130 RUSSLAND. — Sociale, Gewerbs- und Handelsverhältnisse.
ansehnliche Vermögen, für deren Sicherheit sie freilich kaum eine Ga
rantie besassen.
Endlich durchdrang — wenigstens für den Ausländer unerwartet
rasch und intensiv — die Emancipationsfrage auch Russland. Die
Regierung musste erkennen, dass es in dem Ungeheuern Reiche an der
Vorbedingung eines wahrhaft kräftigen Staates, an einem freien Bauern-
und einem zahlreichen Bürgerstand fehle. Der Krimkrieg insbesondere
hatte ungeahnte Schwächen enthüllt. Es mochten überdies noch andere
Wahrnehmungen drängen. Schon seit längerer Zeit hatte die Erbitte
rung gegen die Bedrückungen und Erpressungen des Adels regelmässig
zu vielen vereinzelten, localen Ausbrüchen geführt, meist von den schreck
lichsten Barbareien begleitet. Nach amtlichen Erhebungen kamen all
jährlich zwischen 00 und SO (durchschn. 7 3) Fälle vor, in denen die
Adeligen von ihren Bauern ermordet und die Schlösser niedergebrannt
wurden. Nach einem Berichte des Ministers des Innern fanden sich
schon 1855 alle Gefängnisse überfüllt; die Zahl der Sträflinge, im letz
ten Jahrzehnte verdoppelt, betrug 324,391. Mit der Thronbesteigung
Alexander’s II. und dem Friedensschlüsse ergab sich die Bauerneman-
cipation geradezu als Nothwendigkeit. Doch wurde die »Regelung der
bürgerlichen Verhältnisse« erst durch Ukas vom 29. Dec. 1857 wirklich
angebahnt. Die Grundsätze, auf deren Basis der Kaiser die Umgestal
tung ausgeführt wissen wollte, waren : Dem Gutsherrn bleibt das Recht
auf sein ganzes Landgut, die Bauern aber behalten ihre eingefriedigten
Wohnstätten und geniessen die Befugniss, diese als volles Eigenthum
zu erwerben gegen eine Kaufsumme, welche in einer festgesetzten Frist
bezahlt werden muss ; sie haben ferner den Niessbrauch von so viel Feld,
als nach den localen Verhältnissen nöthig ist, um ihre Existenz zu
sichern und sie in den Stand zu setzen, ihren Verpflichtungen gegen
den Staat und den Grundherrn nachzukommen. Für diesen Niessbrauch
sind die Bauern gehalten, eine Zinsleistung an den Grundherrn zu ent
richten oder statt dessen für ihn zu arbeiten. — Der Minister des In
nern erklärte in einer Instruction ; Die Aufhebung der Leibeigenschaft
darf nicht auf einmal, sondern nur stufenweise geschehen. Zu diesem
Zwecke müssen die Bauern Anfangs in einem Uebergangszustande, d. h.
mehr oder weniger an die Scholle gebunden sein ; erst wenn die Regie
rung ihnen erlaubt, unter gewissen Bedingungen eine Oertlichkeit mit
der andern zu vertauschen, werden sie schliesslich freie I,eute. Für die
sen Uebergangszustand ist es nöthig, eine Frist zu bestimmen, welche
zwölf Jahre nicht zu überschreiten hat. — Nach mancherlei Verhand
lungen mit dem Adel, Berathungen von Commissionen u. s. f. wurde
ein vom 19. Febr. 1801 datirtes kaiserl. Manifest behufs des Vollzuges
veröffentlicht. Darnach werden die Bauern persönlich frei, und die Ade
ligen treten ihnen Grundstücke zur Sicherstellung ihrer Existenz gegen
einei^ Grundzins ab, welcher letzte ablösbar ist. »Da aber die neue Or
ganisation in Folge unvermeidlicher Verwicklungen nicht sofort in Aus
führung gebracht werden kann, da sie einen Zeitraum von wenigstens
zwei Jahren erheischt, so soll während dieser Zwischenzeit das gegen
wärtig noch für das Eigenthum der Adeligen bestehende Verhältniss
aufrecht erhalten werden, bis eine neue gesetzliche Ordnung durch die