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5. Angabe der zu zahlenden Geld summe. Waren- und Effektcn-
schecks sind also keine Schecks im Sinne des Gesetzes;
6. UnterschriftdesAusstellers. Eine Unter schrist muß
es sein, d. h. sie muß stehen, wo die Urkunde endet, und eine Unter-
schrist, keine Unterstempelung;
7. Orts- und Z e i t d a t u m. Diese Angabe wird gefordert, um
die Präsentationsfrist zu berechnen. Das Ortsdatum ist weiter wesent
lich für Beurteilung der Frage, ob deutsches oder ausländisches Recht in
Anwendung kommt. V o r d a t i e r t e, d. h. vor dem angegebenen Aus
stellungstage in Verkehr gebrachte Schecks sind gültig, genießen aber keine
Stempelfreiheit (§ 29 des Scheckgesetzess.
Nicht erforderlich ist also, im Gegensatz zum Wechsel, 1. der Name
des Zahlungsempfängers (des Remittenten), 2. des Zahlungsortes und
3. der Zahlungszeit. Erforderlich ist hingegen beim Scheck 1. die
Zahlungs- und 2. die Guthabenklausel.
c) Regreßrecht, V o r l e g u n g s f r i st e n, Verjährung.
Wurde vor Erlaß des Scheckgesctzes ein Scheck nicht eingelöst, so mußte
der Inhaber auf das der Scheckbegebung zugrunde liegende Rechtsver-
hältnis zurückgreifen. Hatte er aber den Scheck, unvorsichtigerweise, an
Zahlungs Statt angenommen, so blieb ihm nur die Bereicherungsklage.
Das Scheckgesetz gewährt dem Scheckinhaber ein Regreßrecht gegen den
Aussteller und die Indossanten, d. h. es haften der Ausste ll er
und alle diejenigen, die ihren Namen aus die Rück
seite des Schecks geschrieben haben, für bcu Eingang
des Schecks. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß der Inhaber den
Scheck, sofern er im Jnlandc ausgestellt und zahlbar ist, binnen 10 Tagen
nach der Ausstellung dem Bezogenen am Zahlungsorte vorlegt.
Im Ausland a u s g e st eilte, im Inland zahlbare Schecks sind,
gemäß des Bundesrats-Beschlusses vom 19. März 1908, binnen der nachstehend
bezeichneten Fristen nach der Ausstellung dem Bezogenen am Zahlungsorte zur
Zahlung vorzulegen:
im europäischen Auslande — mit Ausnahme von Island und den Färöern
— ausgestellte Schecks binnen drei Wochen;
in den Küstenländern von Asien und Afrika längs des Mittelländischen und
Schwarzen Meeres oder in den dazugehörigen Inseln dieser Meere ausgestellte
Schecks binnen einem Monat;