Demgemäß sind bisher Beihilfen gewährt:
in der Provinz Ostpreußen *) für 29 Stellen 23 650 .
: Nandenburng - 922 . ! @18 000 -
- Pommern -a... - 14 700 -
Schlesien ~99 " n196.400 .-
Schleswig- |
Holstein ' -> 24 400 -
Hannover [ 7%200 -s
zusammen für: 145 Stellen 114 050 /
Antrag 1 Nr 7: |
] Darlegung der für die Gewährung von Zwischen-
kredit bei der Errichtung von Rentengütern zur Zeit
geltenden und mit Rücksicht auf §Z 24 des Gesetzentwurfs
in Aussicht genommenen Grundsähe.
Nachdem ursprünglich gemäß Gesetz vom 12. Juli 1900
der Zwischenkredit, soweit für die Errichtung von Renten-
gütern die Vermittlung der Generalkommisssion eintritt,
nur zur Abstoßung der Schulden und Lasten (Hypo-
theken usw) und zum Aufbau der Ansiedlergehöfte be-
stimmt war, ist durch Gesetz vom 20. Juli 1910 sein
Verwendungszweck verallgemeinerr. Nach den von den
Ressortministern aufgestellten Grundsätzen wird nunmehr
Zwischenkredit auch als Ankaufskredit zur Erleichterung
des Ankaufsgeschäfts der gemeinnützigen Welellschaften
sowie . zur Ausführung von Meliorationen, Folgeein-
richtungen und für andere Zwecke, die der Errichtung der
Rentengüter dienen, gewährt, um Mittel zu einer Beit
bereit zu stellen, in der die Rentenbriefe noch nicht auf-
genommen sind.
Als Trägerin des Darlehnsgeschäfts tritt nach außen
die Seehandlung auf; sie gewährt den Zwischenkredit
auf Vefürwortung der Generalkommission, an die sie aber
nicht gebunden ist, da sie über die Darlehnsgewährung
nach freiem Ermessen unter eigener Verantwortung zu ent-
scheiden hat. Im übrigen haben die Minister folgende
im allgemeinen gültige Grundsätze aufgestellt, während
für die provinziellen Siedlungsgesellschaften wesentliche
Erleichterungen. (s. unten) eingeführt sind.
Der Kredit darf erst nach Feststellung der Besiedlungs-
fähigkeit des aufzuteilenden Gutes und der Bedingungen,
unter denen die Besiedlung erfolgen soll, sowie nach Ab-
schluß einer angemessenen Zahl von Rentengutsverträgen
in Anspruch genommen werden. Daß diese Voraussetzungen
zutreffen, hat die Generalkommission der Seehandlung zu
bescheinigen. Unbedingte Voraussetzung für die Darlehns-
gewährung ist ferner, daß die Sicherheit für den Kredit
gewährleistet ist. Der Rentengutsausgeber hat daher der
Seehandlung seine Rechte gegen die Rentenbank auf die
auszufertigenden Rentenbriefe, sowie seine Ansprüche auf
Anzahlungen und auf Zahlungen für bar verkaufte Flächen
an die Seehandlung abzutreten, desgleichen der Rentenguts-
nehmer als Empfänger eines Darlehns für Errichtung
von Gebäuden seinen Anspruch auf die für ihn als Bau-
darlehen auszufertigenden Rentenbriefe. Es sind ferner
die aus dem Zwischenkredit getilgten Hypotheken an die
Seehandlung abzutreten. Soweit HZwischenkredit für
andere Zwecke als zur Schuldenabstoßung gewährt wird,
ist für die Seehandlung eine Sicherungshypothek auf dem
zu besiedelnden Gute einzutragen.
Gegen diese Sicherheiten beleiht die Seehandlung
die bereits verkauften Rentengüter unter Zugrundelegung
des voraussichtlich aufkommenden Rentenbriefkapitals,
*) Für Ostpreußen haben nur die Stellen nach-
gewiesen werden können, für die bis zum Schlusse des
Etatsjahres 1912 Beihilfen gewährt sind.