumte". Durch das Reichs ge se ß v om 21. Juli 1920 und die Bekanntmachung
hierzu vom 28. Juli 1920 wurde „bis auf weiteres für Waren jeder Herkunft
die vertragsmäßige Zollbehandlung zugelassen“. Grundlegend blieb zwar immer noch das
Zolltarif gesez vom 25. Dezember 1902 mit Zolltarif. Beide
erfuhren jedoch tiefgreifende Änderungen durch eine fast unübersehbare Zahl von Gesetzen,
Verordnungen und Bekanntmachungen, welche „verzweifelte Notstandsmaßnahmen“ ~ wie
Bollbefreiungen, Zollherabsetzungen, Zollerhöhungen, Einfuhrverbote, Ausfuhrverbote, Einführung
der Außenhandelskontrolle und dergleichen mehr -~ anordneten, durch die man
sich aus der verfahrenen handelspolitischen Lage herauszuretten versuchte. Von diesen Maßnahmen
können hier nur die wichtigsten kurz berührt werden. Nachdem Deutschland im
Mai 1921 das Wirtschaftsabkommen mit Österreich vom 1. September 1920 gekündigt hatte,
war es vom 6. Juni 1921 ab durch keinerlei Handelsverträge oder Abkommen mehr an
die Vertragszollsäße gebunden. Ihre Aufrechterhaltung verbot sich schon deshalb, weil
alle durch sie gewährten Vergünstigungen ohne weiteres auch den ehemaligen Gegnern
Deutschlands zugute gekommen wären. Deshalb wurde denn auch durch die Bek anntmachung
des Reichsminissters der Finanzen vom 19. Mai 1921
vom 1. Juli 1921 ab für alle Holzsorten der „All g em e ine Tar i f“ eingeführt. Durch