Full text : Forstwirtschafts-Politik

294. Holzhandels- und Holzverkehrspolitik.
das Gesetz über vorübergehende Herabsetz ung oder Aufhebung
von Zöllen vom 21. Juni 19 21 wurde jedoch die Reichsregierung ermächtigt,
im Falle eines dringenden Bedürfnisses die Zölle des allgemeinen Tarifs wieder auf die
Sätze des Vertragstarifs herabzusezen. Von dieser Ermächtigung machte sie Gebrauch,
indem sie u. a. durch Verordnung vom 24. Juni 1921 vom 1. Juli 1921 ab die Zölle für
Gerbrinden usw. (Positionen 92 bis 94 und 384) auf den Sätzen des Vertragszolles
beließ und vom 20. Februar 1922 ab den Rohholzzoll (Position 74) wieder auf den Bertragszollsatz
 herabsetzte.
Am 5. August 1922 wurde das Gesetz über die Ermächtigung zu
vorübergehenden Zolländerungen erlassen, durch das die Reichsregierung
 ermächtigt wurde, „im Falle eines dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses mit
Zustimmung des Reichsrats und eines Ausschusses des Reichstags die Eingangszölle für
zollpflichtige Waren zu erhöhen und nach dem Zolltarife zollfreie Waren mit Eingangszöllen
 zu belegen“. Unter denselben Voraussetzungen konnte die Reichsregierung die so
erhöhten oder neu festgesetzten Zölle wieder herabseten oder aufheben.
Vom 10. Januar 1923 ab wurde der Einfuhrzoll für Schnittholz (Position 76) von
1,25 Mk. auf 1 Mk. für den Doppelzentner, und ab 1. März 1923 der Einfuhrzoll für
Korbweiden und Reifenstäbe (Positionen 84 und 85) auf 3 Mk. ermäßigt. – Dagegen
wurde eine große Zahl von Industriezöllen (u. a. auch Holzwarenzölle) sehr stark erhöht.
Ausgangspunkt dieser Zollerhöhungen war das Ges et über Erhöhung von
Zöllen vom s6. April 1922, in Kraft ab 1. Mai 1922, dem später zahlreiche
weitere Gesetze und Verordnungen gefolgt sind. Man ging dabei ziemlich schematisch vor.
„Fast */; aller heute zollerhöhten Positionen wurden vom 1. Mai ab mit dem doppelten
Satz von 1902 belegt, mithin um 100 "/o gesteigert. Eine Verordnung vom 27. September
1922 brachte für eine Reihe von Waren . . . eine Zollerhöhung von 50 /p auf die neuen
Sätze. Durch Verordnung vom 29. September 1923 wurden bis dahin nicht erhöhte
Positionen bedacht, außerdem aber zahlreiche der schon erhöhten Positionen um weitere 50
bzw. 100 "/o erhöht. Hierbei ist zu beachten, daß die genannten prozentualen Erhöhungen
sich gegenüber den aut on o m e n Sätzen von 1902 ergeben. Im Vergleich zu
den Vertrags sätzen ist das prozentuale Steigerung sverhältnis
erh eb lich gr öß e r.“ Wenn man die gegenüber der Vorkriegszeit stattgefundenen
erheblichen Preissleigerungen mit in Rücksicht zieht, so kann man sagen, daß die betreffenden
Waren „im Verhältnis zur Vorkriegszeit dur < \< nit t li < eine 300prozentige reelle
Erhöhung des Zollschutzes erfahren haben. Im einzelnen verschiebt sich das Bild“. Als
Deutschland zur stabilen Währung gelangte, „wirkten sich die erhöhten Zölle in vollem Umfange
 aus und führten zu einem „Schutz der nationalen Arbeit“, wie er in der Vorkriegszeit
schlechthin unmöglich gewesen wäre. „Vereinfachte“ und „ermächtigte“ Gesetzgebung hatten
mithin Hoch \s< u z z o II p o lit i k auf eigene Faust betrieben. Große Teile der deutschen
Industrie haben „mindestens seit der Stabilisierung der Währung Zölle genossen“ und
genießen noch Zölle, „die unter normalen Verhältnissen als Prohibitivzölle angesprochen
werden müßten. Die weitere Wirkung war die, daß die Preise in Deutschland nach der
Stabilisierung der Währung überraschend schnell in die Höhe gingen. Trotz hoher Steuern,
Frachten und anderer Vorbelastungen hätte das industrielle Preisniveau angesichts der
erheblich niedrigeren Löhne in Deutschland tiefer liegen müssen als im Auslande, zumal
die Nahrungsmittelpreise unter Weltmarktpreis lagen und auch die Wohnungspreise die
Auslandspreise nicht erreichten. Wenn trotzdem die deutschen Industriepreise vielfach sogar
            
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