Object: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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5. Angabe der zu zahlenden Geld summe. Waren- und Effektcn- 
schecks sind also keine Schecks im Sinne des Gesetzes; 
6. UnterschriftdesAusstellers. Eine Unter schrist muß 
es sein, d. h. sie muß stehen, wo die Urkunde endet, und eine Unter- 
schrist, keine Unterstempelung; 
7. Orts- und Z e i t d a t u m. Diese Angabe wird gefordert, um 
die Präsentationsfrist zu berechnen. Das Ortsdatum ist weiter wesent 
lich für Beurteilung der Frage, ob deutsches oder ausländisches Recht in 
Anwendung kommt. V o r d a t i e r t e, d. h. vor dem angegebenen Aus 
stellungstage in Verkehr gebrachte Schecks sind gültig, genießen aber keine 
Stempelfreiheit (§ 29 des Scheckgesetzess. 
Nicht erforderlich ist also, im Gegensatz zum Wechsel, 1. der Name 
des Zahlungsempfängers (des Remittenten), 2. des Zahlungsortes und 
3. der Zahlungszeit. Erforderlich ist hingegen beim Scheck 1. die 
Zahlungs- und 2. die Guthabenklausel. 
c) Regreßrecht, V o r l e g u n g s f r i st e n, Verjährung. 
Wurde vor Erlaß des Scheckgesctzes ein Scheck nicht eingelöst, so mußte 
der Inhaber auf das der Scheckbegebung zugrunde liegende Rechtsver- 
hältnis zurückgreifen. Hatte er aber den Scheck, unvorsichtigerweise, an 
Zahlungs Statt angenommen, so blieb ihm nur die Bereicherungsklage. 
Das Scheckgesetz gewährt dem Scheckinhaber ein Regreßrecht gegen den 
Aussteller und die Indossanten, d. h. es haften der Ausste ll er 
und alle diejenigen, die ihren Namen aus die Rück 
seite des Schecks geschrieben haben, für bcu Eingang 
des Schecks. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß der Inhaber den 
Scheck, sofern er im Jnlandc ausgestellt und zahlbar ist, binnen 10 Tagen 
nach der Ausstellung dem Bezogenen am Zahlungsorte vorlegt. 
Im Ausland a u s g e st eilte, im Inland zahlbare Schecks sind, 
gemäß des Bundesrats-Beschlusses vom 19. März 1908, binnen der nachstehend 
bezeichneten Fristen nach der Ausstellung dem Bezogenen am Zahlungsorte zur 
Zahlung vorzulegen: 
im europäischen Auslande — mit Ausnahme von Island und den Färöern 
— ausgestellte Schecks binnen drei Wochen; 
in den Küstenländern von Asien und Afrika längs des Mittelländischen und 
Schwarzen Meeres oder in den dazugehörigen Inseln dieser Meere ausgestellte 
Schecks binnen einem Monat;
	        
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