Full text: Rationelle Betriebsführung im Malerhandwerk

2. Das Wesen der beiden Kriegsabgaben. 
37 
sprechenden Betrage der Friedensgewinne vom Mehrgewinn des vierten 
Kriegsgeschäftsjahres und solche Mindergewinne der vier ersten Kriegs 
geschäftsjahre vom Mehrgewinn des fünften abgezogen werden dürfen. 
IV. 1. Sowohl das VZAG. wie das KAG. 1919 halten, wie schon 
das KAG. 1918, im Gegensatze zum KAG. konsequent fest, die gefor 
derten Abgaben als „Abgaben" und nicht als „Steuern" zu bezeichnen. 
Tatsächlich handelt es sich aber bei allen diesen „Abgaben" um echte 
Steuer — „eigentliche allgemeine Steuer" oder „Steuer in engerem 
Sinne" nach der Diktion Ad. Wagners. — Als solche bezeichnen wir 
Geldleistungen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (öffent 
licher Körper) lediglich kraft ihm seinem Wesen nach innewohnender, 
als Finanzgewalt oder Finanzhoheit bezeichneter öffentlich-rechtlicher 
Befugnis zum Zwangserwerb von Sachgütern und anderen Wirt 
schaften oder kraft solcher von denjenigen eines anderen öffentlichen 
Körpers abgeleiteter Finanzgewalt (Finanzhoheit) nach einseitig von 
ihm oder einer ihm übergeordneten öffentlichen Gewalt bestimmten 
allgemeinen Normen des öffentlichen Rechtes von den infolge persön 
licher Verhältnisse der Wirtschaftssubjekte, des Besitzes, Erwerbes, einer 
Tätigkeit oder einzelner wirtschaftlicher oder rechtlicher Vorzüge für 
seine Finanzgewalt erreichbaren Einzel- und Gesamtwirtschaften 
weder als besonderes Entgelt für unmittelbar der einzelnen 
in Anspruch genommenen Wirtschaft zugute kommende 
bestimmte Leistungen noch als Ersatz für durch die einzelne 
Wirtschaft verursachten besonderen Kosten auferlegt. Durch 
das Fehlen des Charakters eines besonderen Entgeltes für unmittelbar 
dem einzelnen Jnanspruchgenommenen gewährte Leistungen oder von 
ihm verursachte Kosten und durch die Beschränkung auf Geldleistungen 
des Pflichtigen heben sich die Steuern als Art aus dem Gattungs 
begriff der „Abgabe" heraus, der außer den Steuern auch umfaßt die 
„Gebühren", „Beiträge" und „Naturalabgaben", während die Natural 
dienste überhaupt nicht unter den Begriff der Abgaben fallen. Die 
„Gebühr" unterscheidet sich von der Steuer dadurch, daß sie ein öffent- 
lich-rechtliches Entgelt für die Benutzung einer besonderen öffent 
lichen Veranstaltung ist, der Beitrag dadurch, daß er zwar nicht eine 
solche Benutzung voraussetzt, aber doch seinen Verpflichtungsgrund 
in der im einzelnen nachzuweisenden oder gesetzlich vorausgesetzten 
Tatsache hat, daß eine bestimmte Veranstaltung dem Heranzuziehenden 
besondere, anderen nicht oder in geringerem Umfange zufließende 
Vorteile bringt. Den Kriegsabgaben fehlt sowohl das Merkmal der 
Gebühr und das des Beitrags; sie tragen vielmehr in hervorragendem 
Maße den Charakter von Abgaben, die lediglich wegen einer während 
des Krieges gesteigerten Leistungsfähigkeit erfordert werden; gerade 
durch die Nichtbeschränkung auf den durch den Krieg erzielten Vorteil 
und die Ausdehnung auf jede nur zeitlich mit dem Krieg zusammen 
fallende Vermögensveränderung, Einkommenszuwachs oder Mehr 
gewinn tritt der reine Steuerfaktor besonders scharf hervor.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.