Object: Völkerrecht und Landesrecht

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Es wäre denkbar, der Staat würde irgend einmal völker- 
rechtlich verpflichtet, durch ein genau bestimmtes Organ 
Recht setzen zu lassen. Ich wüsste augenblicklich kein Beispiel 
dafür anzuführen, nehme aber an, dergleichen käme vor. Wenn 
nun dieses Organ, an dessen Aktion das Ausland ein so grosses 
Interesse hätte, nach geltendem Staatsrechte keine Kompetenz zu 
Gesetzgebung oder Verordnung besässe, so müsste ihm von seinem 
Staate die Befugniss zum Erlass einer Rechtsverordnung auf ge- 
setzlichem Wege verliehen werden. Allein, wie Hänel — meines 
Erachtens zutreffend — ausgeführt hat!), sind wir befugt, auch 
diejenigen regulativen Willensbestimmungen des Staates, die nur 
im Rahmen und in Abhängigkeit von wahrhaft gesetzlichen Vor- 
schriften ergehen dürfen, um dieses Verhältnisses zu höheren 
Normen willen als „gebundene Willensakte der Vollziehung“ 
zu betrachten. Sonach würde formell jenes unentbehrliche Er- 
mächtigungsgesetz nichts anderes bedeuten als die später zu be- 
sprechenden Gesetze, welche die Staatsorgane zu reinen „Aus- 
führungshandlungen‘“ im Umkreise der Exekutive ermächtigen.?) 
Weniger einfach steht es in einem zweiten Falle. Es 
1) Studien zum deutschen Staatsrechte II S. 196ff. 
2) Um wieder etwas anderes handelt es sich, wenn der zur Rechtsetzung 
anmittelbar verpflichtete Staat, statt den gebotenen Rechtssatz sofort in 
Gesetzesform zu erlassen, ein Staatsorgan ermächtigt, den Gegenstand im 
Verordnungswege zu regeln. Hier ist nicht etwa das Ermächtigungs- 
gesetz international unentbehrlich (natürlich auch nicht unmittelbar geboten, 
Jas ist nur die spätere Verordnung!); es könnte ja den verlangten Rechtssatz 
>hne weiteres selbst schaffen, ist also nicht aus landesrechtlichen Gründen 
arforderlich, um das, was das Völkerrecht verlangt, zu ermöglichen. Es sind 
lediglich praktische Erwägungen, die hier den Gesetzgeber bei seinem Verfahren 
ıeiten. Er will z. B. erst den Eintritt der Voraussetzung abwarten, unter 
der er sich zur Rechtsetzung verpflichtet hat — so bei Erlass des Reichsges, 
betr. die Einschränkung d. Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Egypten 
v. 30. März 1874; das erwartete egyptische Reglement erging am 16. September 
1875, die kaiserl. Verordnung am 23, Dez. 1875 —, oder er fasst von vorn- 
herein die Möglichkeit relativ unbedeutender Modifikationen im Umfange 
seiner Gesetzgebungspflicht ins Auge, denen durch künftige Verordnung be- 
quemer Rechnung getragen werden kann, als durch jedesmalige Aenderung 
des Gesetzes — so wiederum bei Erlass des eben genannten Reichsgesetzes, 
aber auch des Ges. betr. die Konsulargerichtsbarkeit in Samoa v. 6. Juli 1890. 
Vergl. die Motive zu beiden, Drucks. d. Reichstags. 2. Leg.-Per. I. Sess. 1874. 
[ No. 57 S. 6£. und 8. Leg.-Per. I. Sess, 1890/91. II No. 127 S. 4. Wäre die 
Einrichtung von Prisengerichten als völkerrechtliche Pflicht zu betrachten, 
Triepel. Völkerrecht und Landesrecht. >»
	        
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