Object: Handbuch der vergleichenden Statistik- der Völkerzustands- und Staatenkunde

130 RUSSLAND. — Sociale, Gewerbs- und Handelsverhältnisse. 
ansehnliche Vermögen, für deren Sicherheit sie freilich kaum eine Ga 
rantie besassen. 
Endlich durchdrang — wenigstens für den Ausländer unerwartet 
rasch und intensiv — die Emancipationsfrage auch Russland. Die 
Regierung musste erkennen, dass es in dem Ungeheuern Reiche an der 
Vorbedingung eines wahrhaft kräftigen Staates, an einem freien Bauern- 
und einem zahlreichen Bürgerstand fehle. Der Krimkrieg insbesondere 
hatte ungeahnte Schwächen enthüllt. Es mochten überdies noch andere 
Wahrnehmungen drängen. Schon seit längerer Zeit hatte die Erbitte 
rung gegen die Bedrückungen und Erpressungen des Adels regelmässig 
zu vielen vereinzelten, localen Ausbrüchen geführt, meist von den schreck 
lichsten Barbareien begleitet. Nach amtlichen Erhebungen kamen all 
jährlich zwischen 00 und SO (durchschn. 7 3) Fälle vor, in denen die 
Adeligen von ihren Bauern ermordet und die Schlösser niedergebrannt 
wurden. Nach einem Berichte des Ministers des Innern fanden sich 
schon 1855 alle Gefängnisse überfüllt; die Zahl der Sträflinge, im letz 
ten Jahrzehnte verdoppelt, betrug 324,391. Mit der Thronbesteigung 
Alexander’s II. und dem Friedensschlüsse ergab sich die Bauerneman- 
cipation geradezu als Nothwendigkeit. Doch wurde die »Regelung der 
bürgerlichen Verhältnisse« erst durch Ukas vom 29. Dec. 1857 wirklich 
angebahnt. Die Grundsätze, auf deren Basis der Kaiser die Umgestal 
tung ausgeführt wissen wollte, waren : Dem Gutsherrn bleibt das Recht 
auf sein ganzes Landgut, die Bauern aber behalten ihre eingefriedigten 
Wohnstätten und geniessen die Befugniss, diese als volles Eigenthum 
zu erwerben gegen eine Kaufsumme, welche in einer festgesetzten Frist 
bezahlt werden muss ; sie haben ferner den Niessbrauch von so viel Feld, 
als nach den localen Verhältnissen nöthig ist, um ihre Existenz zu 
sichern und sie in den Stand zu setzen, ihren Verpflichtungen gegen 
den Staat und den Grundherrn nachzukommen. Für diesen Niessbrauch 
sind die Bauern gehalten, eine Zinsleistung an den Grundherrn zu ent 
richten oder statt dessen für ihn zu arbeiten. — Der Minister des In 
nern erklärte in einer Instruction ; Die Aufhebung der Leibeigenschaft 
darf nicht auf einmal, sondern nur stufenweise geschehen. Zu diesem 
Zwecke müssen die Bauern Anfangs in einem Uebergangszustande, d. h. 
mehr oder weniger an die Scholle gebunden sein ; erst wenn die Regie 
rung ihnen erlaubt, unter gewissen Bedingungen eine Oertlichkeit mit 
der andern zu vertauschen, werden sie schliesslich freie I,eute. Für die 
sen Uebergangszustand ist es nöthig, eine Frist zu bestimmen, welche 
zwölf Jahre nicht zu überschreiten hat. — Nach mancherlei Verhand 
lungen mit dem Adel, Berathungen von Commissionen u. s. f. wurde 
ein vom 19. Febr. 1801 datirtes kaiserl. Manifest behufs des Vollzuges 
veröffentlicht. Darnach werden die Bauern persönlich frei, und die Ade 
ligen treten ihnen Grundstücke zur Sicherstellung ihrer Existenz gegen 
einei^ Grundzins ab, welcher letzte ablösbar ist. »Da aber die neue Or 
ganisation in Folge unvermeidlicher Verwicklungen nicht sofort in Aus 
führung gebracht werden kann, da sie einen Zeitraum von wenigstens 
zwei Jahren erheischt, so soll während dieser Zwischenzeit das gegen 
wärtig noch für das Eigenthum der Adeligen bestehende Verhältniss 
aufrecht erhalten werden, bis eine neue gesetzliche Ordnung durch die
	        
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