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hältnissen zeigen sich Beziehungen dieser Art zwischen höherer und
niederer Rechtsquelle stets im Verhältnisse des Staats zu den
ihm untergeordneten korporativen, mit Autonomie ausgestatteten
Verbänden. Hier überall kann von einem Verhältnisse mehrerer
Rechtsordnungen zu einander nur da gesprochen werden, wo
die abhängige Rechtsquelle innerhalb der Grenzen ihrer Er-
mächtigung Recht geschaffen hat. Denn so weit sie etwa den
Versuch einer Rechtserzeugung unter Durchbrechung dieser
Schranken wagen wollte, würde objektives Recht überhaupt nicht
zu Stande kommen können.
Es ist aber auch denkbar, dass die herrschende der be-
herrschten Rechtsquelle Befehle in Betreff eigener Rechtsschöpfung
ertheilt, sei es ein Gebot, bestimmte Lebensverhältnisse durch
Rechtssätze nach Gutdünken oder im Rahmen genauerer Anweisung
hinsichtlich des Inhalts zu normiren, sei es ein Verbot, solche
Normirung von Lebensverhältnissen in gewissem Umfange oder
nach gewissen Richtungen hin vorzunehmen. Staatenstaat und
Bundesstaat ‘) gewähren auch hier wieder Beispiele genug, nicht
minder der Einheitsstaat hinsichtlich seiner Kommunalverbände. ?)
Das Verbot kann allerdings und wird im Verhältniss von Bundes-
zu Gliedstaat, wie von Staat zu Gemeinde meistens in dem Sinne
erlassen sein, dass eine Uebertretung auch die Nichtigkeit zur
Folge haben würde. Aber nicht immer ist das der Fall, z. B.
nicht bei entsprechenden Verboten des Suzeräns gegenüber dem
Vasallenstaate. Lassen wir jene Möglichkeit einmal ausser Augen ®),
denken wir nur an die erwähnten Gebote und an solche Ver-
1) Vergl. einerseits die Bestimmungen der Reichsverfassung in art. 35
Abs. 2, art. 61 (dieser gehört wenigstens nach der m. E. richtigen Auslegung
aijerher), Schlussbestimmung zum XI. Abschnitt verb. mit dem Bündnissver-
trag mit Bayern vom 23. Novbr. 1870 (BGBl. 1871 8. 9) unter IL $ 5 Z. II,
aber auch die Pflicht der Einzelstaaten zum Erlass von Ausführungsgesetzen
u. 8. w. —, andererseits etwa die Vorschrift im Einf.-Ges. zum StrGB. $ 5.
Näheres bei Hänel, Deutsches Staatsrecht. I S. 263€.
2) Man denke an die Pfiicht zur Aufstellung von Regulativen u. dergl,
3) Ich brauche hier auch nicht darauf hinzuweisen, in welch verschie-
lener Art die übergeordnete Quelle ihren Anspruch auf Erfüllung ihres Be-
fehls durchsetzen kann, ob sie also z. B. im Falle der Unterlassung der ge-
botenen Rechtsetzung einen Zwang zur Nachholung des Versäumten anwendet
ader etwa an Stelle der untergeordneten Quelle kraft eigener Autorität
Satzungen erlässt (man denke an Zwangsetatisirung, vorausgesetzt, dass es sich
JlJabei um Setzung obiektiven Rechts handelt) u. S. W-