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Es wäre denkbar, der Staat würde irgend einmal völker-
rechtlich verpflichtet, durch ein genau bestimmtes Organ
Recht setzen zu lassen. Ich wüsste augenblicklich kein Beispiel
dafür anzuführen, nehme aber an, dergleichen käme vor. Wenn
nun dieses Organ, an dessen Aktion das Ausland ein so grosses
Interesse hätte, nach geltendem Staatsrechte keine Kompetenz zu
Gesetzgebung oder Verordnung besässe, so müsste ihm von seinem
Staate die Befugniss zum Erlass einer Rechtsverordnung auf ge-
setzlichem Wege verliehen werden. Allein, wie Hänel — meines
Erachtens zutreffend — ausgeführt hat!), sind wir befugt, auch
diejenigen regulativen Willensbestimmungen des Staates, die nur
im Rahmen und in Abhängigkeit von wahrhaft gesetzlichen Vor-
schriften ergehen dürfen, um dieses Verhältnisses zu höheren
Normen willen als „gebundene Willensakte der Vollziehung“
zu betrachten. Sonach würde formell jenes unentbehrliche Er-
mächtigungsgesetz nichts anderes bedeuten als die später zu be-
sprechenden Gesetze, welche die Staatsorgane zu reinen „Aus-
führungshandlungen‘“ im Umkreise der Exekutive ermächtigen.?)
Weniger einfach steht es in einem zweiten Falle. Es
1) Studien zum deutschen Staatsrechte II S. 196ff.
2) Um wieder etwas anderes handelt es sich, wenn der zur Rechtsetzung
anmittelbar verpflichtete Staat, statt den gebotenen Rechtssatz sofort in
Gesetzesform zu erlassen, ein Staatsorgan ermächtigt, den Gegenstand im
Verordnungswege zu regeln. Hier ist nicht etwa das Ermächtigungs-
gesetz international unentbehrlich (natürlich auch nicht unmittelbar geboten,
Jas ist nur die spätere Verordnung!); es könnte ja den verlangten Rechtssatz
>hne weiteres selbst schaffen, ist also nicht aus landesrechtlichen Gründen
arforderlich, um das, was das Völkerrecht verlangt, zu ermöglichen. Es sind
lediglich praktische Erwägungen, die hier den Gesetzgeber bei seinem Verfahren
ıeiten. Er will z. B. erst den Eintritt der Voraussetzung abwarten, unter
der er sich zur Rechtsetzung verpflichtet hat — so bei Erlass des Reichsges,
betr. die Einschränkung d. Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Egypten
v. 30. März 1874; das erwartete egyptische Reglement erging am 16. September
1875, die kaiserl. Verordnung am 23, Dez. 1875 —, oder er fasst von vorn-
herein die Möglichkeit relativ unbedeutender Modifikationen im Umfange
seiner Gesetzgebungspflicht ins Auge, denen durch künftige Verordnung be-
quemer Rechnung getragen werden kann, als durch jedesmalige Aenderung
des Gesetzes — so wiederum bei Erlass des eben genannten Reichsgesetzes,
aber auch des Ges. betr. die Konsulargerichtsbarkeit in Samoa v. 6. Juli 1890.
Vergl. die Motive zu beiden, Drucks. d. Reichstags. 2. Leg.-Per. I. Sess. 1874.
[ No. 57 S. 6£. und 8. Leg.-Per. I. Sess, 1890/91. II No. 127 S. 4. Wäre die
Einrichtung von Prisengerichten als völkerrechtliche Pflicht zu betrachten,
Triepel. Völkerrecht und Landesrecht. >»