Full text : Grundteilungsgesetz

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Kurse unter 87,50 h erfolgt. Von dem Ausfalle, der durch
die Verwertung zu einem Kurse unter 100 bezw. 87,50
entsteht, trägt der Staat einen um so größeren Anteil,
je früher die Gesellschaften den Verkauf ihrer Rentenbriefe
 veranlassen, um eine lange Festlegung der Zwischenkreditmittel
 zu vermeiden. Demgemäß gewährt der Staat,
wenn die Gesellschaften den Verkauf der Rentenbriefe im
ersten Vierteljahr nach dem Monat ihres Aufkommens
veranlassen, drei Viertel, wenn sie ihn im zweiten Vierteljahr
 nach dem Monat ihres Aufkommens veranlassen,
ein Drittel des Kursausfalls; bei später erfolgendem
Verkaufe wird ein Zuschuß nicht mehr gewährt.
Der Staat übernimmt nicht den ganzen, sondern nur
einen Teil des Kursverlustes, um das Interessse der
Landgesellschaften an einer möglichst günstigen Verwertung
ihrer Rentenbriefe zu erhalten; die Übernahme des ganzen
Kursverlustes würde dem Staate das alleinige Risiko der
Verwertung fremden Eigentums, über das er nur beschränkt
 verfügen kann, aufbürden. Ferner kommt in
Betracht, daß es wirtschaftlich sehr bedenklich wäre, durch
Gewährleistung eines von den Kursschwankungen der
Anlagewerte unabhängigen festen Zinssatzes die innere
Kolonisation außerhalb der natürlichen Preisschwankungen
zu stellen. Der ungünstige Kursstand der Rentenbriefe
ist lediglich eine Teilerscheinung der allgemeinen wirtschaftlichen
 Spannung. Jeder Kursausgleich wendet daher
entweder der kolonisierenden Gesellschaft oder dem einzelnen
Ansiedler geldwerte Vorteile zu, auf die ein wirtschaftlich
berechtigter Anspruch nicht besteht. Bleiben diese Vorteile
bei der Gesellschaft, so verleiten sie zu unwirtschaftlichem
Ankauf und weniger aufmerksamer Wirtschaft. Werden
sie aber an den Ansiedler weitergegeben, d. h. wird entft
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Stelle gegeben.
Auch diese auf unabänderlichen wirtschaftlichen Gesezen
 beruhenden Erwägungen haben es als geraten erscheinen
 lassen, den Kursausgleich unterhalb des Parikurses
 der 4% Rentenbriefe dem Rentengutsausgeber nicht
völlig abzunehmen, sondern ihn durch Belassung eines
kleinen Teiles des Kursverlustes an den Schwankungen
des Rentenbriefkurses zu beteiligen.
Antrag 1 Nr 9:
Darlegung der Vorteile und Nachteile, die sich für
den Staat, die Ansiedlungsunternehmungen, den Rentengutsgeber
 und den Rentengutsnehmer ergeben:
a) bei Beibehaltung des Systems der Rentenbriefe
unter Berücksichtigung einer übernahme der Kursverluste
 durch den Staat,
b) bei Einführung des Systems staatlicher Darlehen.
Das System der staatlichen Darlehen ist für den
Staat weniger vorteilhaft, als das System der Rentenbriefe
 unter Übernahme von Kursverlusten.
Nimmt man an, daß der Ansiedler das bare Staatsdarlehen
 mit 441 zu verzinsen hätte, so würde der Staat
weniger an Zinsen erhalten, als er an Anleihezinsen aufbringen
 muß. Denn im Jahre 1913 hat die tatsächliche
Verzinsung der staatlichen Anleihen nach ihren Emisssionskursen
 4,00%, und wenn die unverzinslichen Schatzanweisungen
 hineingerechnet werden, 4,884 betragen. Der
Staat würde danach eine Zinseinbuße von 0,09 bis 0,384
erleiden. Bei einem Staatsdarlehen von 10000 ät
würden sich beispielsweise stellen:
            
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